Grundlagen und Auswirkungen des zum 01.08.2013 eingeführten Betreuungsgeldes
Mit der Einführung des Betreuungsgeldes zum 01.08.2013 hat der Bund das Ziel der staatlichen Familienförderung in der Weise umgesetzt, dass Eltern, die ihre Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren betreuen und nicht in staatliche geförderten Einrichtungen betreuen lassen, eine finanzielle Unterstützung erhalten.
Gezahlt wird das Betreuungsgeld ab dem 15. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats und damit maximal für die Dauer von 22 Monaten.
Es schließt nahtlos an das Elterngeld an, das nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG eine Rahmenbezugszeit von 14 Monaten hat.
Bezugsberechtigt ist, wie auch im Fall des Elterngeldes, jeder Elternteil, welcher einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind oder seinen Kindern in einem Haushalt lebt und die Betreuung und Erziehung eigenständig übernimmt.
Betreuungsgeld kann, im Gegensatz zum Elterngeld, auch bezogen werden, wenn der betreuende Elternteil eine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Die einzige Ausnahme ist nach § 1 Abs. 8 BEEG, wenn dieser Elternteil im Jahr vor der Geburt des Kindes ein Jahreseinkommen von mehr als 250.000,00 € erzielt hat.
Das Betreuungsgeld beläuft sich nach § 4 b BEEG auf 150,00 €.
Betreuungsgeld erhalten nur die Eltern von Kindern, die ab dem 01.08.2012 geboren wurden. Kinder die zwischen dem 01.08.2012 und dem 31.07.2014 geboren wurden/geboren werden, erhalten bis zum 31.07.2014 nach der Übergangsregelung des § 27 Abs. 3 BEEG lediglich einen Betreuungsgeld in Höhe von 100,00 € pro Monat.
Bei dem Bezug von Sozialleistungen, insbesondere beim Bezug von ALG II, wird das Betreuungsgeld, welches nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG als vorrangige Leistung an den betreuenden Elternteil ausbezahlt wird, jedoch wieder in Anrechnung gebracht.
Der Antrag auf Zahlung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG schriftlich zu stellen. Eine rückwirkende Zahlung erfolgt nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor dem Zugang der Antragstellung.
Demgegenüber wird das Betreuungsgeld im Verhältnis auf bestehende Unterhaltsansprüche bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 300,00 €, ebenso wie das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder, nicht in Anrechnung gebracht. Sowohl bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs, als auch bei der Bestimmung der Unterhaltsbedürftigkeit bleibt das Betreuungsgeld bis zu einem Betrag in Höhe von 300,00 € unberücksichtigt.
Darüber hinausgehende Zahlungen werden nach § 11 Satz 3 BEEG auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Da die Freibeträge pro Kind in Ansatz zu bringen sind, ist faktisch eine Anrechnung zumindest im Hinblick auf das Betreuungsgeld nicht vorzunehmen.
Von dieser Regel gibt es im Wesentlichen zwei Ausnahmen.
Ist die/der Bezugsberechtigte einem nicht ihm lebenden minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtigen so wird das Betreuungsgeld voll als Einkommen des Bezugsberechtigten zur Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit in Anrechnung gebracht.
Ebenso in Anrechnung gebracht wird das Betreuungsgeld, wenn in der Person des Bezugsberechtigten eine Härteklausel nach den §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB vorliegt. Insbesondere ist hier der Fall vorstellbar, dass der Bezugsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, soweit hierfurch die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB erfüllt werden.
Abschließend ist anzumerken, dass das Betreuungsgeld sich im Wesentlichen an die Voraussetzungen des Elterngeldes anlehnt.
Es darf bezweifelt werden, dass das eingeführte Betreuungsgeld maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Eltern hat, über das erste Lebensjahr der Kinder hinaus selbst die Betreuung und Erziehung zu gewährleisten, bzw. nicht staatliche geförderte Einrichtungen (zum Beispiel Tagesmütter) in Anspruch zu nehmen.