Umgangsrecht – Ausschluss, Aussetzung und Vereitelung
Wann kann das Umgangsrecht ausgeschlossen oder ausgesetzt werden und was geschieht, wenn das Umgangsrecht vereitelt wird?
Foto: JackF – FotoliaWie ich letzte Woche bereits erläutert habe steht das Umgangsrecht unter dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
Daraus folgt, dass ein Ausschluss oder auch eine Aussetzung des Umgangs nur dann erfolgen darf, wenn dies zum Wohle des Kindes geboten ist.
§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB lautet: „Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.“
Der schwerst mögliche Eingriff in das Umgangsrecht ist der Ausschluss desselben. Dieser ist nur zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen und/oder seelischen Entwicklung des Kindes gerechtfertigt (BGH FamRZ 1988, S. 711; OLG Köln FamRZ 2003, S. 952).
Das Gericht hat den zur Abwendung einer Gefährdung geringst möglichen Eingriff nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen.
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