Was Ihnen als betreuendem Elternteil an Unterhalt für Ihre minderjährigen Kinder zusteht
Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des nicht betreuenden Elternteils.
Foto: Anja Greiner Adam, Fotolia.comBemessungsgrundlage sind die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle, von denen das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht wird.
Von diesem Grundsatz der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils wird nur dann abgewichen, wenn der betreuende Elternteil über ein erheblich höheres Einkommen verfügt, als der nicht betreuende Elternteil. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung in einem Fall, in dem der betreuende Elternteil über ein ca. dreimal höheres Nettoeinkommen verfügte, als der grundsätzlich barunterhaltspflichtige Elternteil entschieden, dass dieser betreuende Elternteil dann auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufzubringen hat (BGH FamRZ 2013, S. 1558, 1561).
Bei unterhalb dieser Schwelle liegenden, ebenfalls wesentlich höheren Einkünften des betreuenden Elternteils kann eine Quotenberechnung erfolgen, die dazu führt, dass auch der betreuende Elternteil einen Teil des Barunterhalts zu gewährleisten hat. Dies liegt dann im Ermessen des Gerichts.
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