Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Beschluss vom 06.12.2013, Az.: 14 UF 166/13 entschieden, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegenüber dem der im gemeinsamen Eigentum stehenden Eigentumswohnung (oder im gemeinsamen Eigentum stehenden Hausgrundstück) verbleibenden Ehegatten eine Aufforderung zur einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB ist.
Der Gesetzestext des § 745 Abs. 2 BGB lautet wie folgt:
Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
Der in der Wohnung oder dem Hausgrundstück verbleibende Ehegatte muss nach Ansicht des OLG Hamm vor die Alternative gestellt werden: „ Zahlung oder Auszug“.
Zahlt der verbleibende Ehegatte dann die geforderte Nutzungsentschädigung, soweit diese angemessen ist, nicht, so kann der andere Ehegatte als Benutzungsregelung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB die Räumung der Wohnung verlangen und diesen Räumungsanspruch auch gerichtlich durchsetzen.
Fazit: Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ist die Aufforderung zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung (Zahlung oder Auszug) i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB.