Wer muss zahlen?
Grundsätzlich gilt, dass ab dem 18. Geburtstag eines Kindes beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig sind. Der Betreuungsunterhalt, der durch Sachleistungen erfolgen kann, entfällt. Auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss nunmehr Unterhalt in bar zahlen.
Wie viel muss gezahlt werden?
Die Höhe des geschuldeten Unterhalts bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile.
Lebt das Kind bei einem Elternteil, so wird anhand des zusammengerechneten Einkommens beider Elternteile der Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
Beispiel:
Die 18-jährige Tochter lebt bei ihrer Mutter, welche2000 € netto verdient. Der Vater hat ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 4000 €. Das Gesamteinkommen der Eltern beläuft sich dementsprechend auf 6000 €.nach der Einkommensgruppe elf der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Unterhaltsbedarf der Tochter daher 1158 €. Von diesem Unterhaltsbedarf ist das volle Kindergeld, derzeit also 250 €, abzuziehen, sodass ein Unterhaltsbedarf i.H.v. 908 € verbleibt.
von dem Einkommen der Eltern ist der angemessene Selbstbehalt, welcher aktuell bei 1750 € liegt abzuziehen. Es verbleibt auf Seiten der Kindesmutter ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 250 € und auf Seiten des Kindesvaters ein solches i.H.v. 2250 €.anrechenbar ist also ein Einkommen i.H.v. 2500 €
Der anteilig zu zahlende Unterhalt errechnet sich dann wie folgt:
Kindesmutter: 250 € : 2500 x 908 = 90,80 €
Kindesvater: 2250 € : 2500 x 908 = 817,20 €
Beachte:
Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes kann nur dann ermittelt werden, wenn das Einkommen beider Elternteile bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt geltend macht, muss von beiden Eltern Auskunft über deren Einkommen verlangen und beiden Elternteilen die Höhe des Einkommens des anderen Elternteils mitteilen.
Unterhalt für privilegierte Kinder
Privilegierte Kinder sind unverheiratete Kinder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren,die ständig im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Bei privilegierten Kindern ist, wie bei minderjährigen Kindern, nur der notwendige Selbstbehalt (dieser liegt aktuell bei erwerbstätigen Elternteilen bei 1450 € und bei nicht erwerbstätigen Elternteilen bei 1200 €) vom Einkommen der Eltern in Abzug zu bringen. Sie haften also verschärft für den Unterhalt ihrer privilegierten volljährigen Kinder.
Darüber hinaus sind privilegierte volljährige Kinder im Rang den minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Haben die Eltern minderjährige und volljährige Kinder, wovon sich ein Kind beispielsweise in der Berufsausbildung befindet, so ist dieses volljährige nicht privilegierte Kind nachrangig. Zunächst einmal muss der Unterhaltsbedarf der minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder gesichert werden.
Volljähriges Kind mit eigenem Hausstand
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, welches nicht mehr bei den Eltern wohnt, beläuft sich nach der Düsseldorfer Tabelle (2024) auf
930 €. Dieser Betrag um fast eine Warmmiete in Höhe von bis zu 410 €.
Muss beispielsweise ein studierendes Kind, welches in München studiert, für eine angemessene Wohnung mehr als 410 €aufwenden, so erhöht sich entsprechend der Unterhaltsbedarf.
Bei wohlhabenden Eltern ist eine angemessene Erhöhung des Gesamtbedarfs vorzunehmen.
Eigene Einkünfte des Kindes
Erzielt das Kind eigene Einkünfte, so sind diese auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Ausbildung befindlichen Kindes ist vor ihrer Anrechnung pauschal um 100 € berufsbedingten Mehrbedarf zu bereinigen. Hat das Kind tatsächlich höhere Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten, so sind die tatsächlich entstehenden Kosten von der Ausbildungsvergütung in Abzug zu bringen.
Auch BAföG und Stipendien, sowie sonstige regelmäßig erzielte Einkünfte, sind auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Wie lange ist Volljährigenunterhalt geschuldet?
Grundsätzlich schulden Eltern dem Kind eine Ausbildung.
Doch was ist, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium beginnt, dass dann abbricht und eine anderweitige Ausbildung oder ein anderweitiges Studium beginnt?
Auch in diesem Fall bleiben nach der Rechtsprechung die Eltern barunterhaltspflichtig jedenfalls dann, wenn die Ausbildung oder das Studium in der ersten Hälfte abgebrochen und dann schnellstmöglich eine neue Ausbildung oder ein anderes Studium betrieben wird.
Studium nach abgeschlossener Lehre
Wenn ein Kind zunächst eine Ausbildung absolviert und dann einen im Zusammenhang mit dieser ausbildungstehendes Studium beginnt, so sind die Eltern auch verpflichtet, dieses Studium noch zu bezahlen.
Das Studium muss jedoch auf der Ausbildung aufbauen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nach einer kaufmännischen Lehre ein Betriebswirtschaftsstudium begonnen wird.
Unterhaltspflicht bei Unterbrechung der Ausbildung
Wird eine Ausbildung oder ein Studium beispielsweise wegen Schwangerschaft und anschließender Kinderbetreuung unterbrochen oder erst später begonnen, so bleiben die Eltern grundsätzlich unterhaltsverpflichtet.
Unterhaltspflicht bei Bummelstudium oder Nichtstun
Faulheit und Nichtstun müssen Eltern nicht finanzieren.
Kinder sind verpflichtet, ihre Ausbildung oder ihr Studium planvoll und zielgerichtet durchzuführen.
Wenn das Kind diese Verpflichtung nachhaltig verletzt, entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern.
Fällt das Kind jedoch lediglich durch eine Prüfung und muss diese wiederholen, bleiben die Eltern unterhaltsverpflichtet.
Nur dann, wenn die Regelstudiendauer erheblich überschritten wird oder aufgrund mehrfachem Durchfallen eine Zwangsexmatrikulation erfolgt, hat das Kind kein Unterhaltsanspruch mehr.
Grenzen der Unterhaltspflicht
Wenn Eltern aufgrund des von Ihnen zu zahlenden Volljährigenunterhalts wirtschaftlich so eingeschränkt sind, dass sie bspw. ihre eigene Altersvorsorge nicht mehr sicherstellen können,dann endet Ihre Unterhaltsverpflichtung in der Regel nach der Finanzierung einer Ausbildung. Sie müssen dann nicht noch das Studium des Kindes nach abgeschlossener Ausbildung zahlen.
Kontroll- und Auskunftsrechte der Eltern
Eltern haben gegenüber ihren volljährigen Kindern das Recht, von diesen Auskunft über den Verlauf des Studiums oder der Ausbildung erteilt zu bekommen.
Auf Anforderung müssen die Kinder die Eltern über den Verlauf der Ausbildung informieren und auf Verlangen Prüfungsergebnisse, Zeugnisse und Studienbescheinigungen vorlegen.
Fazit:
Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber volljährigen Kindern kann sich in einzelnen Fällen sehr lange hinziehen. In der Berufsausbildung wird ein Kind in vielen Fällen keinen offenen Unterhaltsbedarf mehr haben. Zumeist ist die Ausbildungsvergütung so hoch, dass kein offener Restbedarf mehr verbleibt.
Studiert das Kind jedoch im Anschluss, so lebt in den meisten Fällen die Unterhaltszahlungspflicht wieder auf.