Differenzierung zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt:
Trennungsunterhalt meint den Unterhalt vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe. Der Gesetzgeber geht für diesen Zeitraum davon aus, dass die ehelichen Lebensverhältnisse wirtschaftlich aufrecht erhalten bleiben sollen. Hat ein Ehepartner in der Ehe nicht oder nur geringfügig gearbeitet, so muss er in der Trennungszeit keine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine geringfügige Tätigkeit nicht erweitern (dies gilt zumindestens für das erste Jahr nach der Trennung).
Auf Trennungsunterhalt kann nicht rechtlich rechtswirksam verzichtet werden. Auch entsprechende Regelungen im Ehevertrag sind unwirksam.
Nach rechtskräftiger Scheidung gilt jedoch das Prinzip der Eigenverantwortung. Grundsätzlich ist der nacheheliche Ehegattenunterhalt also in einem Ehevertrag regelbar und kann ausgeschlossen werden. Ebenso kann er auf bestimmte Beträge und zeitlich begrenzt werden.
Im Gesetz sind in den §§ 1570 ff. BGB abschließend sieben Unterhaltstatbestände für den Unterhalt nach der Scheidung aufgeführt. Es sind Folgende:
- der Kindesbetreuungsunterhalt nach § 1570 BGB
- der Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB
- der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB
- der Erwerbslosen Unterhalts nach § 1573 Abs. 1 BGB
- der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB
- der Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB
- der Billigkeitsunterhalt nach § 1576 BGB.
Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs:
Einer dieser Unterhaltsansprüche muss dem unterhaltsbedürftigen Ehepartner am Tag der Rechtskraft kraft der Scheidung zu stehen. Entsteht erst später ein Unterhaltsbedarf aus einem dieser Unterhaltstatbestände, so besteht kein Unterhaltsanspruch mehr.
Ist jedoch zu diesem Zeitpunkt einer der Unterhaltstatbestände erfüllt und entfällt später, wird jedoch durch einen anderen Unterhaltstatbestand ersetzt, dann besteht grundsätzlich weiterhin ein Unterhaltsanspruch.
Beispiel:
Zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hat die Ehefrau einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Nach abgeschlossener Ausbildung entfällt dieser Unterhaltsanspruch. Wenn Sie jedoch trotz intensiver Suche zunächst keinen Arbeitsplatz findet, wird dieser Unterhaltstatbestand durch den Unterhaltstatbestand der Erwerbslosigkeit ersetzt und sie hat weiterhin ein Unterhaltsanspruch.
Weitere Voraussetzung für ein Unterhaltsanspruch ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Dieser darf also nicht über Einkünfte jedweder Art verfügen, die seinen Unterhaltsbedarf decken.
Zudem muss der Unterhaltsschuldner leistungsfähig sein. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete te auch bei Zahlung des grundsätzlich geschuldeten Unterhalts nach seinen eigenen angemessenen Unterhalt sichern kann.
Ausschluss des nachehelichen Unterhalts im Ehevertrag:
So verführerisch es für den potentiellen Unterhaltsschuldner auch ist, ein genereller Ausschluss des nachehelichen Ehegattenunterhalts ohne Vereinbarung eines wirtschaftlichen Ausgleichs ist in den meisten Fällen sittenwidrig und damit unwirksam.
Bedürftige oder durch die Scheidung benachteiligte Ehepartner, den grundsätzlichen Unterhaltsanspruch zusteht, sind nach dem Gesetz besonders schutzwürdig.
Der Ausschluss des Betreuungsunterhaltes wegen Betreuung eines Kleinkindes, ist regelmäßig sittenwidrig und unwirksam. Er greift in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein und betrifft eine nach dem Gesetz besonders schutzwürdige Mutter.
Nach dem Betreuungsunterhalt ist ein Eingriff in den Unterhalt wegen Alters oder Krankheit nach der Kernbereichslehre des BGH ebenfalls in der Regel unwirksam.
Am ehesten ist ein Ausschluss von Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt ausschließbar. Auch hier sollte man jedoch Vorsicht walten lassen. Besprechen Sie dies in jedem Fall mit einem Fachanwalt für Familienrecht.
Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
Eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist grundsätzlich möglich und wird in Eheverträgen auch häufig praktiziert.
Insbesondere die Begrenzung des Unterhalts der Höhe nach auf den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers oder auch die Begrenzung auf einen wertgesicherten Unterhaltshöchstbetrag, der sich an der bei Eheschließung ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Unterhaltsgläubigers ausrichtet, ist grundsätzlich wirksam.
Dies ist insbesondere für Ehepartner, die über sehr hohe Einkünfte verfügen, gegenüber deren wirtschaftlich deutlich schwächeren Ehepartner eine interessante und wirksame Begrenzungsmöglichkeit.
Auch eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts ist grundsätzlich möglich.auch hier ist jedoch Vorsicht geboten. Eine zu enge zeitliche Begrenzung kann ebenfalls wieder zur Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrages führen.
Es gibt zahlreiche weitere Möglichkeiten der Abgeltung, Einschränkung und sonstiger Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts.
Gerne können Sie sich mit mir in Verbindung setzen, wenn sie hier an näheren Informationen interessiert sind.