Sie haben sich getrennt und Ihr Kind lebt nicht bei Ihnen? Dann sollten Sie den folgenden Artikel über Ihr Recht auf Umgang lesen.
Das Umgangsrecht steht unter dem Schutz des Grundgesetzes und hier des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Im BGB ist die zentrale Vorschrift zum Umgangsrecht der § 1684 Abs. 1. Er lautet:
„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Sie als Umgangsberechtigter haben dementsprechend ein Anspruch darauf, dass Ihnen der Umgang Ihrem Kind/Ihren Kindern ermöglicht wird. (mehr …)
Wann kann das Umgangsrecht ausgeschlossen oder ausgesetzt werden und was geschieht, wenn das Umgangsrecht vereitelt wird?
Foto: JackF – FotoliaWie ich letzte Woche bereits erläutert habe steht das Umgangsrecht unter dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
Daraus folgt, dass ein Ausschluss oder auch eine Aussetzung des Umgangs nur dann erfolgen darf, wenn dies zum Wohle des Kindes geboten ist.
§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB lautet: „Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.“
Der schwerst mögliche Eingriff in das Umgangsrecht ist der Ausschluss desselben. Dieser ist nur zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen und/oder seelischen Entwicklung des Kindes gerechtfertigt (BGH FamRZ 1988, S. 711; OLG Köln FamRZ 2003, S. 952).
Das Gericht hat den zur Abwendung einer Gefährdung geringst möglichen Eingriff nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen. (mehr …)
Die Zuweisung eines Hundes erfolgt nach den Vorschriften zur Hausratsaufteilung zum Zwecke des Getrenntlebens
Oftmals gibt es zwischen Eheleuten anlässlich der Trennung Streit darüber, wer den im vormals gemeinsamen Haushalt lebenden Hund übernimmt.
Das OLG Stuttgart hatte über einen derartigen Fall zu entscheiden, wo sich die Ehegatten über den Verbleib des Hundes nicht einigen konnten.
Hier hatte der Ehemann im Zuge des Auszuges der Ehefrau den Hund eigenmächtig an einen der Ehefrau unbekannten Ort verbracht, um zu verhindern, dass die Ehefrau den Hund mitnimmt.
Diese hat dann gerichtlich die Herausgabe des Hundes beantragt. (mehr …)
Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein ausgedehntes Umgangsrecht wahrnimmt, führt dies zu einer Verringerung seiner Barunterhaltspflicht durch eine Herabstufung in eine geringere Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle.
Der BGH hat durch Beschluss vom 12.03.2014, Az.: VIII ZB 234/13 (abgedruckt in: http // Lexetius.com/ 2014,976) klargestellt, dass die Ausübung eines Umgangsrechtes im Umfang einer Mitbetreuung die Herabstufung des Barunterhaltspflichtigen in eine niedrigere Gruppe der Düsseldorfer Tabelle und somit die Verminderung der Barunterhaltspflicht rechtfertigt. (mehr …)
Seit der Kindschaftrechtsreform, die zum 01.07.1998 in Kraft getreten ist, haben Großeltern ein in § 1685 BGB gesetzlich normiertes Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind.
Voraussetzung ist, das die Gewährung des Umgangs dem Wohl des Kindes dient. Es ist also, wie auch in den Umgangsrechtsverfahren des nicht betreuenden Elternteils, eine Kindeswohlprüfung vorzunehmen.
Grundsätzlich fördert, das ist inzwischen durch zahlreiche Fachgutachten belegt, die Erweiterung des Familienverbandes aus die Großeltern die psychische und seelische Entwicklung des Kindes. Inzwischen gibt es auch zahlreiche Entscheidungen, die sich mit dem Umgangsrecht der Großeltern beschäftigen.
So hat das OLG Hamm Großeltern, deren Sohn und Vater ihres Enkelkindes kurz zuvor verstorben war, ein Umgangsrecht gegen den Willen der Kindesmutter zugesprochen. (mehr …)
Leider kommt es immer wieder vor, daß der nicht betreuende Elternteil, zumeist der Vater, der sich das Umgangsrecht schon gerichtilich erstreiten mußte, dann vor dem Problem steht, daß ihm das Kind mit oft fadenscheinigen Argumenten (das Kind ist krank, es will nicht, etc.) zu den Umgangszeiten nicht herausgegeben wird. Dann fühlt man sich zunächst einmal sehr hilflos.
Doch, ganz so hilflos sind Sie nicht:
Wenn der andere Elternteil das erstrittene Umgangsrecht vereitelt, dann kann und wird gegen ihn auf Antrag nach § 89 FamFG ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,- € festgesetzt werden.
Auch die Verhängung von Ordnungshaft ist möglich, dann nämlich, wenn das verhängte Ordnungsgeld sich nicht beitreiben lässt, oder die Anordnung desselben bereits nicht erfolgsversprechend erscheint.
Eine etwas skurrile Entscheidung des AG Bad Mergentheim:
Pudel W. wurde bei der Trennung von Herrchen und Frauchen erst einmal nicht gefragt, bei wem er denn fortan leben möchte. Frauchen nahm ihn einfach zu sich.
Damit war sein Herrchen jedoch nicht einverstanden und beantragte vor dem AG Bad Mergentheim die Zuweisung des Hundes an ihn. Hilfsweise stellte er den Antrag, ihm ein Umgangsrecht mit W. einzuräu- men
Das AG machte sich die Entscheidung nicht leicht. Zunächst einmal stellte es zutreffend fest, daß der Hund, obwohl ein Lebewesen, Hausrat ( Haushaltsgegenstand ) sei. Die isolierte Beantragung, einen einzelnen Hausratsgegenstand zugewiesen zu bekommen, sei unzulässig.
Daraufhin erweiterte Herrchen seinen Antrag und machte ein Hausratsteilungsverfahren anhängig, obwohl es ihm erkennbar nur um Pudel W. ging.
Der EGMR stärkt abermals das Recht der Väter, ihre Kinder auch gegen den Willen der Kindesmutter zu sehen.
Ein Vater aus Heidelberg beantragte 2005 beim AG Frankfurt die Regelung des Umgangsrechts für sein 2003 geborenes uneheliches Kind. Die Kindesmutter hatte ihm bereits kurz nach der Geburt des Kindes jeglichen Kontakt zu diesem verweigert. Obwohl er im Zug durch die gerichtlichen Instanzen mehrfach ein Umgangsrecht zugesprochen bekam, sah er seinen Sohn nie, da die Mutter konsequent jeden Kontakt verweigerte.
Letztinstanzlich wurden ihm 2010 !!! schließlich begrenzte Besuchszeiten zugesprochen. Die Mutter ließ jedoch sechs vereinbarte Besuchstermine platzen. Daraufhin stellte der verzweifelte Vater mehrere Zwangsvollstreckungsanträge zur Durchsetzung seines erstrittenen Umgangsrechts, woraufhin über zehn Monate nach Antragstellung gegen die Mutter ein Zwangsgeld i. H. v. nur 300,- € verhängt wurde, welches Sie zahlte und dem Kindesvater weiterhin keinen Umgang mit seinem Sohn gewährte.
Dieser legte nunmehr Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.
Das Wechselmodell ist inzwischen als Betreuungsform von Kindern nach Trennung der Eltern in aller Munde.
In Frankreich wird es bereits sehr häufig praktiziert. Von den schwedischen Trennungskindern wird rund 1/3 auf diese Weise betreut. Dort kann das Wechselmodell auch seit 2006 auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden. Doch die hiesigen Familiengerichte sind noch recht zurückhaltend was die Anregung oder gar Anordnung einer Betreuung der Kinder in Form des Wechselmodells angeht. Auch die Psychologen, die die Folgen, die ein praktiziertes Wechselmodel auf das Wohlergehen und die Entwicklung von Kindern haben, untersuchen, sind sich bisher nicht einig darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen das Wechselmodell für Kinder die ideale Betreuungsform ist.
So herrscht in Deutschland noch das „Residenzmodell“ als Betreuungskonzept vor, wonach das Kind vorwiegend bei einem Elternteil lebt, wobei es sich dabei, insbesondere bei kleinen Kindern, meist um die Mutter handelt. Es orientiert sich noch weitestgehend an dem traditionellen Rollenbild, wonach er Mann das Geld verdient und die Frau den Haushalt und die Kinder betreut.
Doch die Rollenverteilung hat sich in den letzten Jahrzehnten auch im Zuge der Emanzipation der Frau stark verändert, so dass auch die Betreuungsformen von Kindern nach der Trennung der Eltern hieran angepasst werden sollten. In diese Bresche soll das Wechselmodell springen.
Wann es wirklich sinnvoll und für Kinder gut ist, welche Voraussetzungen bei den Eltern gegeben sein sollten und, ob und in welchen Fällen es gegebenenfalls auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden sollte, erläutere ich im Folgenden.
Immer wieder ein beliebtes Streitthema: Kindesumgang an Weihnachten
Viele Elternteile, die sich von ihrem Partner getrennt haben, stellen sich die Frage, ob und in welchem Maße ihr Kind/ ihre Kinder den Umgang zum anderen Elternteil braucht. Oft ist auch die persönliche Verletztheit so groß, dass man seinen eigenen Wunsch, den Partner nicht mehr zu sehen, auf das Kind projeziert. Gerade an Weihnachten möchten Viele dann ihr Liebstes, das Kind, möglichst ganz für sich haben. Doch was ist wichtig für das Kind?
1. Trennungskinder und ihre Bedürfnisse
Jährlich werden ca. 140.000 Kinder durch die Scheidung ihrer Eltern zu „Trennungskindern“. Dabei ist die Trennung der Eltern für sie meist eine sehr leidvolle Erfahrung. Viele Kinder werden dadurch regelrecht traumatisiert und leiden noch lange Zeit unter den psychischen Folgen.
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