Ein immer wieder leidiges Thema ist die Frage, wie während der Ehe von den Eltern eines der Ehegatten getätigte finanzielle Zuwendungen im Rahmen des Zugewinns zu berücksichtigen sind.
Schenkungen, die ein Angehöriger während der Ehe an die Ehegatten vornimmt, erhöhen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB das Anfangsvermögen des Beschenkten dann, wenn sie zur Vermögensbildung dienen sollen und nicht zur Deckung laufender Kosten. (mehr …)
Gewalt auch gegen Frauen wird in der Gesellschaft immer noch oft als legitime Verhaltensweise zur Austragung von Konflikten angesehen. Der Frau wird oft eine Mitschuld oder sogar die Alleinschuld für das gewalttätige Verhalten des Mannes zugewiesen.
Die meisten gewalttätigen Männer sind sozial unauffällig und gesellschaftlich gut integriert.
Das Erleben von Gewalt insbesondere durch die Hand des geliebten Partners untergräbt das Selbstbewusstsein der Frau und verursacht bei dieser oft erhebliche psychische Beeinträchtigungen, die sich auf das gesamte weitere Leben auswirken können.
Erklärungsbedürftig sind insbesondere die folgenden zwei Fragen:
1. Warum schlägt, demütigt, bedroht und vergewaltigt ein Mann seine Partnerin?
2. Warum ertragen Frauen dies, halten es wiederholt aus und bleiben trotz der Misshandlungen mit dem Täter zusammen?
Betroffene von häuslicher Gewalt sind überwiegend Frauen und Kinder. Aber auch in homosexuellen Beziehungen kommt es häufig zu häuslicher Gewalt.
Darüber hinaus werden auch Männer – wenn auch deutlich seltener als Frauen – in heterosexuellen Beziehungen manchmal von ihren Partnerinnen misshandelt.
Aktuelle Studien und Befragungen belegen, dass jede 4. Frau Opfer häuslicher Gewalt wird. Die rund 350 Frauenhäuser in Deutschland haben einen erschreckend hohen Zulauf. (mehr …)
Anlässlich einer Ehescheidung wird (auf Antrag) der Zugewinn gemäß § 1372 BGB nach den §§ 1373 bis 1390 BGB ausgeglichen.
Als Zugewinn bezeichnet man den Betrag, um welchen das Endvermögen das Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten übersteigt.
Das Anfangsvermögen ist nach der Legaldefinition des § 1374 Abs. 1 BGB dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Eheschließung, das heißt am Tage der standesamtlichen Trauung, gehört.
Wenn zu diesem Zeitpunkt die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen, so ergibt sich ein negatives Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 3 BGB). (mehr …)
Trotz einer eindeutigen extremen Benachteiligung der Ehefrau durch die ehevertraglichen Regelungen hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 22.05.2014 – II 1 UF 66/13) den zwischen den Eheleuten geschlossenen Ehevertrag für wirksam erachtet.
Die Beteiligten schlossen, wobei sie sich darüber einig waren, dass sie demnächst Kinder haben wollten, vor ihrer Heirat einen Ehevertrag.
Der zukünftige Ehemann war vermögend, während die zukünftige Ehefrau über keinerlei Vermögen verfügte, lediglich eine Schneiderlehre absolviert hatte und als Verkäuferin in einer Boutique arbeitete. (mehr …)
Was ist, wenn sich die Rechtslage ändert und ein Ehepartner den „alten“ Ehevertrag oder die Scheidungsfolgenvereinbarung gerne an die neue Rechtslage anpassen möchte?
Diese Frage stellt sich angesichts der häufigen Gesetzesänderungen Eheleuten, die vor Jahren einen Ehevertrag/eine Scheidungsfolgenvereinbarung auf der Basis des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts abgeschlossen haben, oftmals.
Insbesondere die mit der Einführung des § 1578b BGB zum 1.01.2008 geschaffene Möglichkeit der Befristung und Begrenzung von Unterhaltsansprüchen hat eine Welle von Abänderungsverfahren bedingt.
Die Änderung der Rechtslage ermöglicht grundsätzlich die Anpassung eines titulierten Anspruchs nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Ob dann jedoch der Vertrag tatsächlich abgeändert wird hängt davon ab, ob, unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage und der damaligen Lebensumstände der Eheleute, eine Befristung oder Begrenzung des Unterhalts hätte erfolgen können. Lagen bspw. sogenannte „ehebedingte Nachteile“ vor, ist eine Befristung des Unterhalts auch unter Berücksichtigung des § 1578b BGB ausgeschlossen. Allerdings ist auch in solchen Fällen die Herabsetzung des Unterhalts auf den „angemessenen Lebensbedarf“, der sich an der (fiktiven) Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ohne Eheschließung und ggf. Kindererziehung orientiert, möglich und wird auch vermehrt praktiziert.
Das Handy klingelt 20 Mal am Tag. Zig SMS oder WhatsAp-Mitteilungen warten darauf gelesen zu werden. Nachts klingelt es sturm an der Tür. Tagsüber passt er oder sie sie ab und redet sanft oder auch drohend auf sie ein und versucht sie dazu zu überreden, die Beziehung wieder aufzunehmen. Sie fühlen sich verfolgt, haben Alpträume, Angst und ändern vielleicht sogar Ihre Lebensgewohnheiten, um dem Stalker weniger Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme zu geben.
Sie werden gestalkt.
Oft über Monate und Jahre hinweg mit gravierenden Folgen für Ihr eigenes Leben.
Wer tut so etwas und warum?
Die überwiegende Zahl der Stalker ist männlich. Cirka 18 % aller Frauen und 5 % aller Männer in Deutschland werden mindestens einmal in ihrem Leben gestalkt. Zumeist handelt es sich bei Stalkern um Menschen, die entweder über ein geringes Selbstwertgefühl verfügen und schon in der Beziehung ziemlich abhängig vom Partner waren, oder um Personen mit einer narzistischen Persönlichkeitsstörung, die eine Trennung als unendliche, nicht akzeptable, Kränkung empfinden, so die Meinung von namhaften Psychotherapeuten.
Wer stalkt will – wie auch die Menschen, die häusliche Gewalt ausüben – Macht über den Expartner.
Patchwork-Familien und die mit dieser Familienstruktur verbundenen Probleme
In den Patchwork-Familien leben Erwachsene mit Kindern aus früheren Beziehungen zusammen. Auch ich selbst bin schon Patchwork-Familien-erprobt und kenne die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Probleme.Inzwischen wird mehr als jede dritte Ehe geschieden. Oft sind Kinder von diesen Trennungen betroffen. So kommt es, dass inzwischen die Patchwork-Familie der dritthäufigste Familientyp nach der „Kernfamilie“ und den Alleinerziehenden ist.
Gerade für Kinder ist es oft schwierig, eine solche neue Familie zu akzeptiern. Sie wollen ja eigentlich, dass ihre „richtige“ Mama und ihr „richtiger“ Papa wieder mit ihnen zusammenleben. Geht das schon nicht, so wollen sie wenigstens den Elternteil, bei dem sie leben, für sich alleine haben. Bei Kindern ab ca. 6 Jahren kommen auch oft noch schwere Loyalitätskonflikte hinzu. Sie fühlen sich wie „Verräter“ an dem nicht mit ihnen zusammenlebenden Elternteil, wenn sie den Stiefelternteil mögen. Hier gilt es Geduld und Durchhaltevermögen zu zeigen.
Was kann ich nach der Trennung von meinem Ehepartner dafür verlangen, dass er/sie in dem Haus wohnt, das uns beiden oder sogar mir allein gehört?
Diese Frage stellen sich viele Ehepartner, wenn sie anlässlich ihrer Trennung aus dem Haus oder der Eigentumswohnung, die sie mit ihrem Partner zusammen gekauft oder gebaut haben, aussziehen, während der Partner dort wohnen bleibt.
Oft ist es in diesen Fällen die Frau, die mit den gemeinsamen Kindern im Haus wohnen bleibt. Dann muß der Ehemann, der nicht nur darauf verzichtet, in dem Haus zu wohnen für das er die Darlehensraten trägt, auch noch Unterhalt zahlen. Soweit es sich um Kindesunterhalt handelt tut er sich da wahrscheinlich noch nicht so schwer, aber wenn die Frau Trennungsunterhalt geltend macht und es sich gleichzeitig im Haus gutgehen lässt, dann macht sich doch ein gewisser Unmut breit.
Unklug ist es in solchen Fällen zu demonstrieren, dass man immer noch Herr über das Haus ist und demonstrativ einen Teil seiner Sachen dort zu lassen. Auch den Schlüssel nicht herauszugeben ist nicht so klug. Solange nämlich eine Überlassung des Hauses zur Alleinnutzung nicht festgestellt werden kann, gibt es auch keine entgeldliche Nutzungsentschädigung
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