Sie haben sich getrennt und Ihr Kind lebt nicht bei Ihnen? Dann sollten Sie den folgenden Artikel über Ihr Recht auf Umgang lesen.
Das Umgangsrecht steht unter dem Schutz des Grundgesetzes und hier des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Im BGB ist die zentrale Vorschrift zum Umgangsrecht der § 1684 Abs. 1. Er lautet:
„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Sie als Umgangsberechtigter haben dementsprechend ein Anspruch darauf, dass Ihnen der Umgang Ihrem Kind/Ihren Kindern ermöglicht wird.
Der Elternteil, bei welchem die Kinder leben, ist verpflichtet, die Kinder mit den für die Umgangsausübung notwendigen Gegenständen (Ersatzkleidung usw.) auszustatten (FamfG Monchschau FamRZ 2004, S. 2087).
Während der Zeit der Umgangsausübung entscheiden Sie als Umgangsberechtigter über die alltäglichen Fragen und über den Aufenthalt des Kindes.
Lediglich in Ausnahmefällen, bspw. bei ganz kleinen Kindern und im Falle der Gefährdung der Kinder bei unbeaufsichtigter Umgangsausübung (Gewaltneigung des Vaters, alkoholbedingte Unzuverlässigkeit, kranke Kinder) kann die sorgeberechtigte Mutter verlangen, dass der Vater die Kinder entweder zu Hause oder in betreutem Rahmen besucht.
Grundsätzlich spricht auch bei kleinen Kindern (ca. 2 Jahre) nichts gegen eine Umgangsausübung inklusive Übernachtung. Die grundlose Versagung eines Übernachtungsrechts kann sogar eine Verletzung des Elternrechts nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG bedeuten. (BVerfG FamRZ 2007, S.105 und 2007 S. 1078).
Entscheidungsmaßstab für die Dauer und Häufigkeit des Umgangs ist, sofern beide Elternteile nahe bei einander wohnen, vornehmlich das Alter des Kindes. Je jünger das Kind, desto häufiger, aber auch kürzer werden die Umgangskontakte in der gerichtlichen Praxis festgesetzt.
Je weiter Sie als Umgangsberechtigter von Ihren Kindern entfernt wohnen, desto seltener aber länger müssen die Umgangskontakte ausfallen.
Das Umgangsrecht ist grundsätzlich eine Holschuld, das heißt, dass der umgangsberechtigte Elternteil die Kinder grundsätzlich auf seine Kosten holen und zurückbringen muss. Selbstverständlich können hier auch andere Regelungen vereinbart werden.
Die Kosten der Umgangsausübung sind im Regelfall von dem Umgangsberechtigten zu tragen.
In den Fällen, in denen das hälftige Kindergeld, welches ja dem Umgangsberechtigten und gleichzeitig Barunterhaltspflichtigen zu Gute kommt, nicht ausreicht um die Umgangskosten zu decken, können die überschießenden Kosten wahlweise von dem der Unterhalt zugrunde zu legenden Einkommen abgezogen oder dem Selbstbehalt hinzugerechnet werden. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 23.02.2005 entschieden (BGH FamRZ 2005, S. 706).
Nächste Woche erfahren Sie hier mehr zu den Gründen für einen Ausschluss oder eine Aussetzung des Umgangs, sowie die möglichen Folgen einer Vereitelung des Umgangsrechts.