Voraussetzung für die Ehescheidung ist grundsätzlich die Vollendung des Trennungsjahres.
Doch wann liegt eine Trennung überhaupt vor?
Gefordert wird die Trennung von „Tisch und Bett“, d.h. konkret, daß keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden dürfen. Sie dürfen für den Ehepartner also bspw. nicht mehr kochen, waschen, einkaufen, und keine Intimitäten austauschen.
Was Sie aber dürfen, ist, weiterhin in einem Haushalt leben.
Wenn Sie also z. B. aus finanziellen Gründen zunächst nicht ausziehen können so beginnt trotzdem das Trennungsjahr zu laufen, wenn Sie die oben genannten Kriterien erfüllen.
Tragen beide Ehepartner anlässlich des Scheidungstermins übereinstimmend vor, daß Sie die Trennung von „Tisch und Bett“ innerhalb der Ehewohnung vollzogen haben und bis zum Scheidungstermin ein Jahr auf diese Weise getrennt leben, so werden Sie geschieden, auch wenn Sie noch in einem Haushalt wohnen.
Häufiger kommt es vor, daß ein Teil des Trennungsjahres auf diese Weise absolviert wird und dann noch während des laufenden Trennungsjahres ein Ehegatte auszieht.
Frühestens 10 Monate nach der Trennung, egal auf welche Weise diese vollzogen wurde, kann dann über einen Anwalt die Scheidung beantragt werden. Wird der Scheidungsantrag früher gestellt, dann droht die kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags.
Eine Ausnahme von dem Erfordernis des Ablaufs des Trennungsjahres ist die sogenannte “ Härtefallscheidung„.
Wenn es für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte ist, die Ehe fortzusetzen, kann nach § 1565 Abs. 2 BGB eine Scheidung kurzfristig erfolgen.
Mehr dazu können Sie in meinem Blogartikel vom 17.07.2014 lesen, der sich mit den Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung befasst.