Immer häufiger kommt es vor, dass Kinder auf die Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden. Dies geschieht zumeist nicht durch die Eltern direkt, sondern seitens der Träger der Sozialhilfe.
Ein häufiger Fall der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. Oftmals reichen hier die Einkünfte und das Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils nicht zur Deckung der Kosten des Pflegeheims aus.
In diesen Fällen wird vorrangig zunächst – falls vorhanden – der Ehegatte des Pflegebedürftigen auf Unterhalt in Anspruch genommen. Ist dieser jedoch nicht leistungsfähig, oder nicht vorhanden, wenden sich die Träger der Sozialhilfe an das Kind/die Kinder.
Es wird zunächst umfangreich Auskunft über die Einkünfte und Vermögen des Kindes und dessen Ehepartners verlangt. Derart in Anspruch genommene Kinder wenden sich häufig an mich.
Grundsätzlich besteht eine Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber den Eltern und dementsprechend auch ein Auskunftsanspruch des bedürftigen Elternteils, bzw., aus übergegangenem Recht, des Sozialhilfeträgers. Diese haben sogar auch einen Auskunftsanspruch nach dem SGB XII bezüglich des Einkommens und Vermögens des Ehegatten des unterhaltsverpflichteten Kindes.
Umgekehrt hat das Kind jedoch auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem unterhaltsberechtigten Elternteil, bzw. dessen Ehegatten.
Für den Fall der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist zunächst zu klären, ob tatsächlich eine Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils vorliegt und in welcher Höhe. Insoweit ist der unterhaltsbedürftige Elternteil beweisbelastet.
Dann ist detailliert die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes zu prüfen, bzw. in entsprechendem Fallgestaltungen auch, ob ein Elternunterhaltsanspruch nicht verwirkt ist.
Resümee: Ein auf Elternunterhalt auf Anspruch genommenes Kind sollte keineswegs vorbehaltlos und ohne kompetente Beratung Auskunft zu seinem Einkommen und Vermögen erteilen und bezifferte Ansprüche ungeprüft bedienen.