Bild: freshidea – FotoliaGemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt als Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
Nicht maßgeblich ist dementsprechend, ob der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist.
Das OLG Hamm stellt klar, dass diese gesetzliche Vermutung nur durch eine wirksame Anfechtung der Vaterschaft aufgehoben werden kann.
Gemäß § 1600 b Abs. 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren nach dem der Anfechtungsberechtigte von Umständen Kenntnis erhalten hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen, angefochten werden.
In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte der rechtliche Vater diese Anfechtungsfrist versäumt, so dass seine Vaterschaftsanfechtungsklage ohne Erfolg blieb.
Obwohl er inzwischen geschieden war und seine Ex-Frau den biologischen Vater des Kindes geheiratet hatte und das Kind nur den biologischen Vater als Vater akzeptierte, musste der rechtliche Vater weiterhin Unterhalt für „sein Kind“ zahlen. (OLG Hamm Az.: 2 WF 190/13).
Anfechtung der Vaterschaft
Neben dem rechtlichen Vater sind nach § 1600 BGB die Kindesmutter, das volljährige Kind und der leibliche Vater anfechtungsberechtigt.
Für alle gilt jedoch die 2-jährige Anfechtungsfrist.
Bei dem biologischen Vater beginnt die Anfechtungsfrist mit der Kenntnis von der Geburt des Kindes. Weitere Voraussetzungen für die Anfechtungsberechtigung des biologischen Vaters sind die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung dahingehend, dass er der Kindesmutter zum Empfängniszeitpunkt beigewohnt hat, das Fehlen einer Sozial-Familien-Beziehung zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater und die Feststellung, dass der Anfechtende tatsächlich der leibliche Kindesvater ist.
Die Anfechtungsfrist für das volljährige Kind beginnt frühestens mit Eintritt der Volljährigkeit, maßgeblich für den Fristbeginn ist die Kenntniserlangung von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände.
Weiterhin kann die Kindesmutter die Vaterschaft im eigenen Namen anfechten. Auch hier beginnt die Anfechtungsfrist in fast allen Fällen mit der Geburt des Kindes zu laufen.
Auch das minderjährige Kind kann gesetzlich vertreten die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten. Bei der Alleinsorge ist gesetzlicher Vertreter nur der alleinsorgeberechtigte Elternteil, so dass es für den Beginn der 2-jährigen Anfechtungsfrist auf dessen Kenntniserlangung von Umständen, die gegen eine Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen, ankommt. Bei bestehendem gemeinsamem Sorgerecht ist auf die Kenntniserlangung beider Elternteile abzustellen. Lediglich bei erheblichen Interessengegensätzen im Sinne von der §§ 1629 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz, 1796 BGB kommt es auf die Kenntniserlangung des alleinvertretenden Elternteils an.
Letztlich anfechtungsberechtigt ist auch in den Fällen, in denen die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB anerkannt wurde, die zuständige Behörde. Diese muss binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von Anfechtungstatsachen die Vaterschaft anfechten. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen deutsche Männer für Geld ausländische Kinder anerkennen, um diesen die deutsche Staatsbürgerschaft und Sozialhilfeleistungen zu verschaffen.