Seit der Kindschaftrechtsreform, die zum 01.07.1998 in Kraft getreten ist, haben Großeltern ein in § 1685 BGB gesetzlich normiertes Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind.
Voraussetzung ist, das die Gewährung des Umgangs dem Wohl des Kindes dient. Es ist also, wie auch in den Umgangsrechtsverfahren des nicht betreuenden Elternteils, eine Kindeswohlprüfung vorzunehmen.
Grundsätzlich fördert, das ist inzwischen durch zahlreiche Fachgutachten belegt, die Erweiterung des Familienverbandes aus die Großeltern die psychische und seelische Entwicklung des Kindes. Inzwischen gibt es auch zahlreiche Entscheidungen, die sich mit dem Umgangsrecht der Großeltern beschäftigen.
So hat das OLG Hamm Großeltern, deren Sohn und Vater ihres Enkelkindes kurz zuvor verstorben war, ein Umgangsrecht gegen den Willen der Kindesmutter zugesprochen.
Die Großeltern hatten hier in dem Zeitraum, als die Eltern noch zusammen lebten, umfassenden Umgang mit dem Kind und dieses auch teilweise betreut.
Hier sah es das Gericht als erwiesen an, daß die Fortführung des Umgangs der Großeltern mit dem Enkelkind dem Wohl des Kindes dient, zumal es nach dem Verlust des Vaters eine wichtige Bezugsperson verloren hatte und die Großeltern dem Kind Informationen über diesen geben konnten.
Da die Mutter zum Einen nicht lange mit dem Vater zusammengelebt hatte und aufgrund der Trennung zudem eine Voreingenommenheit gegenüber dem Vater zu befürchten war, hielt das Gericht die Mutter nicht geeignet, das Kind umfassend über den Vater zu informieren. Es sprach den Großeltern ein Ummgangsrecht zu, das auch Übernachtungen des Kindes bei den Großeltern umfaßte.
(OLG Hamm, Beschluß vom 24.09.2002, AZ: 1 UF 72/02)