Unterhaltsberechnung nach der Quotenmethode:
Grundsätzlich wird der Ehegattenunterhalt berechnet, indem man die anrechenbaren Einkünfte beider Eheleute zusammenaddiert und dann durch zwei teilt. Dies stellt den Unterhaltsbedarf des geringer verdienenden oder einkommenslosen Ehegatten dar.
Auf diesen Unterhaltsbedarf muss er sich dann eigene Einkünfte anrechnen lassen. Der verbleibende Restbetrag stellt seinen tatsächlichen Unterhaltsbedarf dar.
Anrechenbar ist das Einkommen nach Abzug etwaiger Darlehensverbindlichkeiten, Kindesunterhaltszahlungen und eines zehnprozentigen Erwerbstätigenbonus.
Beispiel:
Der Ehemann verfügt über ein um etwaige Darlehensratenzahlungen, Kindesunterhaltszahlungen und den zehnprozentigen Erwerbstätigenbonus bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. 4000,00 €. Die Ehefrau hat einen bereinigtes Einkommen i.H.v. 1000,00 €.
4000,00 € + 1000,00 € = 5000,00 € : 2 = 2500,00 €
Der Unterhaltsbedarf der Ehefrau beläuft sich auf insgesamt 2500,00 €. Hiervon ist Ihr eigenes Einkommen mit 1000,00 € abzuziehen, sodass noch ein vom Ehemann zu zahlender Unterhalt i.H.v. 1500,00 € verbleibt.
Auskunftsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat gegenüber dem anderen Ehepartner einen Auskunftsanspruch hinsichtlich dessen vollständigen Einkommens. Diese Auskunftsanspruch umfasst Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, aber auch Einkünfte aus Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte, sowie auch Auskünfte aus Gesellschaftsanteilen, etc.
Bei Angestellten ist das Einkommen der letzten zwölf Monate durch Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnungen nachzuweisen, bei Selbstständigen das Einkommen der letzten drei Jahre durch Vorlage der Bilanzen oder Einnahme-Überschussrechnungen, sowie Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide.
Bei stark differierenden Einkünften des Selbstständigen kann auch eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Einkünfte der letzten sechs Jahre bestehen.
Auskunftsanspruch bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit
Die Berufung auf eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit führte bis zu der Grundsteuersatzentscheidung des BGH vom 15.11.2017, XII ZB 503/16 dazu, dass ein Auskunftsanspruch des Unterhaltsgläubigers nicht bestand und dieser seinen Unterhaltsbedarf konkret darlegen musste.
Er musste damit genau beziffern, wofür er unter Bezugnahme auf die ehelichen Lebensverhältnisse monatlich wie viel Geld benötigt (Unterkunftskosten, Urlaube, Lebensunterhalt, Friseur, Hobbys, Pkw, etc.).
In der oben genannten Entscheidung legte der BGH fest, dass auch dann, wenn sich der unterhaltsverpflichtete Ehepartner auf unbegrenzte Leistungsfähigkeit beruft, dem anderen ein Auskunftsanspruch zur Seite steht.
Für den Auskunftsanspruch genügt nach dem BGH allein die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf die Höhe des Unterhalts hat.
Quotenunterhalt oder konkreter Bedarf bei hohem Einkommen?
iI seiner Entscheidung vom 15.11.2017 führte der BGH im Widerspruch zu seiner früheren Rechtsprechung auch aus, dass Quotenunterhalt auch jedenfalls bis zur Höhe des doppelten des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle verlangt werden kann.
Im Jahr 2017, dem Jahr der Entscheidung des BGH, belief sich der Höchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle auf 5500 €, mithin der Höchstbetrag für den Quotenunterhalt auf 11.000 €.
Nach der aktuell im Jahr 2024 gültigen Düsseldorfer Tabelle beträgt der Höchstbetrag 11.200 €, der Höchstbetrag für den Quotenunterhalt damit 22.400 €.
Möchte der Unterhaltsberechtigte jedoch bei derart hohen Einkommensverhältnissen Quotenunterhalt beziehen, so ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass während des ehelichen Zusammenlebens das gesamte Einkommen für den Konsum verbraucht und nicht ein Teil des Einkommens zur Vermögensbildung aufgewandt wurde.
Wurde ein Teil des Einkommens zur Vermögensbildung aufgewandt, so stand dies nicht zum Konsum zur Verfügung und ist auch in die Unterhaltsberechnung nicht mit einzustellen.
Zum besseren Verständnis:
Kann der Unterhaltsberechtigte Quotenunterhalt fordern, so errechnet sich die Höhe des Unterhalts allein aus der Hälfte der Differenz der Einkommensverhältnisse (siehe obiges Beispiel).
Ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet, seinen konkreten Unterhaltsbedarf darzulegen, muss er jede einzelne Ausgabenposition aufführen und im Bestreitensfall belegen.
Konsequenzen für den unterhaltspflichtigen Ehepartner
Der unterhaltspflichtige Ehepartner, der über ein hohes Einkommen verfügt, kann aufgrund dieser Entscheidung des BGH verpflichtet sein, die Hälfte seines Einkommens an den Ehepartner zu zahlen, wenn dieser in der Ehe nicht erwerbstätig war.
Dies stellt eine enorme finanzielle Belastung dar.
Unternehmer und Selbstständige, aber auch leitende Angestellte, die über hohe Einkünfte verfügen, sollten daher unbedingt vor Eheschließung oder während intakter Ehe einen Ehevertrag schließen, indem sie die Unterhaltshöhe begrenzen.