Gewalt gegen Frauen in der Familie

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Wie Sie sich dagegen zur Wehr setzen können

Gewalt auch gegen Frauen wird in der Gesellschaft immer noch oft als legitime Verhaltensweise zur Austragung von Konflikten angesehen. Der Frau wird oft eine Mitschuld oder sogar die Alleinschuld für das gewalttätige Verhalten des Mannes zugewiesen.

Die meisten gewalttätigen Männer sind sozial unauffällig und gesellschaftlich gut integriert.

Das Erleben von Gewalt insbesondere durch die Hand des geliebten Partners untergräbt das Selbstbewusstsein der Frau und verursacht bei dieser oft erhebliche psychische Beeinträchtigungen, die sich auf das gesamte weitere Leben auswirken können.

Erklärungsbedürftig sind insbesondere die folgenden zwei Fragen:

1. Warum schlägt, demütigt, bedroht und vergewaltigt ein Mann seine Partnerin?

2. Warum ertragen Frauen dies, halten es wiederholt aus und bleiben trotz der Misshandlungen mit dem Täter zusammen?

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Gemeinsames Sorgerecht – auch bei Zerstrittenheit der Eltern

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Eltern im Streit
Foto: detailblick – Fotolia
Das Gesetz sieht als Regelfall auch nach Trennung und Scheidung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die ehegemeinsamen Kinder vor.

Ein Kriterium für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist bei gerichtlichen Entscheidungen die fehlende Kommunikationsfähigkeit der Eltern.

Aufgrund dessen wird oftmals in Sorgerechtsstreitigkeiten von dem das alleinige Sorgerecht beantragenden Elternteil vorgetragen, dass aufgrund grundlegender Meinungsverschiedenheiten und ständiger Auseinandersetzungen mit dem anderen Elternteil hinsichtlich der Erziehung und Betreuung des Kindes die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge geboten ist.
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Gewalt gegen Kinder in der Familie

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und welche Folgen das für die betroffenen Kinder im weiteren Leben haben kann.

Foto: dmitrimaruta – FotoliaKindesmisshandlung ist definiert als eine „nicht zufällige körperliche und/oder seelische Schädigung, welche zu Verletzungen, Entwicklungsstörungen oder sogar zum Tode führt“.

Sie kann in Form körperlicher Gewalt, seelischer Gewalt, Vernachlässigung und in der Form des sexuellen Missbrauchs geschehen.

Tatort ist die eigene Familie oder das nahe Familienumfeld.

Statistiken belegen, dass auch heute noch knapp ¼ aller 6 – 16 jährigen mit Gewalt aufwachsen – das sind fast 3 Millionen Kinder in Deutschland. Körperliche Gewalt wird von Eltern auch heute zum Teil immer noch als legitimes Mittel zur Erziehung angesehen.

Dies, obwohl im November 2000 § 1631 Abs. 2 BGB in Kraft getreten ist, welcher lautet: „Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Jedes Kind hat damit ein gesetzlich normiertes Recht auf eine gewaltfreie Erziehung.
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Halt! Bevor Sie einen Ehevertrag unterschreiben, lesen Sie das hier.

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Bild: styleuneed – Fotolia

Trotz einer eindeutigen extremen Benachteiligung der Ehefrau durch die ehevertraglichen Regelungen hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 22.05.2014 – II 1 UF 66/13) den zwischen den Eheleuten geschlossenen Ehevertrag für wirksam erachtet.

Die Beteiligten schlossen, wobei sie sich darüber einig waren, dass sie demnächst Kinder haben wollten, vor ihrer Heirat einen Ehevertrag.

Der zukünftige Ehemann war vermögend, während die zukünftige Ehefrau über keinerlei Vermögen verfügte, lediglich eine Schneiderlehre absolviert hatte und als Verkäuferin in einer Boutique arbeitete.
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So wird Ihr Anfangsvermögen ermittelt:

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Anlässlich einer Ehescheidung wird (auf Antrag) der Zugewinn gemäß § 1372 BGB nach den §§ 1373 bis 1390 BGB ausgeglichen.

Als Zugewinn bezeichnet man den Betrag, um welchen das Endvermögen das Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten übersteigt.

Das Anfangsvermögen ist nach der Legaldefinition des § 1374 Abs. 1 BGB dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Eheschließung, das heißt am Tage der standesamtlichen Trauung, gehört.

Wenn zu diesem Zeitpunkt die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen, so ergibt sich ein negatives Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 3 BGB).
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Das müssen Sie im Hinblick auf den Unterhalt wissen, wenn Sie Ihr Kind mitbetreuen.

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Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein ausgedehntes Umgangsrecht wahrnimmt, führt dies zu einer Verringerung seiner Barunterhaltspflicht durch eine Herabstufung in eine geringere Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle.

Der BGH hat durch Beschluss vom 12.03.2014, Az.: VIII ZB 234/13 (abgedruckt in: http // Lexetius.com/ 2014,976) klargestellt, dass die Ausübung eines Umgangsrechtes im Umfang einer Mitbetreuung die Herabstufung des Barunterhaltspflichtigen in eine niedrigere Gruppe der Düsseldorfer Tabelle und somit die Verminderung der Barunterhaltspflicht rechtfertigt.
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Das OLG Hamm stellt klar: Unterhaltsschuldner ist der rechtliche Vater

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Bild: freshidea – FotoliaGemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt als Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Nicht maßgeblich ist dementsprechend, ob der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist.

Das OLG Hamm stellt klar, dass diese gesetzliche Vermutung nur durch eine wirksame Anfechtung der Vaterschaft aufgehoben werden kann.

Gemäß § 1600 b Abs. 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren nach dem der Anfechtungsberechtigte von Umständen Kenntnis erhalten hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen, angefochten werden.

In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte der rechtliche Vater diese Anfechtungsfrist versäumt, so dass seine Vaterschaftsanfechtungsklage ohne Erfolg blieb.

Obwohl er inzwischen geschieden war und seine Ex-Frau den biologischen Vater des Kindes geheiratet hatte und das Kind nur den biologischen Vater als Vater akzeptierte, musste der rechtliche Vater weiterhin Unterhalt für „sein Kind“ zahlen. (OLG Hamm Az.: 2 WF 190/13).
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Was kostet mich die Scheidung?

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Geld und Liebe
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Gesetzlich geregelt sind die Kosten des Scheidungsverfahrens im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, dem FamGKG.

Geringere Kosten, als dort normiert dürfen seitens des Anwalts nicht vereinbart werden, Mehrforderungen sind möglich, jedoch nur in Form von Honorarvereinbarungen, d. h., sie bedürfen der Zustimmung des Mandanten.

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert (Streitwert).

Dieser wird wie folgt ermittelt:

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Trennungsunterhalt gibt es nicht zeitlich unbegrenzt.

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Scheidung
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Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, der ein geringes oder gar kein Einkommen hat, gegenüber seinem Ehepartner nach der Trennung einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.

Bemessungsgrundlage sind die ehelichen Lebensverhältnisse, d. h., die Einkünfte, die die Eheleute während des ehelichen Zusammenlebens zuletzt erzielt haben. Abzuziehen hiervon sind die Verbindlichkeiten, wie z.B. Darlehensraten.

Während der Trennung ist der minderverdienende Ehegatte grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Erwerbstätigkeit auszuweiten. Dies wird aus dem Grundsatz der ehelichen Solidarität abgeleitet, der nach der Rechtsprechung der Obergerichte nach der Trennung fortwirkt.

Doch gilt dieser Grundsatz nicht unbegrenzt.

In einem vom OLG Bamberg letztinstanzlich zu entscheidenden Fall hatte der getrenntlebende Ehemann zehn Jahre nach erfolgter Trennung Unterhalt gegenüber der Ehefrau geltend gemacht.

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Eine durch Gewalt schwer gezeichnete Frau und ihr langer Weg in ein neues Leben

Vor einiger Zeit kam eine Frau zu mir in die Kanzlei und bat mich um Rat.

Sie erzählte mir unter Tränen, daß sie gerade ihren Mann verlassen habe und zu einer Freundin gezogen sei. Aber sie habe Angst, daß ihr Mann sie zurückholen werde. Dabei war sie der festen Überzeugung,  daß sie dann auch zu ihm zurückkehren muss.

Als ich vorsichtig nachfragte, warum sie sich getrennt habe, bekam ich eine erschütternde Geschichte zu hören.

Ihr Ehemann hatte sie über Jahre hinweg regelmäßig verprügelt und zwar derart brutal, daß sie mehrfach mit gebrochenen Knochen ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Dennoch blieb sie bei ihm in dem festen Glauben, dies ihrer gemeinsamen Tochter zuliebe tun zu müssen.  Die Tochter sollte in einer „intakten“ Familie aufwachsen.

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