Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Wenn eine Eheschließung erfolgt und die Eheleute keinen eine andere Regelung treffenden Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand endet entweder mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags oder mit dem Tod eines der Ehegatten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine vorzeitige Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erfolgen, wodurch ein vorzeitiger Zugewinnausgleichsanspruch entsteht.
Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich
Das Gesetz und hier § 1385 BGB, nennt vier Fälle, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen kann.
- Wenn die Ehegatten bereits seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
- Wenn nachweislich Anzeichen dafür vorliegen,, dass ein Ehegatte über sein gesamtes Vermögen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügt und dadurch einen späteren Zugewinnausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten erheblich gefährdet wird ( § 1385 Nr. 2 BGB ).
- Wenn der andere Ehegatte über einen längeren Zeitraum hinweg seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft schuldhaft nicht erfüllt und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird ( § 1385 Nr. 3 BGB ).
- Wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichende Begründung beharrlich weigert, trotz vorliegender Aufforderung Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen ( § 1385 Nr. 4 BGB ).
Diese Rechtsvorschrift dient dem Schutz eines Ehegatten vor einem vermögensschädigenden Verhalten des anderen Ehegatten.
Ablauf des Verfahrens
Der den vorzeitigen Zugewinnausgleich begehrende Ehegatte muss über einen Anwalt die Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs beantragen.
Leben die Eheleute bereits seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt, so reicht dieser Vortrag unter Nachweis der Dauer des Getrenntlebens bereits für die Begründung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruchs aus.
Hinsichtlich der unter Nr. 2-4 genannten Anspruchsgrundlagen muss detailliert und unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen und/oder Zeugen- angaben der Beweis erbracht werden.
Beruft sich der Antragsteller darauf, dass er befürchtet, dass sein Ehepartner ohne seine Zustimmung über das Gesamtvermögen verfügt, so muss er hierzu konkrete und nachweisbare Anhaltspunkte nennen.
Geht der Antragsteller davon aus, dass sein Ehepartner nicht nur in der Vergangenheit sondern auch zukünftig seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe nicht erfüllt, so muss er nicht nur nachweisen, dass dies in der Vergangenheit bereits für einen längeren Zeitraum nicht der Fall war, sondern er muss Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen, die dafür sprechen, dass der Ehepartner dieses Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird.
Die beharrliche Weigerung eines Ehepartners, Auskunft über den Bestand des Vermögens zu erteilen, impliziert, dass dieser von dem anderen Ehegatten mehrfach vergeblich aufgefordert wurde, diese Auskunft zu erteilen.
Bei erfolgreicher Antragstellung ist der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens der Zeitpunkt der Antragstellung, also der Tag, an dem der Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird.
Rechtsfolgen
Mit Rechtskraft der Entscheidung über den Anspruch auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich tritt automatisch der Güterstand der Gütertrennung ein. Dies hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt keiner der Ehegatten mehr am Vermögenszuwachs oder der Vermögensminderung des anderen Ehegatten partizipiert.
Ab diesem Zeitpunkt behält jeder das Vermögen, das er bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erwirtschaftet, für sich.
Fazit:
Das Instrument des vorzeitigen Zugewinnausgleichs kann einem grundsätzlich ausgleichsberechtigten Ehegatten ein wirtschaftlich bedeutendes Werkzeug an die Hand geben, um bewusste Vermögensminderungen des ausgleichspflichtigen Ehepartners zu verhindern, bzw. diesen vorzugreifen.