Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des nicht betreuenden Elternteils.
Foto: Anja Greiner Adam, Fotolia.comBemessungsgrundlage sind die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle, von denen das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht wird.
Von diesem Grundsatz der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils wird nur dann abgewichen, wenn der betreuende Elternteil über ein erheblich höheres Einkommen verfügt, als der nicht betreuende Elternteil. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung in einem Fall, in dem der betreuende Elternteil über ein ca. dreimal höheres Nettoeinkommen verfügte, als der grundsätzlich barunterhaltspflichtige Elternteil entschieden, dass dieser betreuende Elternteil dann auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufzubringen hat (BGH FamRZ 2013, S. 1558, 1561).
Bei unterhalb dieser Schwelle liegenden, ebenfalls wesentlich höheren Einkünften des betreuenden Elternteils kann eine Quotenberechnung erfolgen, die dazu führt, dass auch der betreuende Elternteil einen Teil des Barunterhalts zu gewährleisten hat. Dies liegt dann im Ermessen des Gerichts.
Eine Berücksichtigung eigenen Vermögens/Kapitals des minderjährigen Kindes erfolgt bei der Unterhaltsbemessung nicht. Ein minderjähriges Kind muss sein Vermögensstamm nicht angreifen. Berücksichtigt werden jedoch aus dem Vermögen erzielte Erträge, wie beispielsweise Zinsen. Diese vermindern den Bedarf des minderjährigen Kindes.
Oftmals erzielt ein minderjähriges Kind, welches zum Beispiel eine Ausbildung beginnt, auch bereits eigenes Einkommen. Hier wird zunächst von dem Nettoeinkommen des minderjährigen Kindes eine Pauschale in Höhe von 90,00 € für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Von dem Resteikommen wird die Hälfte auf den sich aus der Düsseldorfer Unterhaltstabelle ergebenden Bedarf des Kindes angerechnet. Der verbleibende Restbarunterhaltsbedarf ist von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zu zahlen.
Von der Rechtsprechung ungeklärt und damit problematisch ist noch die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Unterhalt zu kürzen ist, zu Beginn des Ausbildungsvertrages, oder zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Vergütung. Insoweit teile ich die Rechtsauffassung, dass eine Reduzierung des Unterhalts erst zu Beginn des Monats, in dessen Verlauf auch die erste Ausbildungsvergütung gezahlt wird, vorzunehmen ist.
Häufig wendet der barunterhaltspflichtige Elternteil ein, nicht einmal in Höhe des Mindestunterhaltes (hierbei handelt es sich um den Unterhalt aus der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) leistungsfähig zu sein, beispielsweise weil er arbeitslos ist.
Nur eine unverschuldete Leistungsunfähigkeit führt jedoch zu einer Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Barunterhaltes. Eine unverschuldete Leistungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn der Barunterhaltspflichtige nachweist, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen unternommen hat, seine Leistungsfähigkeit (wieder-) herzustellen. Dies kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass der Barunterhaltspflichtige nachweist, dass er sich intensiv um den Erhalt eines Arbeitsplatzes bemüht.
Die Anforderungen der Rechtsprechung an den Nachweis der unverschuldeten Leistungsfähigkeit sind beim Minderjährigenunterhalt sehr hoch.
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