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Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Familienrecht

Wenn Sie rechtskräftig geschieden sind, können Sie mit dem Rechtskraftvermerk „Scheidungsbeschluss“ zum Standesamt gehen und dort die Namensänderung durchführen lassen.

Haben beide Ehegatten den Mietvertrag als Mieter unterschrieben, so können ihn auch nur beide Ehegatten kündigen. Möchte ein Ehegatte nach der Trennung in der Wohnung bleiben, so muss er sich mit dem Vermieter dahingehend einigen, dass der Mietvertrag auf ihn alleine umgeschrieben wird. Kommt es zu keiner Einigung und ein Ehegatte verweigert die Mitwirkung an der Kündigung, so kann die Zustimmung zur Kündigung gerichtlich eingeklagt werden.

Hat nur ein Ehepartner die jeweilige Versicherung abgeschlossen, so gilt der Versicherungsvertrag nur für diesen. Der andere Ehepartner muss dann eine neue Versicherung abschließen, wenn er dies wünscht.

Krankenversicherung
Hier ist es ganz wichtig zu wissen, dass, wenn ein Ehegatte in der Ehe nicht erwerbstätig war und im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert wurde, diese Mitversicherung drei Monate nach der Scheidung endet. Dies geschieht automatisch. Der nicht selbst versicherte Ehegatte muss sich daher rechtzeitig um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern. Dies ist bei dem Träger der bisherigen Familienversicherung in Form einer freiwilligen Versicherung möglich. Gleichzeitig kann der nicht mehr mitversicherte Ehegatte aber auch zu einer anderen gesetzlichen oder privaten Krankenkasse wechseln.

Hausrat oder Hausratsgegenstände gehören zum gemeinsamen Eigentum, wenn sie in der Ehe angeschafft wurden. Dies gilt unabhängig davon, wer die Sachen bezahlt hat. Das gilt für Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände wie das gesamte Inventar der Wohnung oder des Hauses.

Nicht unter den gemeinsamen Hausrat fallen all die Sachen, die Sie schon mit in die Ehe gebracht haben. Auch Gegenstände, die nicht zur gemeinsamen Verwendung, sondern beispielsweise zur Vermögensvermehrung angeschafft wurden (z. B. wertvolle Antiquitäten) gehören nicht zum Hausrat.

Der gemeinsam angeschaffte Hausrat ist wertmäßig hälftig zu teilen. Hierbei ist es sehr sinnvoll, frühzeitig eine Einigung über die Haushaltsgegenstände zu finden. Bevor Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, sollten Sie eine komplette Liste der Haushaltsgegenstände anfertigen und möglichst auch Fotos hiervon machen. Anhand dieser Liste können Sie dann, gegebenenfalls mithilfe Ihres Anwalts versuchen sich zu einigen.

Oftmals haben die Eheleute nur ein Auto, welches von beiden genutzt wird und mit dem auch die Familienfahrten unternommen werden.

In diesem Fall zählt das Auto zum Hausrat. Es gehört dementsprechend beiden Ehegatten gemeinsam, unabhängig davon, wer es bezahlt hat. In diesen Fällen ist das Auto in die Hausratsteilung mit einzubeziehen.

Autos, die nicht unter den Hausrat fallen, weil sie beispielsweise nur oder in weit überwiegenden Maße von einem Ehegatten genutzt werden, gehören demjenigen, der Eigentümer dieses Fahrzeugs ist, d. h. es gekauft hat.

Nein! Für Schulden haftet immer nur derjenige, der diese auch gemacht hat und den entsprechenden Kaufvertrag unterschrieben hat.

Gemeinsam haften Sie nur für gemeinsam unterschriebene Kreditverträge.

Die Steuerklasse muss im auf die Trennung folgenden Jahr geändert werden. Trennen Sie sich also am 2. Januar eines Jahres, so müssen Sie die Steuerklasse ab dem darauf folgenden Jahr ändern. In dem laufenden ersten Jahr der Trennung können die Eheleute auch noch gemeinsam steuerlich veranlagt werden.

Möglich ist jedoch auch ein Wechsel der Steuerklasse im Trennungsjahr.

Dies kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn ein Ehepartner die Steuerklasse 3 und der andere die Steuerklasse 5 hat, aber wirtschaftlich nicht mehr von dem durch die günstigere Steuerklasse höheren Einkommen des Ehegatten profitiert, also bspw. keinen Unterhalt bekommt.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige die Steuerrückzahlungen erhält, der die Steuern gezahlt hat. Waren beide Eheleute berufstätig, so erhalten Sie anteilig im Verhältnis zu ihrem Einkommen den Erstattungsbetrag.

Hat ein Ehepartner keine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt, hat er auch keinen Anspruch auf einen Anteil an der Steuerrückerstattung.

Diese Frage lässt sich leider pauschal nicht beantworten. Es kommt darauf an, mit welchem Problem Sie zu mir kommen und welcher Streitwert sich daraus ergibt.

Sie können mich gerne kostenlos und unverbindlich anrufen oder mir eine E-Mail schreiben und ich werde Ihnen, ohne dass Ihnen hierfür Kosten entstehen, Auskunft über die voraussichtlich entstehenden Kosten erteilen.

Kosten für die Erstberatung:

Sie können auch gerne einen Erstberatungstermin mit mir vereinbaren, indem wir ausführlich (in der Regel 60 – 90 Minuten) Ihre Fragen klären. Diese Erstberatung kostet Sie maximal 190,00 € zzgl. MwSt. Sollten Sie mich hinterher mit Ihrer Vertretung beauftragen, werden diese Kosten für die Erstberatung auf die dann entstehenden Kosten voll angerechnet.

Ich garantiere Ihnen, dass keine versteckten weiteren Kosten auf Sie zukommen.

Für das Gericht ist lediglich maßgeblich, ob Ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist. Wenn Sie seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben und beispielsweise einen neuen Partner an Ihrer Seite haben oder dem Gericht Gründe plausibel machen, warum Sie diese Ehe auf keinen Fall weiterführen wollen, werden Sie auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden.

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass, wenn der andere Ehepartner sich nicht scheiden lassen will, man erst nach drei Trennungsjahren geschieden wird.

Voraussetzung für eine Trennung ist die Trennung von Tisch und Bett. Das bedeutet, dass die Eheleute keine intime Beziehung mehr miteinander führen und auch keine Versorgungsleistungen mehr füreinander erbringen. D. h., dass Sie bspw. nicht mehr füreinander einkaufen und kochen und die Wäsche des anderen nicht mehr mit waschen.

Das ist grundsätzlich möglich, wenn Sie sich einig sind. Auch in diesem Fall dürfen Sie jedoch keine wechselseitigen Versorgungsleistungen erbringen. Ein Problem ergibt sich daraus, dass Sie im Streitfall nicht nachweisen können, dass Sie tatsächlich voneinander getrennt leben.

Das Trennungsjahr beginnt automatisch zu laufen, sobald Sie von Ihrem Ehegatten nachweisbar räumlich getrennt leben. Braucht weder einen Antrag noch eine sonstige Form der Dokumentation der Trennung.

Voraussetzung für eine Scheidung der Ehe ist grundsätzlich die Vollendung des Trennungsjahres.

Nur dann, wenn es für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt, weiter mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein, kann eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen.

Dies sind die Fälle der „Härtefallentscheidung“.

Eine solche Form der Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres ist möglich, wenn der andere Ehegatte beispielsweise schwere Straftaten zum Nachteil des die Härtefallentscheidung beantragenden Ehepartners begangen hat.

Es ist sicherlich sinnvoll, für Ihre Scheidung einen Spezialisten / eine Spezialistin aufzusuchen. Bei gesundheitlichen Problemen gehen Sie ja auch zu einem Spezialisten.

Auf Scheidungen spezialisiert sind Fachanwälte/Fachanwältinnen im Familienrecht. Diese haben eine Zusatzausbildung speziell für familienrechtliche Fragen absolviert. Sie müssen sich auch jährlich zu familienrechtlichen Themen fortbilden.

Fragen und Antworten

Onlinescheidung

Der Begriff ist erst einmal irreführend. „Online-Scheidung“ oder „Scheidung online“ bedeutet lediglich, dass der Austausch von Informationen und Unterlagen zwischen mir als Ihrer Anwältin und Ihnen bequem über das Internet, per Mail, Fax oder Post unabhängig von den Bürozeiten erfolgt und Sie mich jederzeit mit der Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens beauftragen können. Sie füllen einfach das Scheidungsformular auf meiner Webseite aus, schicken mir die ebenfalls auf der Webseite zum Download bereitgestellte Vollmacht unterschrieben zurück und ich fertige dann Ihren Scheidungsantrag und reiche diesen bei Gericht ein. Dabei bin ich stets für Sie erreichbar, berate Sie auch via Zoom, wenn das gewünscht ist, schicke Ihnen alles Wichtige per Post zu und kontrolliere die Einhaltung aller Fristen.

Zum Scheidungstermin selbst müssen Sie und ich jedoch bei Gericht persönlich erscheinen. Dies wird sich voraussichtlich in den nächsten Jahren ändern, da im Zuge der Corona-Pandemie viele Gerichte bereits die Durchführung von Gerichtsverfahren per Videokonferenz getestet haben.

Die Online-Scheidung ist meist günstiger, da es sich in der Regel um eine einvernehmliche Scheidung handelt und nur ein Ehepartner – nämlich der den Scheidungsantrag stellt – anwaltlich vertreten sein muss. Es werden also die Kosten eines Anwalts gespart und es kann auch ein Antrag auf Streitwertreduzierung gestellt werden, dadurch können weitere Kosten gespart werden.

Ja, aufgrund meiner Zulassung darf ich Mandanten an allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten in Deutschland vertreten.

Die Kosten für eine Scheidung richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Dieser Binde misst sich wiederum nach Ihren Einkommensverhältnissen.

Den endgültigen Streitwert oder Gegenstandswert setzt das Gericht und nicht der Rechtsanwalt fest. Er berechnet sich nach dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Ehepartner.

Hier ein Beispiel:
Der Ehemann verfügt über ein Einkommen von 3000,00 € netto, die Ehefrau über ein Nettoeinkommen in Höhe von 800,00 €. Der sechsjährige Sohn lebt seit der Trennung bei der Ehefrau. Der Streitwert beträgt: 3000,00 € + 800,00 € = 3800,00 € x 3 = 11.400,00 €.

Hiervon kann auf meinen Antrag hin der Kinderfreibetrag mit 250,00 € und, wenn das Gericht meinem Antrag auf Streitwertreduzierung folgt, 1/4 abgezogen, sodass noch ein Streitwert in Höhe von 8.362,50 € verbleibt.
Wird der Versorgungsausgleich, d. h. der Ausgleich der Rentenanwartschaften, durchgeführt, dann addiert sich noch ein Zehntel dieses Wertes pro Rentenanwartschaft hinzu. Sind beide Eheleute lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so sind dies 2 x 836,25 €. Der Streitwert beläuft sich dann insgesamt auf 10.035,00 €.

Daraus errechnen sich folgende Gebühren:
Anwaltsgebühren: 2.005,15 €
Gerichtskosten: 590,00 €
Gesamtkosten: 2.595,15 €

Bei einer streitigen Scheidung, wenn beide Ehegatten einen Anwalt beauftragen, fallen die Anwaltsgebühren doppelt an.

Wenn Sie nur über geringe Einkünfte verfügen und / oder hohe Schulden haben, oder aber von ALG II leben, werde ich für Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt der Staat die Kosten des Scheidungsverfahrens und meine Kosten und die Scheidung ist für Sie kostenlos. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir eine E-Mail, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben. Ein Antragsformular für Verfahrenskosten finden Sie auch auf meiner Webseite.

Die Verfahrensdauer hängt maßgeblich davon ab, wie schnell die Rentenversicherungen Ihre auf die Ehezeit bezogenen Rentenanwartschaften ermitteln, damit das Gericht dann den Versorgungsausgleich durchführen kann. Wenn Sie und ihr Ehepartner schnell und vollständig die notwendigen Auskünfte erteilen (hierzu werden Ihnen Fragebögen zugesandt), dann können Sie in der Regel damit rechnen, dass die Scheidung ca. ein halbes Jahr nach Einreichung des Scheidungsantrages erfolgt. Dies ist jedoch nur ein unverbindlicher Richtwert, da es zudem darauf ankommt, wie schnell der zuständige Richter terminiert und auch Ferienzeiten zur Verlängerung der Dauer des Scheidungsverfahrens führen können.

Ist der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, beispielsweise weil Sie diesen in einem Ehevertrag ausgeschlossen haben, wird die Scheidung in der Regel deutlich schneller erfolgen.

Sobald mir Ihre Daten vorliegen, fertige ich schnell und sorgfältig Ihren Scheidungsantrag. Sie erhalten den Entwurf des Scheidungsantrags dann zusammen mit einer Vorschussrechnung zugesandt. Diese Rechnung beinhaltet die bei der Einreichung des Scheidungsantrages anfallenden Gerichtskosten und meine Kosten für die Erstellung des Scheidungsantrages. Es handelt sich um die sogenannte Verfahrensgebühr, die gut die Hälfte der bei mir insgesamt entstehenden Gebühren ausmacht. Gerne können wir aber auch eine Ratenzahlung vereinbaren. Sprechen Sie mich einfach hierauf an.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich nach § 122 FamFG. Es gibt eine Rangfolge:

  1. Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte mit Kindern lebt.
  2. Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, dann ist das Gericht zuständig, dessen Bezirk die Eheleute zuletzt zusammengelebt haben, wenn ein Ehegatte bei Stellung des Scheidungsantrages noch dort wohnt.
  3. Leben beide Ehegatten nicht mehr im Bezirk der ehemals ehe gemeinsamen Wohnung, so ist das Gericht zuständig, an dem der Ehegatte wohnt, der den Scheidungsantrag vom anderen Ehegatten erhält.
  4. Haben beide Ehegatten keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Schicken Sie mir einfach und unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer und ich melde mich bei Ihnen. Für dieses erste Informationsgespräch entstehen Ihnen keine Kosten.

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