Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei unentgeltlichen Zuwendungen von Schwiegereltern nicht um sogenannte unbenannte Zuwendungen sondern um Schenkungen.
Auf solche Schenkungen sind die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage anzuwenden, wenn die Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind scheitert.
Dies hat den Hintergrund, dass Eltern, die dem Schwiegerkind etwas schenken regelmäßig davon ausgehen, dass die Ehe des Schwiegerkindes mit ihrem eigenen Kind Bestand haben wird und dementsprechend ihre Schenkung auch dem eigenen Kind zugute kommt.
Lange Zeit war in der Rechtsprechung umstritten, ob Schwiegereltern überhaupt berechtigt sind Schenkungen nach dem Scheitern der Ehe zurückzufordern. Der BGH hat jedoch 2010 ein Grundsatzurteil gefällt, wonach dies in bestimmten Fällen möglich ist.
Der BGH führt aus, dass, wenn eine Schenkung auch für das Schwiegerkind erkennbar mit Blick auf den dauerhaften Fortbestand der Ehe erfolgt ist, die Scheidung dieser Ehe zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für diese Schenkung führen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eltern das Geschenk mit dem Ziel machten, die Ehe finanziell zu stabilisieren.
Gleiches gilt auch für den Fall, wenn Schwiegereltern dem Kind und Schwiegerkind Geld zum Kauf einer von diesen dann selbst bewohnten Immobilie zur Verfügung stellen.
Unzumutbarkeit der Schenkung
Voraussetzung für ein Rückforderungsanspruch ist laut BGH, dass es für die Schwiegereltern unzumutbar ist, im Hinblick auf das Scheitern der Ehe an der Schenkung festzuhalten.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Schwiegereltern dem Kind und Schwiegerkind je zur Hälfte ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung geschenkt haben, die von diesen während der Ehe bewohnt wurde und von den Schwiegereltern geschenkt wurde, um dem Kind und Schwiegerkind ein Familienheim zur Verfügung zu stellen.
Nur in seltenen Fällen muss jedoch vom Schwiegerkind tatsächlich die Haushälfte zurückübertragen werden. In der Regel haben die Schwiegereltern nur ein Anspruch auf Geld.
Eine dingliche, d. h. tatsächliche Rückgewähr des Hausgrundstücks oder der Eigentumswohnung kommt nur in Betracht, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, wie beispielsweise die Gefährdung des Wohnrechts und der Altersversorgung des Schwiegereltern, oder wenn eine Pflegeverpflichtung vertraglich übernommen wurde, nunmehr nicht mehr verwirklicht werden kann.
im Falle einer dinglichen Rückgewähr ist dem zur Zurückgabe verpflichteten Schwiegerkind in der Regel ein Ausgleich in Geld zu zahlen, dessen Höhe sich beispielsweise nach der Ehedauer richtet. Das Schwiegerkind soll so gestellt werden, wie die Schwiegereltern, wenn diese nur einen Anspruch auf Zahlung in Geld hätten, dessen Höhe ebenfalls insbesondere von der Ehedauer abhängt.
Solange die Ehe Bestand hatte, wurde der Zweck der Zuwendung, nämlich der Übereignung der Immobilie, teilweise erreicht, sodass das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss.
Schenkung einer Immobilie als Renditeobjekt
Wird von den Schwiegereltern dem Kind und Schwiegerkind eine Immobilie als Einkommensquelle durch Mieteinnahmen geschenkt, so sieht die Rechtslage anders aus. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückgewähr. Es besteht auch kein Anspruch auf Zahlung eines Geldausgleichs, so entschied das OLG Oldenburg.
Dies begründete das OLG Oldenburg damit, dass in diesem Fall nicht der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Übereignung gewesen sei. Es handele sich nicht um eine zweckgebundene Schenkung.
Verjährung der Rückforderungsansprüche
hinsichtlich der Verjährungsfristen unterscheidet der BGH klar zwischen der Schenkung von Grundstücken und Immobilien sowie Geldschenkungen.
Schenkungen von Grundstücken und Immobilien können bis zu zehn Jahre nach der Scheidung zurückgefordert werden.
Geldschenkungen unterliegen jedoch der dreijährigen Verjährungsfrist, können also nur bis zu drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zurückverlangt werden.