Der EGMR stärkt abermals das Recht der Väter, ihre Kinder auch gegen den Willen der Kindesmutter zu sehen.
Ein Vater aus Heidelberg beantragte 2005 beim AG Frankfurt die Regelung des Umgangsrechts für sein 2003 geborenes uneheliches Kind. Die Kindesmutter hatte ihm bereits kurz nach der Geburt des Kindes jeglichen Kontakt zu diesem verweigert. Obwohl er im Zug durch die gerichtlichen Instanzen mehrfach ein Umgangsrecht zugesprochen bekam, sah er seinen Sohn nie, da die Mutter konsequent jeden Kontakt verweigerte.
Letztinstanzlich wurden ihm 2010 !!! schließlich begrenzte Besuchszeiten zugesprochen. Die Mutter ließ jedoch sechs vereinbarte Besuchstermine platzen. Daraufhin stellte der verzweifelte Vater mehrere Zwangsvollstreckungsanträge zur Durchsetzung seines erstrittenen Umgangsrechts, woraufhin über zehn Monate nach Antragstellung gegen die Mutter ein Zwangsgeld i. H. v. nur 300,- € verhängt wurde, welches Sie zahlte und dem Kindesvater weiterhin keinen Umgang mit seinem Sohn gewährte.
Dieser legte nunmehr Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.
Hier bekam er endlich Recht.
Das Gericht rügte die Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde ( Art. 13 i. V. m. Art. 8 EMRK) , da es im deutschen Prozeßrecht keine Rechtsbehelfe gebe, mit denen man sich wirksam gegen eine überlange Verfahrensdauer wehren könne.
Dabei seien schnelle Verfahren und einfacher durchsetzbare Rechtsansprüche gerade im Umgang mit Kindern sehr wichtig, da es hier primär darum ginge, die Entwicklung des Kindes mitzuerleben. Eine Entfremdung des Kindes vom Vater gefährde zudem dessen gesunde Entwicklung.
Ein derart geringes Strafgeld, wie es gegen die Mutter verhängt worden sei, stelle kein effektives Mittel dar um die Mutter zur Einhaltung der getroffenen Umgangsregelung zu zwingen. Vor dem Hintergrund, dass in solchen Fällen Zwangsgelder von bis zu 25.000,- € verhängt werden können, sei das keine ausreichende Sanktion gewesen.
Da neben dem Recht auf wirksame Beschwerde auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die überlange Verfahrensdauer verletzt worden sei, habe der Vater Anspruch auf Schadensersatz. Es wurde ihm nach Art. 41 EMRK eine Entschädigung von 15.000,- € zugesprochen.
Ob er nunmehr seinen inzwischen 12 jährigen Sohn kennenlernen wird, bleibt abzuwarten.
Gegen die Entscheidung des EGMR kann nämlich Berufung eingelegt werden, welche der EGMR annehmen oder zurückweisen kann.
Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, dann wird der deutsche Gesetzgeber wohl tätig werden müssen. Dies dürfte dann in Form der Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde erfolgen, die zumindest im Familienrecht die Möglichkeit schafft, sich wirksam gegen (zu) langwierige Verfahren zu wehren.
EGMR, Urteil vom 15.01.2015, 62198/11)
Fazit: Es ist sicherlich begrüßenswert, wenn die Durchsetzbarkeit des Umgangsrechts verbessert wird. Ob eine Untätigkeitsbeschwerde letztendlich ein wirksames Mittel hierzu darstellt, sei dahingestellt. Das Hauptproblem besteht ja darin, dass ein Vater, der sein Kind liebt, sich scheuen wird, den Umgang zwangsweise durchzusetzen. Einzig probates Mittel ist die Verhängung von wirklich schmerzhaften Zwangsgeldern gegen die Mutter. Doch wenn bei dieser nichts zu holen ist, geht auch das ins Leere.