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Wenn das Fortbestehen der Ehe für Sie eine unzumutbare Härte ist

Wenn das Fortbestehen der Ehe für Sie eine unzumutbare Härte ist, können Sie sofort geschieden werden.

Ehe unzumutbar
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Grundsätzlich ist die Vollendung des Trennungsjahres die maßgebliche Scheidungsvoraussetzung.

Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten geschieden werden wollen.

Ebenso ist nach Ablauf des Trennungsjahres eine Ehescheidung auch gegen den Willen eines Ehepartners möglich, wenn das Gericht feststellt, dass die Ehe zerrüttet ist.

Im Regelfall kann dementsprechend ein Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.

Nur dann, wenn das Fortbestehen des „rechtlichen Ehebandes“ für einen Ehepartner unzumutbar ist, kann und wird eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden. Dies ergibt sich aus § 1565 Abs. 2 BGB.

Dies setzt voraus, dass ein objekiver Beobachter ohne weiteres nachvollziehen kann, warum es für den Betroffenen unzumutbar ist, weiter mit dem Ehepartner verheiratet zu sein.

Bejaht wurde die Unzumutbarkeit von der Rechtsprechung bspw. in folgenden Fällen:

  • Mehrfache schwere körperliche Misshandlungen durch den anderen Ehepartner (OLG Dresden, FamRZ 2013, S.627)
  • Massive Bedrohungen, insbesondere Morddrohungen (OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 1458)
  • Dringender Tatverdacht gegen den Ehemann auf Tötung der Eltern der Ehefrau (Familiengericht Hannover, FamRZ 2004, S. 630)
  • Das Verschweigen einer Inhaftierung zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe (Familiengericht Ludwigsburg, FamRZ 2007, S.286)
  • Die Aufnahme der Tätigkeit einer Prostituierten durch die Ehefrau unmittelbar nach der Trennung (OLG Bremen, FamRZ 1996, S. 489)
  • Aufnahme eines anderen Mannes in die dörfliche Ehewohnung durch die Ehefrau, unmittelbar nach Auszug des Ehegatten (OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, S. 1305)
  • Auszug der Ehefrau aus der Ehewohnung, um mit dem Bruder des Ehemannes eine eheähnliche Lebensgemeinschaft einzugehen (OLG Oldenburg, FamRZ 1992, S. 682)
  • Ehebrecherisches Verhältnis der Ehefrau, wobei diese aus der Beziehung ein Kind erwartet (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, S. 1417)

Verneint wurde von der Rechtsprechung eine unzumutbare Härte, in folgenden Fällen:

  • Dringender Tatverdacht gegen den Ehemann seine Frau vergewaltigt und sexuell genötigt zu haben (hier wurde eine unzumutbare Härte verneint, da mit Wiederholungen aufgrund einer inzwischen erfolgten räumlichen Trennung nicht zu rechnen war so OLG Braunschweig, FamRZ 2000, S. 287)
  • Einmaliges Schlagen der Ehefrau durch den Ehemann (Familiengericht Kitzingen, FamRZ 2006, S. 625)
  • Beide Ehepartner leben mit neuen Partnern zusammen und die Ehefrau erwartet aus dieser neuen Partnerschaft ein Kind (OLG Stuttgart, FamRZ 1999, S. 722)
  • Der Ehemann verweigert die Unterhaltszahlung und erklärt, er wolle in sein Heimatland ausreisen (KG FamRZ 2000, S. 288)

 

Es handelt sich hier jeweils nur um eine beispielhafte Aufzählung von Einzelfällen.

Maßgebliches Kriterium bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, ist die Beurteilung der Frage, ob für den jeweiligen Ehepartner das Fortbestehen der Ehe an sich eine unzumutbare Härte ist und zwar auch nach erfolgter räumlicher Trennung. Der betroffene Ehepartner muss die rein rechtliche Fortdauer der Ehe zum einen subjektiv als unzumutbar empfinden und zum anderen muss auch objektiv aus Sicht eines „neutralen“ Dritten nachvollziehbar sein, dass es für diesen Ehegatten unerträglich ist, weiter verheiratet zu sein.

Die sogenannte „Härtefallscheidung“ bleibt also eine auf wenige Einzelfälle beschränkte Ausnahme, zumal die unzumutbare Härte zumeist mit der räumlichen Trennung entfällt.

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