Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Beschluss vom 06.12.2013, Az.: 14 UF 166/13 entschieden, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegenüber dem der im gemeinsamen Eigentum stehenden Eigentumswohnung (oder im gemeinsamen Eigentum stehenden Hausgrundstück) verbleibenden Ehegatten eine Aufforderung zur einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB ist.
Der Gesetzestext des § 745 Abs. 2 BGB lautet wie folgt: (mehr …)
Sie haben sich getrennt und Ihr Kind lebt nicht bei Ihnen? Dann sollten Sie den folgenden Artikel über Ihr Recht auf Umgang lesen.
Das Umgangsrecht steht unter dem Schutz des Grundgesetzes und hier des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Im BGB ist die zentrale Vorschrift zum Umgangsrecht der § 1684 Abs. 1. Er lautet:
„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Sie als Umgangsberechtigter haben dementsprechend ein Anspruch darauf, dass Ihnen der Umgang Ihrem Kind/Ihren Kindern ermöglicht wird. (mehr …)
Das sollten Sie als Eltern über das Sorgerecht für Ihre gemeinsamen Kinder nach Trennung und Scheidung wissen
Das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz sieht als Regelfall das gemeinsame Sorgerecht vor.
Die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf einen Elternteil ist seit dem die Ausnahme und wird nur dann vorgenommen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Anmerken möchte ich Folgendes:
Kinder sind die Hauptleittragenden, wenn die Eltern sich trennen. Sie verlieren einen Elternteil als ständige Bezugsperson.
Leider werden Kinder nach der Trennung oft auch instrumentalisiert und regelrecht zur Handelsware. In ihrer persönlichen Betroffenheit und ihrem Schmerz anlässlich der Trennung gelingt es vielen Eltern nicht, Paar- und Elternebene zu trennen und das Wohl ihrer Kinder nachhaltig im Blick zu behalten.
Es herrscht zwischen den Fachkreisen Einigkeit darüber, dass für Kinder nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich beide Elternteile gleich wichtig sind. Vor diesem Hintergrund kann auch ich, selbst Mutter und nunmehr seit fast zwanzig Jahren im Familienrecht tätig, nur an Eltern appellieren (von Ausnahmefällen einmal abgesehen) zu versuchen, unabhängig von Ihrem persönlichen Animositäten im Hinblick auf Ihr Kind/Ihre Kinder einvernehmliche Lösungen zu finden und das Wohl Ihrer Kinder im Auge zu behalten. (mehr …)
Wenn das Fortbestehen der Ehe für Sie eine unzumutbare Härte ist, können Sie sofort geschieden werden.
Grundsätzlich ist die Vollendung des Trennungsjahres die maßgebliche Scheidungsvoraussetzung.
Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten geschieden werden wollen.
Ebenso ist nach Ablauf des Trennungsjahres eine Ehescheidung auch gegen den Willen eines Ehepartners möglich, wenn das Gericht feststellt, dass die Ehe zerrüttet ist.
Im Regelfall kann dementsprechend ein Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.
Nur dann, wenn das Fortbestehen des „rechtlichen Ehebandes“ für einen Ehepartner unzumutbar ist, kann und wird eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden. Dies ergibt sich aus § 1565 Abs. 2 BGB.
Dies setzt voraus, dass ein objekiver Beobachter ohne weiteres nachvollziehen kann, warum es für den Betroffenen unzumutbar ist, weiter mit dem Ehepartner verheiratet zu sein. (mehr …)
Die Zuweisung eines Hundes erfolgt nach den Vorschriften zur Hausratsaufteilung zum Zwecke des Getrenntlebens
Oftmals gibt es zwischen Eheleuten anlässlich der Trennung Streit darüber, wer den im vormals gemeinsamen Haushalt lebenden Hund übernimmt.
Das OLG Stuttgart hatte über einen derartigen Fall zu entscheiden, wo sich die Ehegatten über den Verbleib des Hundes nicht einigen konnten.
Hier hatte der Ehemann im Zuge des Auszuges der Ehefrau den Hund eigenmächtig an einen der Ehefrau unbekannten Ort verbracht, um zu verhindern, dass die Ehefrau den Hund mitnimmt.
Diese hat dann gerichtlich die Herausgabe des Hundes beantragt. (mehr …)
Ein immer wieder leidiges Thema ist die Frage, wie während der Ehe von den Eltern eines der Ehegatten getätigte finanzielle Zuwendungen im Rahmen des Zugewinns zu berücksichtigen sind.
Schenkungen, die ein Angehöriger während der Ehe an die Ehegatten vornimmt, erhöhen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB das Anfangsvermögen des Beschenkten dann, wenn sie zur Vermögensbildung dienen sollen und nicht zur Deckung laufender Kosten. (mehr …)
Gewalt auch gegen Frauen wird in der Gesellschaft immer noch oft als legitime Verhaltensweise zur Austragung von Konflikten angesehen. Der Frau wird oft eine Mitschuld oder sogar die Alleinschuld für das gewalttätige Verhalten des Mannes zugewiesen.
Die meisten gewalttätigen Männer sind sozial unauffällig und gesellschaftlich gut integriert.
Das Erleben von Gewalt insbesondere durch die Hand des geliebten Partners untergräbt das Selbstbewusstsein der Frau und verursacht bei dieser oft erhebliche psychische Beeinträchtigungen, die sich auf das gesamte weitere Leben auswirken können.
Erklärungsbedürftig sind insbesondere die folgenden zwei Fragen:
1. Warum schlägt, demütigt, bedroht und vergewaltigt ein Mann seine Partnerin?
2. Warum ertragen Frauen dies, halten es wiederholt aus und bleiben trotz der Misshandlungen mit dem Täter zusammen?
Voraussetzung für die Ehescheidung ist grundsätzlich die Vollendung des Trennungsjahres.
Doch wann liegt eine Trennung überhaupt vor?
Gefordert wird die Trennung von „Tisch und Bett“, d.h. konkret, daß keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden dürfen. Sie dürfen für den Ehepartner also bspw. nicht mehr kochen, waschen, einkaufen, und keine Intimitäten austauschen.
Was Sie aber dürfen, ist, weiterhin in einem Haushalt leben.
Wenn Sie also z. B. aus finanziellen Gründen zunächst nicht ausziehen können so beginnt trotzdem das Trennungsjahr zu laufen, wenn Sie die oben genannten Kriterien erfüllen.
Tragen beide Ehepartner anlässlich des Scheidungstermins übereinstimmend vor, daß Sie die Trennung von „Tisch und Bett“ innerhalb der Ehewohnung vollzogen haben und bis zum Scheidungstermin ein Jahr auf diese Weise getrennt leben, so werden Sie geschieden, auch wenn Sie noch in einem Haushalt wohnen.
Häufiger kommt es vor, daß ein Teil des Trennungsjahres auf diese Weise absolviert wird und dann noch während des laufenden Trennungsjahres ein Ehegatte auszieht.
Nach Weihnachten haben wir als Familienrechtler Hochkonjunktur.
Die Rate der Scheidungswilligen steigt rapide an. Im Jahr 2010 wurden bspw. beim Anwaltssuchdienst des Deutschen Anwaltvereins (DAV), anwaltsauskunft.de ,im Januar 1.492 Abfragen nach dem Rechtsgebiet Familienrecht und im Familienrecht tätigen Anwälten registriert. In den anderen Monaten erfolgten nur durchschnittlich 1.100 Abfragen.
D. h., daß die Steigerungsrate im Januar bei 35% lag.
Warum ist das so?
Irgend etwas muß da ja an Weihnachten gewaltig schief laufen.
Wenn man die Entscheidung trifft, sich von dem Ehepartner zu trennen, so geschieht dies zumeist in emotionalem Aufruhr. Man möchte dann nur so schnell wie möglich der räumlichen Nähe zu dem Partner entfliehen und zieht oft Hals über Kopf aus der ehegemeinsamen Wohnung aus. Dabei nimmt man dann auch nur das Nötigste mit. Den Rest beabsichtigt man sich später zu holen.
Hauptsache, man ist der so belastenden Situation erst einmal – zumindest räumlich – entflohen.
Im Nachhinein ist es aber oftmals sehr schwierig, noch an benötigte Dokumente und Unterlagen heranzukommen. Oft passiert es auch, dass, wenn ein gemeinsames Konto besteht, der andere Ehepartner die Gelegenheit nutzt und dieses leerräumt. Gleiches kann Ihnen passieren, wenn Sie die bestehende Kontovollmacht des Ehepartners für Ihr Konto nicht widerrufen haben.
Im schlimmsten Fall können solche Versäumnisse sogar langwierige Gerichtsverfahren notwendig werden lassen, die ansonsten in sehr vielen Fällen hätten vermieden werden können.
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