Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag und die Voraussetzungen für einen Ausschluß nach § 27 VersAusglG
Im Falle einer Scheidung stellt sich für den durch einen ehevertraglich vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs die Frage, ob und wie er diesen Ausschluß revidieren und an den Rentenanwartschaften des Ehepartners doch noch partizipieren kann.
Ein Ehevertrag ist dann nichtig, wenn die darin getroffenen Vereinbarungen oder eine davon gegen die guten Sitten verstoßen. Das kann dann der Fall sein, wenn die getroffenen Vereinbarungen einen Ehepartner erheblich benachteiligen und sich dieser zum Zeitpunkt des Abschlußes des Ehevertrages in einer erheblich schwächeren Position befand, als der andere Ehepartner.
In einem Fall, der in zweiter Instanz vom OLG Düsseldorf zu entscheiden war, focht der Ehemann den acht Jahre nach der Eheschließung geschlossenen Ehevertrag, in dem die Eheleute den Ausschluß des Versorgungsausgleichs vereinbart hatten, an. Die Eheleute hatten 1996 geheiratet. Aus der Ehe gingen ein im Jahr 2000 geborener Sohn und eine 2005 geborene Tochter hervor. Der Ehevertrag wurde 2004 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehefrau verbeamtete Lehrerin, der Ehemann befand sich in der Ausbildung zum operationstechnischen Assistenten.