Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein ausgedehntes Umgangsrecht wahrnimmt, führt dies zu einer Verringerung seiner Barunterhaltspflicht durch eine Herabstufung in eine geringere Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle.
Der BGH hat durch Beschluss vom 12.03.2014, Az.: VIII ZB 234/13 (abgedruckt in: http // Lexetius.com/ 2014,976) klargestellt, dass die Ausübung eines Umgangsrechtes im Umfang einer Mitbetreuung die Herabstufung des Barunterhaltspflichtigen in eine niedrigere Gruppe der Düsseldorfer Tabelle und somit die Verminderung der Barunterhaltspflicht rechtfertigt.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der umgangsberechtigte Kindesvater die gemeinsame Tochter an 7 von 14 Tagen bei sich, sie schlief jedoch lediglich in 4 von 14 Nächten im Haushalt des Kindesvaters, so dass keine gleichwertige Betreuung im Sinne eines Wechselmodells vorlag.
Der Kindesvater machte geltend, dass ihm durch den häufigen Aufenthalt der Tochter bei ihm erhöhte Kosten entstünden, ausgelöst dadurch, dass er für die Tochter ein Zimmer bereit halten und kindgerecht einrichten muss, erhöhte Fahrtkosten hat und Kosten für die leibliche Versorgung des Kindes. Er vertrat die Auffassung, dass hierdurch seine Barunterhaltspflicht entfällt.
Der BGH führt hierzu aus, dass durch eine umfangreiche Mitbetreuung des Umgangsberechtigten der Barunterhaltsbedarf des Kindes sich grundsätzlich nicht vermindert. Fahrt- und Unterbringungskosten können dem Kind nicht als bedarfsdeckend entgegen gehalten werden.
Dies ist zunächst einmal zutreffend, da Fahrtkosten und Kosten für die Bereitstellung eines Zimmers auch einem barunterhaltspflichtigen Elternteil entstehen, der ein nicht so umfangreiches Umgangsrecht wahrnimmt. Zudem decken diese Kosten nicht den Bedarf des Kindes, der sich an dessen Bedürfnissen orientiert, nicht.
In den Entscheidungsgründen wird weiterhin ausgeführt, dass die durch ein deutlich erweitertes Umgangsrecht entstehenden Aufwendungen zwar dem Kind nicht als teilweise Erfüllung der Barunterhaltspflicht entgegen gehalten werden können, jedoch insoweit zu berücksichtigen sind, als sie von dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden können.
Dies kann der Tatrichter im Rahmen der Ausübung seines Ermessens durchführen. Hierbei finden dann zusätzliche Fahrtkosten und die Kosten für das Vorhalten von Wohnraum im Wege einer Angemessenheitskontrolle Berücksichtigung, indem diese vor Ermittlung des Barunterhaltsbedarfes des Kindes von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden.
In den Fällen, in denen der Barunterhaltspflichtige im Rahmens einer umfangreichen Umgangsausübung weitergehende Leistungen, wie bspw. die Versorgung des Kindes mit Kleidungsstücken oder für den Kindergarten oder die Schule benötigten Materialien, erbringt, kann der nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf weitergehend gemindert sein, da diese Leistungen zu einer tatsächlichen Minderung des Unterhaltsbedarfes führen. Die Versorgung des Kindes mit Kleidung und Ausbildungsgegenständen etc. ist im Barunterhaltsbedarf enthalten, so dass die Ausstattung hiermit zu einer Verminderung des Barunterhaltsbedarfes führt.
Vorausetzung ist hier natürlich, dass diese Leistungen regelmäßig und dauerhaft erbracht weden, einmalige oder gelegentliche Leistungen vermindern den Barunterhaltsbedarf nicht.