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Trennung und Scheidung von Führungskräften

Besonderheiten, auf die es zu achten gilt

Wenn Führungskräfte, wie Manager, Geschäftsführer, Vorstände und Mitglieder in Aufsichtsräten von Trennung und Scheidung betroffen sind und nicht Vorsorge durch einen Ehevertrag getroffen haben, sehen sie sich gerade in finanzieller Hinsicht mannigfachen Problemen gegenüber.

Gerade im Bezug auf einen etwaigen Zugewinnausgleich, Unterhaltsansprüche und auch dem Ausgleich der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) sind Probleme vorprogrammiert.

Zwar heiraten viele Manager heutzutage Partner mit ähnlichem Bildungshintergrund, doch insbesondere bei Ehen mit gemeinsamen Kindern steckt meist ein Ehepartner, überwiegend die Frau, beruflich zurück und legt ihren Schwerpunkt auf Kinder und Haushalt und nicht auf ihre Karriere.

So entwickeln sich Interessen und Bedürfnisse auseinander, was viele Ehen belastet und häufig zur Trennung führt. Darüber hinaus bedeutet dies für den beruflich erfolgreichen Manager, dass er seiner Exfrau, meist über längere Zeit hinweg, Unterhalt zahlen muss.

Topverdiener und ihre Unterhaltspflicht

Selbst wenn die Ehefrau nach der Trennung und Scheidung je nach Alter der Kinder in Teilzeit oder Vollzeit erwerbstätig ist, verdient sie zumeist deutlich weniger als sie verdient hätte, wenn sie nicht aufgrund der Versorgung der gemeinsamen Kinder auf ihre Karriere verzichtet hätte.

Sie wird also den aus der Ehe gewohnten Lebensstandard mit ihren eigenen Einkünften nicht aufrechterhalten können.

Die Höhe des von dem Ehemann zu zahlenden Trennungs- und nachehelichen Unterhalts richtet sich maßgeblich danach, wie hoch der Teil seines Einkommens während des ehelichen Zusammenlebens war, der für die Lebensführung und nicht den Vermögensaufbau verwandt wurde.

Hier ist dann konkret vorzutragen und auf Anforderung auch nachzuweisen, welche Gelder von dem Gesamteinkommen monatlich in den Vermögensaufbau geflossen sind. Nur dieser Anteil wird bei der Berechnung des Unterhalts nicht berücksichtigt.

Die Ehefrau als Unterhaltsgläubigerin muss wiederum konkret ihren Unterhaltsbedarf darlegen. Sie muss also im Einzelnen aufführen, für was sie während des ehelichen Zusammenlebens welche Beträge aufgewandt haben. Zum Beispiel der Umfang von gemeinsamen Reisen, für welche Beträge sie Kleidung gekauft hat, Friseurkosten, Kosten für Hobbys, etc.

Streit ist hier vorprogrammiert.

Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, vor oder während intakter Ehe ein Ehevertrag zu schließen, in welchem zumindestens Eckpunkte für den Unterhalt, wie beispielsweise ein Höchstbetrag und die Beschränkung der Dauer des Unterhalts geregelt sind.

Der zugewinnausgleichspflichtige Manager – oder der finanzielle Supergau

Als Topverdiener wird der Ehemann in erheblichem Umfang Vermögen in der Ehe erwirtschaftet haben. Hat die Ehefrau aufgrund der Kindererziehung ihre eigene Karriere aufgegeben wird sie in der Regel auch kein nennenswertes Vermögen in der Ehe erworben haben.

Wer aber im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, muss die Hälfte der Differenz zwischen den in der Ehe erworbenen Vermögenswerten an den anderen Ehepartner in bar ausgleichen.

Der Manager muss also seiner Ehefrau an dem Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird, die Hälfte des von ihm in der Ehe erwirtschafteten Vermögens ( abzüglich eines etwaigen hälftigen Vermögens der Ehefrau) in bar auszahlen.

Da die Vermögenswerte meistens nicht in einem Bankguthaben bestehen, sondern in Immobilien, Aktien oder sonstigen Sachwerten angelegt sind, ist die Leistung des Zugewinnausgleichs für den Manager nicht nur ärgerlich sondern auch wirtschaftlich problematisch.

Zu den wirtschaftlichen Problemen, die ein solcher Zugewinnausgleich insbesondere für Unternehmer und Selbstständige mit sich bringen kann, habe ich bereits einen Artikel geschrieben, der sich mit dieser speziellen Problematik beschäftigt. ( https://kanzlei-baehr-heinen.de/2023/12/15/wirtschaftlicher-ruin-nach-scheidung-so-koennen-sich-unternehmer-und-selbstaendige-schuetzen/ )

Fazit

Ehen von Führungskräften bergen im Fall des Scheiterns rechtlich ein hohes Konfliktpotenzial. Darüber hinaus können die wirtschaftlichen Folgen für den Manager gravierend sein. Er sieht sich häufig nicht nur hohen Unterhaltsansprüchen gegenüber, sondern muss im Extremfall auch noch die Hälfte seines Vermögens an die Ehefrau auszahlen.

Es ist daher für Topverdiener eine Pflicht, entweder vor oder spätestens während intakter Ehe einen Ehevertrag zu schließen, der klare Regelungen enthält und für beide Seiten die Folgen der Scheidung berechenbar macht.

Wurde in guten Zeiten der Ehe oder vor der Ehe kein Ehevertrag geschlossen, so ist es dem Trennungsfall wichtig, eine einvernehmliche Lösung in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung, also quasi einem Ehevertrag in letzter Minute, zu finden, um jahrelange emotional und finanziell belastende Streitigkeiten ungewissen Ausgangs zu vermeiden.

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