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Umgangsrecht – Ausschluss, Aussetzung und Vereitelung

Wann kann das Umgangsrecht ausgeschlossen oder ausgesetzt werden und was geschieht, wenn das Umgangsrecht vereitelt wird?

Foto: JackF – FotoliaWie ich letzte Woche bereits erläutert habe steht das Umgangsrecht unter dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG).

Daraus folgt, dass ein Ausschluss oder auch eine Aussetzung des Umgangs nur dann erfolgen darf, wenn dies zum Wohle des Kindes geboten ist.

§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB lautet: „Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Der schwerst mögliche Eingriff in das Umgangsrecht ist der Ausschluss desselben. Dieser ist nur zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen und/oder seelischen Entwicklung des Kindes gerechtfertigt (BGH FamRZ 1988, S. 711; OLG Köln FamRZ 2003, S. 952).

Das Gericht hat den zur Abwendung einer Gefährdung geringst möglichen Eingriff nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen.

Ein solcher Eingriff kann – es hat immer eine Einzelfallprüfung zu erfolgen – gerechtfertigt sein, wenn z.B. eine konkrete Entführungsgefahr besteht – eine rein abstrakte Gefahr ist nicht ausreichend -, oder bei der konkreten Gefahr eines sexuellen Missbrauchs, der nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs ausgeschlossen werden kann.

Eine zeitweise Aussetzung des Umgangs ist das mildere Mittel und kommt bspw. in den Fällen in Betracht, wenn ein konkreter Verdacht auf sexuellen Missbrauch oder Kindesmisshandlung durch den Umgangsberechtigten besteht und aus diesem Anlass ein Sachverständigengutachten erstellt wird. In solchen Fällen wird von den Gerichten häufig der Umgang bis zur Fertigstellung des Sachverständigengutachtens und der daran angeschlossenen mündlichen Verhandlung ausgesetzt.

Die obigen Ausführungen zeigen bereits, dass ein Ausschluss oder eine Aussetzung des Umgangs nur aus schwerwiegenden Kindesinteressen, nicht aber aufgrund der Interessen des obhutsberechtigten Elternteils erfolgen darf.

Kinder befinden sich nach der Trennung der Eltern in einem Loyalitätskonflikt. Dieser wird oftmals von dem betreuenden Elternteil dazu genutzt, eine bis zur Trennung bestehende normale Eltern-Kind-Beziehung zu zerstören und das Kind gegen den nicht betreuenden Elternteil einzunehmen.

Die betroffenen Kinder entwickeln dann das sogenannte PAS (Parental Alienation Syndrom). Übersetzt heißt das soviel wie „Eltern-Entfremdungs-Syndrom“. Es wird durch die bewusste und zum Teil auch unbewusste Manipulation des Kindes, bspw. durch Herabwürdigung des nicht betreuenden Elternteils durch den obhutsberechtigten Elternteil erzeugt. Das Kind baut gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil ein regelrechtes „Feindbild“ auf und verweigert den Umgang.

Wenn das Vorhandensein von PAS erkannt wird, wird von den Gerichten in der Regel kein Ausschluss des Umgangsrechts vorgenommen. Es wird vielmehr auf den betreuenden Elternteil versucht dahingehend einzuwirken, die Beeinflussung des Kindes zu unterlassen und das Kind zur Umgangsausübung zu motivieren.

Hochgradige Fälle von PAS und fortbestehende Uneinsichtigkeit des betreuenden Elternteils kann zur Entziehung des Sorgerechtes und zum Überwechseln des Kindes zum anderen Elternteil führen. Begründet wird dies zu Recht damit, dass es von demjenigen Kind leichter zu verkraften ist, die Hauptbezugsperson zu wechseln, als fortlaufend durch den „erzwungenen“ Verlust des anderen Elternteils traumatisiert zu werden.

In der Praxis ist dies natürlich äußerst schwierig umzusetzen, da der Widerstand des Kindes aufgrund der bereits eingetretenen Entfremdung groß ist. Dies kann nur mit therapeutischer Hilfe und einer schrittweisen Annährung an den abgelehnten Elternteil geschehen.

In den Fällen, in denen das Umgangsrecht von dem betreuenden Elternteil vereitelt wird, stehen dem Umgangsberechtigten zur Durchsetzung seines Umgangsrechtes Ordnungsmittel zur Seite.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass ein gerichtlich titulierter Umgangstitel besteht.

Der Umgangsberechtigte hat keinen Herausgabeanspruch, sondern kann sein Umgangsrecht nur mittels eines Ordnungsgeldsverfahrens nach § 89 FamFG durchsetzen.

Die Verhängung des Ordnungsgeldes erfolgt nach der Stellung eines entsprechenden Antrages. Das Gericht kann ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 € festsetzen.

In diesen Fällen kommt seitens des betreuenden Elternteils oftmals der Einwand, das Kind selbst wolle nicht zu dem anderen Elternteil und man könne es ja schließlich nicht zwingen. Gegenüber diesem Einwand sind die Gerichte jedoch großenteils erfreulicherweise skeptisch. Sie muten dem betreuenden Elternteil zu, aktiv am Abbau derartiger Barrieren mitzuwirken mit der Folge, dass, wenn eine solche Mitwirkung nicht erfolgt, es bei dem verhängten Zwangsgeld bleibt.

In den Fällen, in denen sich das Ordnungsgeld nicht beitreiben lässt, oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes von vorneherein kein Erfolg verspricht, kann das Gericht – ohne vorherige Androhung! – Ordnungshaft festsetzen. Diese kann für die Dauer von bis zu 6 Monaten angeordnet werden.

Eine weitere Möglichkeit des Umgansgberechtigten den Umgang durchzusetzen, ist die Beantragung eines Gerichtsbeschlusses (Voraussetzung ist auch hier ein Umgangsrechtstitel wonach die Vollstreckung zugelassen wird). Im Rahmen einer solchen Vollstreckung wird der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher zur Durchsetzung der Herausgabe hinzugezogen.

Gegen das Kind darf jedoch gemäß § 90 Abs. 2 FamFG auf gar keinen Fall Gewalt angewendet werden.

Möglich ist jedoch die Gewaltanwendung gegen die das Umgangsrecht sabotierende Person (zumeist die betreuende Mutter).

Seit der Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 2022, S. 1585) ist dies eine nicht mehr nur theoretische Möglichkeit. Das OLG Frankfurt erklärte in der zitierten Entscheidung die Vollstreckung des Umgangsrechts und Zwangshaft gegen die das Umgangsrecht sabotierende Mutter, sowie auch die Entziehung des Sorgerechts für zulässig.

Gesetzlich geregelt ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs in § 90 Abs. 1 FamFG.

Dem nicht betreuenden Elternteil stehen dementsprechend einige Mittel zur Verfügung, sein Umgangsrecht durchzusetzen.

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