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Trennung und Scheidung: 10 wichtige Tipps

1. Verschaffen Sie sich Klarheit

Bevor sie sich trennen, bzw. ihre Trennungsabsicht verkünden, sollten sie sich Duplikate von Einkommensunterlagen des Ehepartners und auch von dessen Vermögensbeständen machen, soweit dies möglich ist. So ist es später einfacher möglich insbesondere Unterhaltsansprüche schnell geltend zu machen und notfalls durchzusetzen.

Sollten sie ein gemeinsames Konto haben, so ist es sinnvoll, sich bereits vor der Trennung ein eigenes Konto anzulegen.
Wenn sie über keine oder nur geringfügige eigene Einkünfte verfügen, sollten sie, bevor sie sich überstürzt trennen, so viel Geld auf die Seite gelegt haben, oder auch vom gemeinsamen Konto abgehoben haben (soweit dieser Betrag angemessen ist und den Lebensunterhalt des Ehepartners nicht gefährdet), dass sie zumindest eine Übergangszeit von einem, möglichst zwei Monaten, überbrücken können.

2. Informieren sie sich über ihre Rechte und Pflichten

Lassen sie sich möglichst noch vor der Trennung von einem Fachanwalt im Familienrecht darüber beraten, worauf sie bei einer Trennung achten müssen, welche Rechte sie haben uns, wozu sie gegenüber ihrem Ehepartner verpflichtet sind. Dies verhindert unnötige Streitereien, die auf Unwissenheit beruhen.

Scheuen sie den Gang zum Anwalt nicht, auch wenn ihre finanziellen Möglichkeiten begrenzt sind. Sollte Ihnen kein Geld für ein Anwalt zur Verfügung stehen, können sie Beratungshilfe beantragen, sodass die Kosten des Anwalts vom Staat übernommen werden.

3. Trennungsunterhalt

Wenn sie kein eigenes Einkommen haben oder geringere Einkünfte als ihr Ehepartner, dann haben sie für das Trennungsjahr einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt ist jedoch erst ab Inverzugsetzung geschuldet. D. h., Ihr Ehepartner muss unter Fristsetzung aufgefordert worden sein, diesen Unterhalt zu zahlen.

Wenn die Höhe seines Einkommens nicht bekannt ist, muss zunächst Auskunft über das Einkommen verlangt werden. Auch hier ist es wichtig, dass Ihnen von Anfang an ein Anwalt, möglichst ein Fachanwalt im Familienrecht, zur Seite steht.

4. Kindesunterhalt

Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, kann von dem anderen Elternteil Kindesunterhalt verlangen. Auch Kindesunterhalt ist erst ab Inverzugsetzung geschuldet.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des zahlungspflichtigen Ehegatten. Anhand des Einkommens des Ehepartners wird der Unterhaltsanspruch der Kinder aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

Wenn der nicht die Kinder betreuende Elternteil wirtschaftlich nicht in der Lage ist, Kindesunterhalt zu zahlen, müssen sie als betreuender Elternteil schnellstmöglich Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.

5. Umgangsrecht

Auch wenn im Zuge der Trennung die Emotionen noch hochkochen und sie selbst mit ihrem Ehegatten nichts mehr zu tun haben wollen, so gilt dies jedoch nicht für Ihre gemeinsamen Kinder. Diese haben ein Recht den anderen Elternteil zu sehen und Umgang mit ihm zu haben. Sollten sie selbst nicht in der Lage sein, eine Umgangsvereinbarung mit dem anderen Elternteil zu treffen, so sollten sie sich schnellstmöglich mit dem Jugendamt in Verbindung setzen, damit dies als Vermittler bei der Findung einer Umgangsregelung helfen kann.

Kann auch das Jugendamt keine Einigung herbeiführen, muss der Umgang gerichtlich beantragt werden.

6. Sorgerecht

Als verheiratete Eltern haben sie für Ihre Kinder das gemeinsame Sorgerecht. Dies bleibt grundsätzlich auch nach der Trennung so. Das bedeutet, dass alle wesentlichen Entscheidungen, wie beispielsweise die Anmeldung im Kindergarten, die Schulanmeldung, planbare Operationen, etc. von ihnen gemeinsam zu treffen sind.

Alle Entscheidungen des täglichen Lebens werden von dem Elternteil getroffen, bei welchem die Kinder leben.

Das Recht für sein Kind zu sorgen ist im Grundrecht manifestiert. Eingriffe in die elterliche Sorge können daher nur in Ausnahmefällen und nur dann erfolgen, wenn dies zum Wohle des Kindes geboten ist.

Können sich die Eltern nicht einigen, bei wem die Kinder zukünftig leben sollen, so wird, wenn hier keine Einigung herbeigeführt werden kann, auf Antrag das Gericht einem der Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge übertragen.

7. Regelung der Scheidungsfolgen

In der Trennungszeit sollten sie versuchen ein Einvernehmen hinsichtlich der Scheidungsfolgen, d. h. zum einen hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, des Umgangs mit ehegemeinsamen Kindern und in Bezug auf die Finanzen zu finden.

Haben sie eine gemeinsame Immobilie, so sollten sie ein Einvernehmen darüber finden, wer diese Mobilie übernimmt oder ob sie verkauft werden soll. Auch hier ist es sehr sinnvoll frühzeitig einen Fachanwalt im Familienrecht zurate zu ziehen.

Ebenso sollte möglichst eine Einigung über die Aufteilung des Vermögens erfolgen. Wenn sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, der dies regelt, unterliegen sie dem Zugewinnausgleich. Im Zuge dessen muss auf Antrag des anderen ausgleichsberechtigten Ehegatten der ausgleichspflichtige Ehegatte, der ein höheres Vermögen in der Ehezeit erworben hat, die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen.

Um jahrelange streitige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte hier frühzeitig eine Einigung versucht werden.

8. Versorgungsausgleich

Im Zuge eines Scheidungsverfahrens wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Es wird ermittelt, welche Rentenanwartschaften beide Eheleute während der Ehezeit erworben haben. Diese Rentenanwartschaften werden dann hälftig geteilt mit dem Ergebnis, dass, bezogen auf die Ehezeit, hinterher beide Eheleute gleichhohe Rentenanwartschaften haben.

Es ist möglich, den Versorgungsausgleich beispielsweise über eine notarielle Vereinbarung auszuschließen. Dies macht insbesondere in den Fällen Sinn, in denen beide Ehegatten in der Ehezeit ungefähr gleichhohe Rentenanwartschaften erworben haben.

Auch in den Fällen, in denen ein Ehegatte während der Ehe selbstständig war und in keine Rentenversicherung eingezahlt hat, während der andere Ehegatte eine rentenversicherungspflichtige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, ist es oftmals geboten, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

9. Scheidungsfolgenvereinbarung

Gerade bei Eheleuten mit guten Einkünften und Vermögenswerten ist es zur Vermeidung jahrelanger kostenträchtige und emotional belastender gerichtlicher Auseinandersetzungen sinnvoll, eine Einigung über alle relevanten Regelungspunkte (Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie, etc.) zu finden und in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich zu regeln.

10. Scheidungskosten

Über die voraussichtlich anfallenden Kosten des Scheidungsverfahrens berät sie Ihr Anwalt. Eine einvernehmliche Scheidung ist in jedem Fall wesentlich kostengünstiger als eine streitige Scheidung im Zuge derer auch gerichtliche Entscheidungen über Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht und Umgang herbeigeführt werden müssen.

Auch wenn sie kein Geld haben um die bei einer Scheidung anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen, ist dies kein Grund, die Scheidung aufzuschieben. Ihr Anwalt wird dann für sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Haben sie nur geringe Einkünfte, übernimmt dann der Staat die Kosten des Anwalts und die auf sie entfallenden Gerichtskosten. Im Scheidungsverfahren werden die Kosten gegeneinander aufgehoben,, d. h., jeder trägt seine Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt. Die Kosten des eigenen Anwalts und die hälftigen Gerichtskosten sind von der Verfahrenskostenhilfe voll umfasst, sodass ihnen dann keine Kosten entstehen.

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