Elternunterhalt

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Immer häufiger kommt es vor, dass Kinder auf die Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden. Dies geschieht zumeist nicht durch die Eltern direkt, sondern seitens der Träger der Sozialhilfe.

Ein häufiger Fall der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. Oftmals reichen hier die Einkünfte und das Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils nicht zur Deckung der Kosten des Pflegeheims aus.

In diesen Fällen wird vorrangig zunächst – falls vorhanden – der Ehegatte des Pflegebedürftigen auf Unterhalt in Anspruch genommen. Ist dieser jedoch nicht leistungsfähig, oder nicht vorhanden, wenden sich die Träger der Sozialhilfe an das Kind/die Kinder.

Es wird zunächst umfangreich Auskunft über die Einkünfte und Vermögen des Kindes und dessen Ehepartners verlangt. Derart in Anspruch genommene Kinder wenden sich häufig an mich.
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Nutzungsentgelt für Ehewohnung nach Trennung

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Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Beschluss vom 06.12.2013, Az.: 14 UF 166/13 entschieden, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegenüber dem der im gemeinsamen Eigentum stehenden Eigentumswohnung (oder im gemeinsamen Eigentum stehenden Hausgrundstück) verbleibenden Ehegatten eine Aufforderung zur einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB ist.

Der Gesetzestext des § 745 Abs. 2 BGB lautet wie folgt:
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Mehr- und Sonderbedarf des Kindes

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Was ist, wenn Ihnen Kosten für Ihr Kind entstehen, die mit dem Tabellenunterhalt nicht abgedeckt werden können?

Mehrbedarf
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1. Mehrbedarf

In § 1610 BGB ist der Lebensbedarf des Kindes definiert.

Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfällt und das Übliche an Aufwand übersteigt, so dass er mit dem Tabellenunterhalt nicht, bzw. nicht vollständig, abgedeckt werden kann.

Darüber hinaus muss Mehrbedarf kalkulierbar, das heißt, der Höhe nach bezifferbar sein.
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Was Ihnen als betreuendem Elternteil an Unterhalt für Ihre minderjährigen Kinder zusteht

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Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des nicht betreuenden Elternteils.

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Bemessungsgrundlage sind die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle, von denen das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht wird.

Von diesem Grundsatz der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils wird nur dann abgewichen, wenn der betreuende Elternteil über ein erheblich höheres Einkommen verfügt, als der nicht betreuende Elternteil. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung in einem Fall, in dem der betreuende Elternteil über ein ca. dreimal höheres Nettoeinkommen verfügte, als der grundsätzlich barunterhaltspflichtige Elternteil entschieden, dass dieser betreuende Elternteil dann auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufzubringen hat (BGH FamRZ 2013, S. 1558, 1561).

Bei unterhalb dieser Schwelle liegenden, ebenfalls wesentlich höheren Einkünften des betreuenden Elternteils kann eine Quotenberechnung erfolgen, die dazu führt, dass auch der betreuende Elternteil einen Teil des Barunterhalts zu gewährleisten hat. Dies liegt dann im Ermessen des Gerichts.
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Das Betreuungsgeld: „Motivator zur Eigenbetreuung, oder eher ein untauglicher Versuch?„

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Grundlagen und Auswirkungen des zum 01.08.2013 eingeführten Betreuungsgeldes

Mit der Einführung des Betreuungsgeldes zum 01.08.2013 hat der Bund das Ziel der staatlichen Familienförderung in der Weise umgesetzt, dass Eltern, die ihre Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren betreuen und nicht in staatliche geförderten Einrichtungen betreuen lassen, eine finanzielle Unterstützung erhalten.

Gezahlt wird das Betreuungsgeld ab dem 15. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats und damit maximal für die Dauer von 22 Monaten.

Es schließt nahtlos an das Elterngeld an, das nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG eine Rahmenbezugszeit von 14 Monaten hat.
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Aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf zum Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB

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OLG Düsseldorf – 1. FamS., Beschluss vom 17.12.2013 – II – 1 U 180/13

Das OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung verdeutlicht, dass eine Frau, die ein Kind zu betreuen hat, welches älter als drei Jahre ist, – im vorliegenden Fall handelt es sich um einen fünfjährigen Sohn – nicht verpflichtet ist, die gesamte Zeit, in welcher sich das Kind in einer Fremdbetreuung (z.B. Kinderhort) befindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nutzen muss. Unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung ist sie berechtigt, einen Teil dieser Zeit auch für Arztbesuche, Behördengänge, Einkäufe und Haushaltstätigkeiten zu verwenden. Ihr muss die Möglichkeit eröffnet werden, während der Zeit, in der das Kind zu Hause ist, sich auch der Betreuung desselben widmen zu können.
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