Ein immer wieder leidiges Thema ist die Frage, wie während der Ehe von den Eltern eines der Ehegatten getätigte finanzielle Zuwendungen im Rahmen des Zugewinns zu berücksichtigen sind.
Schenkungen, die ein Angehöriger während der Ehe an die Ehegatten vornimmt, erhöhen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB das Anfangsvermögen des Beschenkten dann, wenn sie zur Vermögensbildung dienen sollen und nicht zur Deckung laufender Kosten.
Das OLG Brandenburg hatte hier jüngst über einen Fall zu entscheiden, in dem die Eltern des Ehemannes während der Ehe mehrfach Geld auf das gemeinsame Konto der Ehegatten überwiesen. Zunächst zahlten sie einen Betrag in Höhe von 1.500,00 DM zur Finanzierung des Polterabends, später dann insgesamt 45.000,00 DM für den Bau des gemeinsamen Familienheims der Ehegatten. Als Zahlungsempfänger war jeweils der Ehemann aufgeführt. Zuletzt überwies dann noch der Bruder des Ehemannes 10.000,00 DM auf das Konto der Ehegatten zur Finanzierung des Grundstückes.
Die Ehefrau vertrat nunmehr die Auffassung, dass diese Geldschenkungen an beide Ehegatten erfolgten und dementsprechend hälftig ihrem und dem privilegierten Anfangsvermögens ihres Ehemannes zuzurechnen seien.
(Anmerkung: Während der Ehe erworbene Zuwendungen aus Erbe oder Schenkung erhöhen das Anfangsvermögen und verringern somit den Zugewinn, welcher sich aus dem Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens errechnet).
Da die Schenkungen der Eltern des Ehemannes dem Bau des Familienheims und damit der Vermögensbildung dienten, waren sie dementsprechend nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Da die Zahlungen ausschließlich an den Ehemann erfolgten und die Eltern und der Bruder des Ehemannes im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme glaubhaft bekundeten, dass die Zahlungen allein der Besserstellung des Ehemannes dienen sollten, schlug das OLG Brandenburg diese Beträge auch allein dem Anfangsvermögen des Ehemannes zu.
Anders verhielt es sich bei den von den Eltern des Ehemannes geleisteten 1.500,00 DM zur Finanzierung des Polterabends. Diese Kosten dienten nach der zutreffenden Auffassung des OLG Brandenburgs der Deckung des laufenden Lebensbedarfs und waren somit nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Auch von den Eltern des Ehemannes weiterhin gezahlte 20.000,00 DM, die dieser anlegte, konnten dem Anfangsvermögen des Ehemannes nicht zugeschlagen werden. Dies, da dem beweispflichtigen Ehemann hier nicht der Beweis gelang, dass es sich auch insoweit um Schenkungen handelte. Nur Schenkungen und Vermögenszuflüsse aus Erbe sind dem Anfangsvermögen zurechenbar.
Anzumerken ist noch, dass grundsätzlich in den Fällen, in denen die Eltern eines Ehegatten Zahlungen auf das gemeinsame Konto der Eheleute leisten, welche gemeinsamen Anschaffungen der Eheleute dienen sollen, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass beide Ehegatten beschenkt werden sollten. Es bedarf dementsprechend einer konkreten Bestimmung des Zahlungsempfängers möglichst mit Angabe des Zuwendungsgrundes, um hier klarzustellen, dass nur der Sohn oder die Tochter und nicht beide Ehegatten durch die Zahlung begünstigt werden sollen.