Eheverträge für Unternehmer, Gesellschafter
und Selbständige
Eheverträge für Unternehmer, Gesellschafter und Selbstständige
Expertenrat ist gefragt:
1
Wenn Sie als Unternehmer/Selbstständiger ihr Vermögen optimal schützen wollen.
2
Wenn Ihr Ehegatte, der als Unternehmer, Gesellschafter oder Selbständiger tätig ist, Ihnen den Entwurf eines Ehevertrages vorlegt.
Genau wie Sie sich bei einer Herzoperation nicht einem Allgemeinmediziner anvertrauen würden, ist es ratsam, bei rechtlichen Angelegenheiten die Fachkompetenz in Anspruch zu nehmen.
Etwa 40 % der Ehen enden in einer Scheidung.
Besonders für Unternehmer ohne einen Ehevertrag kann der im Zuge der Scheidung durchzuführende Zugewinnausgleich dazu führen, dass das Unternehmen aufgelöst werden muss. Der Zugewinnausgleich wird mit Rechtskraft der Scheidung fällig und ist in bar auszuzahlen.
M hat während der Ehe ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut, das mittlerweile einen Wert von 4 Millionen € hat.
F trennt sich von M und reicht nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung ein. Sie verlangt Auskunft über M’s Zugewinn. Ein aufwendiges und kostspieliges Sachverständigengutachten wird erstellt, um den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags zu ermitteln. Das Ergebnis: Das Unternehmen ist 4 Millionen € wert.
Da F während der Ehe keinen Zugewinn erzielt hat, steht ihr die Hälfte des Unternehmenswerts zu, also 2 Millionen €.
M verfügt nicht über ausreichend liquide Mittel, um F 2 Millionen € auszuzahlen. Er muss das Unternehmen verkaufen, um die Auszahlung zu ermöglichen.
Ein Ehevertrag kann dies verhindern.
Regelungsmöglichkeiten eines Ehevertrages
Zum Schutz des Unternehmen
Hierdurch wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen.
Aber: Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. D. h., die Ehefrau erbt neben den Kindern des Erblassers 1/4 und erhält nicht zusätzlich, wie bei der Zugewinngemeinschaft, ein weiteres 1/4, insgesamt also ½.
Da der Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit ist, ist diese Rechtsfolge meist unerwünscht.
Im Rahmen dieses Modells gibt es mehrere Regelung-Ansätze:
- Der Zugewinnausgleich wird für den Scheidungsfall komplett ausgeschlossen. Im Falle der Scheidung der Ehe tritt somit Gütertrennung ein.
- Der Wert des Betriebsvermögens wird vertraglich mit einem festen Betrag vereinbart, ansonsten bleibt es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
- Der Wert des Unternehmens oder des Gesellschaftsanteils wird beim Zugewinnausgleich vollständig ausgenommen. Nur das Privatvermögen der Ehegatten unterliegt dem Zugewinnausgleich.
- Der Zugewinnausgleich wird auch hinsichtlich des Unternehmens durchgeführt, jedoch ein fester Maximalbetrag vereinbart.
- Das für die Unternehmensbewertung maßgebliche Bewertungsverfahren wird im Ehevertrag festgelegt.
- Zur Reduzierung der finanziellen Belastung wird eine Ratenzahlung hinsichtlich des zu leistenden Zugewinnausgleichs vereinbart.
Die sinnvollste Regelung hängt immer vom individuellen Fall ab. Dabei sind auch steuerliche und erbrechtliche Konsequenzen zu berücksichtigen.
Zum Bereich Eheverträge
In einem Ehevertrag regelt man die rechtlichen Folgen einer Scheidung. Es treten dann die im Ehevertrag gemeinsam vereinbarten Regelungen an die Stelle der gesetzlichen Folgen hinsichtlich Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich, etc.
In einem Ehevertrag regelt man die rechtlichen Folgen einer Scheidung. Es treten dann die im Ehevertrag gemeinsam vereinbarten Regelungen an die Stelle der gesetzlichen Folgen hinsichtlich Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich, etc.
Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit eines Ehevertrags ist die notarielle Beurkundung. Ein Anwalt muss also nicht notwendigerweise eingeschaltet werden. Dies ist jedoch sinnvoll, wenn die Ehepartner unterschiedliche wirtschaftliche Ausgangssituation haben und der Ehevertrag das Vermögen eines Ehegatten schützen soll. Eine auf die Erstellung von Eheverträgen spezialisierter Anwalt kann zudem Wechselwirkungen steuerrechtlicher und erbrechtlicher Art berücksichtigen. Er vertritt zudem Ihre Interessen uns nicht neutral, wie ein Notar.
Ein Ehevertrag ist dann unwirksam, bzw. anfechtbar, wenn ein Ehegatte bei Vertragsschluss stark benachteiligt oder getäuscht wurde und sich zu dem anderen Ehepartner in einer unterlegenen Situation befand.
Durch die Gütertrennung entfällt der Zugewinnausgleich. Es behält somit im Falle einer Scheidung jeder sein erwirtschaftetes Vermögen.
Diese Rechtsfolge tritt bei der Gütertrennung jedoch auch bei dem Tod eines Ehegatten ein, was in der Regel nicht erwünscht ist, zumal der Zugewinnausgleich von der Erbschaftsteuer befreit ist.
Daher ist in den meisten Fällen eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vorzugswürdig, die den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung ausschließt, oder das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausnimmt.
Neben finanziellen Regelungen zum Güterstand, Unterhaltszahlungen und erbrechtlichen Angelegenheiten können auch individuelle Vorstellungen zur Ehe hier festgehalten werden.
Der eindeutige Vorteil eines Ehevertrages ist, dass Sie individuell auf Ihre Ehe zugeschnittene Rechtsfolgen vereinbaren können.
Ein Nachteil ist, dass, wenn sich die dem Vertrag zugrunde liegende Lebensplanung ändert, Regelungen im Ehevertrag dann nicht mehr passend sein können. In solchen Fällen muss der Ehevertrag angepasst oder angefochten werden.
Dies ist problemlos möglich, wenn beide Ehepartner dem zustimmen. Einseitig kann der Vertrag nur angefochten werden.
Als Frau eines Unternehmers oder vermögenden (zukünftigen) Ehemannes müssen Sie darauf achten, dass auch Sie im Falle einer Scheidung ausreichend abgesichert sind. Sie sollten sich in jedem Fall von einem Fachanwalt im Familienrecht beraten lassen, bevor Sie einen Ehevertrag unterzeichnen.
Es kann ehe vertraglich der Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart werden. Insbesondere wenn beide Ehepartner ein annähernd gleich hohes Einkommen während der Ehe erzielt haben, ist dies bei einer anstehenden Scheidung sinnvoll, da das Scheidungsverfahren hierdurch erheblich verkürzt wird.
Ein Ehevertrag kann jederzeit auch bei bestehender Ehe abgeschlossen werden.
Die Kosten für die Erstellung eines Ehevertrages richten sich grundsätzlich nach dem in dem Ehevertrag geregelten Vermögen.
Die Kosten des mit der Erstellung beauftragten Rechtsanwalts richten sich nach dessen Gebührenordnung oder nach der mit diesen getroffenen Honorarvereinbarung. Die Kosten des Notars richten sich nach der notariellen Gebührenordnung.
Die zumindest ungefähren Kosten können Sie vor Beauftragung des Rechtsanwalts und/oder des Notars bei diesem erfragen.