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Mehr- und Sonderbedarf des Kindes

Was ist, wenn Ihnen Kosten für Ihr Kind entstehen, die mit dem Tabellenunterhalt nicht abgedeckt werden können?

Mehrbedarf
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1. Mehrbedarf

In § 1610 BGB ist der Lebensbedarf des Kindes definiert.

Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfällt und das Übliche an Aufwand übersteigt, so dass er mit dem Tabellenunterhalt nicht, bzw. nicht vollständig, abgedeckt werden kann.

Darüber hinaus muss Mehrbedarf kalkulierbar, das heißt, der Höhe nach bezifferbar sein.

Das ist z.B. im Hinblick auf die Betreuung eines dauerhaft pflegebedürftigen Kindes der Fall.

Auch Kindergartenkosten sind Mehrbedarf
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Auch Kindergartenkosten, Kosten für den Besuch einer Privatschule und Internatskosten, sowie für Nachhilfeunterricht anfallende Kosten, sind Mehrbedarf.

Die Mehraufwendungen müssen im Interesse des Kindes liegen und (damit) zu Lasten des Unterhaltsschuldners berechtigt sein.

Im Unterschied zum Tabellenunterhaltsbedarf, der beim minderjährigen Kind allein vom nichtbetreuenden Elternteil zu tragen ist, ist die Finanzierung des Mehrbedarfs von beiden Elternteilen anteilig im Verhältnis ihrer Einkünfte zu tätigen, soweit sie über, über den angemessenen Selbstbehalt hinausgehende, Einkünfte verfügen.

Bei dem Barunterhaltspflichtigen ist neben dem angemessenen Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.100,00 € auch der von ihm nach der Düsseldorfer Tabelle zu leistenden Kindesunterhalt abzuziehen.

Nachhilfe
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Die Berechnung der Haftungsverteilung erfolgt dementsprechend nach den Grundsätzen für die Berechnung der Haftungsanteile beim Volljährigenunterhalt.

2. Sonderbedarf

Sonderbedarf ist ein überraschender, nicht auf Dauer bestehender, außerordentlich hoher Bedarf, der mit dem laufenden (Tabellen-) Unterhalt nicht abgedeckt werden kann.

Er darf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sein, so dass aus den laufenden Unterhaltszahlungen keine Rücklagen gebildet werden können.

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Sonderbedarf kann sein:

  • kieferorthopädische Behandlung
    (OLG KA FamRZ 1991, S. 1349 u. 1992, S.1317; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2010, Az.: 4 UF 55/10; a.A. BGH FamRZ 2006, S.612)
  • unvorhergesehene Arzt- und Arzneikosten
    (BGH FamRZ 1982, S. 145)
  • Klassenfahrt
    (OLG Köln NJW 1999, S. 295; OLG Hamm Fam RZ 2003, S.1585)
  • Säuglingserstausstattung
    (BVerfG FamRZ 1999, S. 1342)

Kosten für eine Konfirmation und Kommunion sind kein Sonderbedarf, da sie absehbar sind (so BGH NJW 2006, S. 1509)

Die Haftungsverteilung hinsichtlich der finanziellen Darstellung des Sonderbedarfs erfolgt, wie beim Mehrbedarf nach den Einkommensverhältnissen der Eltern.

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