Die Zuweisung eines Hundes erfolgt nach den Vorschriften zur Hausratsaufteilung zum Zwecke des Getrenntlebens
Oftmals gibt es zwischen Eheleuten anlässlich der Trennung Streit darüber, wer den im vormals gemeinsamen Haushalt lebenden Hund übernimmt.
Das OLG Stuttgart hatte über einen derartigen Fall zu entscheiden, wo sich die Ehegatten über den Verbleib des Hundes nicht einigen konnten.
Hier hatte der Ehemann im Zuge des Auszuges der Ehefrau den Hund eigenmächtig an einen der Ehefrau unbekannten Ort verbracht, um zu verhindern, dass die Ehefrau den Hund mitnimmt.
Diese hat dann gerichtlich die Herausgabe des Hundes beantragt.
Der Hund war während der Ehe von beiden Eheleuten gemeinsam erworben worden, wobei die Ehefrau den Großteil des Kaufpreises gezahlt hatte. Sie studierte, während der Ehemann arbeitslos war und mehr Zeit mit dem Hund verbringen konnte.
Das erstinstanzlich mit dem Antrag der Ehefrau auf Zuweisung und Herausgabe des Hundes beschäftigte Amtsgericht gab diesem Antrag statt.
Der Ehemann ging hiergegen in die Beschwerde.
Das OLG Stuttgart entschied, dass die Zuweisung eines Hundes nach der Trennung den Vorschriften zur Aufteilung des Hausrates folgt. Die Zuweisungskriterien sind gemäß § 90 a Satz 3 in Verbindung mit § 1361 a BGB vorzunehmen.
In § 90 a Satz 3 BGB ist normiert, dass auf Tiere dann, wenn nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
§ 1361 a BGB regelt die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Getrenntleben.
Dabei wird davon ausgegangen, dass die Hausratsgegenstände im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen, wenn keiner der Ehegatten nachweisen kann, dass Alleineigentum vorliegt.
Da in dem vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall beide Eheleute den Hund gemeinschaftlich erworben hatten, war dessen Zuweisung unter Zugrundelegung des § 1361 a BGB nach Billigkeitskriterien vorzunehmen.
Als maßgebliches Billigkeitskriterium sah das OLG Stuttgart die Bindungstoleranz der beiden Ehepartner an. Dies ist insoweit interessant, als die Bindungstoleranz auch ein maßgebliches Kriterium im Rahmen der um Kinder geführten Sorgerechtsstreite ist.
Als Bindungstoleranz wird die Fähigkeit und Bereitschaft des jeweiligen Elternteils bezeichnet, die Bindungen eines Kindes zu dem jeweils anderen Elternteil zu respektieren und zu fördern, oder die Aufrechterhaltung dieser Bindungen zu mindestens zu tolerieren.
Unter Zugrundelegung dieses Kriteriums wies das OLG Stuttgart den Hund der Ehefrau zu. Es begründete dies damit, dass der Ehemann seine fehlende Bindungstoleranz zum einen bereits dadurch bewiesen hatte, dass er den Hund anlässlich der Trennung „versteckte“ um zu verhindern, dass seine Frau diesen mitnehmen konnte und zum anderen, weil er seiner Frau eine im Verlaufe des Zuweisungsverfahrens eingetretene ungewollte Trächtigkeit des Hundes verschwieg. Ein weiteres Kriterium war, dass es dem Ehemann auch nicht gelungen war, eine solche Trächtigkeit zu verhindern. Auch hatte der Ehemann konsequent jeden Kontakt seiner Frau zu dem Hund unterbunden.
Dem gegenüber respektierte die Ehefrau nach den Feststellungen des OLG Stuttgart, dass – auch bei der Zuweisung des Hundes fortbestehende – Miteigentum des Ehemannes an dem Hund und war bereit, diesem den „Umgang“ mit dem Hund zu ermöglichen. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11-04.2014, Az.: 18 UF 62/14)