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Kindesumgang an Weihnachten

Immer wieder ein beliebtes Streitthema: Kindesumgang an Weihnachten

Viele Elternteile, die sich von ihrem Partner getrennt haben, stellen sich die Frage, ob und in welchem Maße ihr Kind/ ihre Kinder den Umgang zum anderen Elternteil braucht. Oft ist auch die persönliche Verletztheit so groß, dass man seinen eigenen Wunsch, den Partner nicht mehr zu sehen, auf das Kind projeziert. Gerade an Weihnachten möchten Viele dann ihr Liebstes, das Kind, möglichst ganz für sich haben. Doch was ist wichtig für das Kind?

1. Trennungskinder und ihre Bedürfnisse

Jährlich werden ca. 140.000 Kinder durch die Scheidung ihrer Eltern zu „Trennungskindern“. Dabei ist die Trennung der Eltern für sie meist eine sehr leidvolle Erfahrung. Viele Kinder werden dadurch regelrecht traumatisiert und leiden noch lange Zeit unter den psychischen Folgen.

In dem immer wieder lesenswerten Stiefmutterblog hat Bettina sehr eindrucksvoll und emotional mitreißend ihre Geschichte als Kind getrennter Eltern geschildert:

www.stiefmutterblog.com/2015/04/04/trennungskinder-und-die-narben-auf-ihrer-seele

Diese Geschichte verdeutlicht, welche gravierenden Folgen die Trennung der Eltern für das Leben der Kinder haben kann.

Soziologischen Studien zufolge gelingt es nur 25 Prozent dieser Kinder, die durch die Trennung der Eltern bedingten Schwierigkeiten zu überwinden und zu lebenstüchtigen Erwachsenen heranzuwachsen. 75 Prozent haben langfristig erhebliche Probleme, den Alltag zu bewältigen und Perspektiven in ihrem Leben zu entwickeln, sowie Ziele konsequent zu verfolgen.

Die Kinder, die ein recht unbelastetes Leben führen konnten, hatten nach der Trennung einen guten und regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen!

Für Kinder ist es dementsprechend essentiell wichtig, einen unbeschwerten Kontakt zu beiden Elternteilen haben zu können und bei Problemen, insbesondere bei seelischen Belastungen, die durch die Trennung hervorgerufen wurden, sowohl Vater als auch Mutter als Ansprechpartner in Anspruch nehmen zu können.

Wenn also die Eltern es schaffen, trotz der unüberwindlichen Differenzen, die sie als Paar haben und die zur Trennung führten, weiter als Eltern einvernehmliche Regelungen und Entscheidungen im Hinblick auf die Kinder zu treffen, so schenken sie den Kindern damit das Fundament für eine unbelastete Zukunft.

Ich bin selbst alleinerziehende Mutter und kann bei meiner Tochter beobachten, wie wichtig es für sie ist, dass sie unbeschwert auch den Kontakt zu ihrem Vater suchen kann, ohne Angst davor zu haben, dass es mir nicht Recht sein, ja mich sogar verletzen könnte. Das ist nicht immer leicht, schließlich bin ich auch nur ein Mensch und habe in vielen Dingen eine andere Meinung als mein Exmann. Aber das unbeschwerte Lachen meiner Tochter, wenn sie nach dem Besuchswochenende wieder in meine Arme rennt, ist wichtiger, als alles Andere.

Leider ist es für die meisten Paare nach einer Trennung nicht möglich, sich hinsichtlich der Belange der Kinder zu einigen. Dies ist auch erst einmal sehr schwierig, da die eigene oft starke emotionale Betroffenheit eine distanzierte und am Wohle der Kinder orientierte Entscheidungsfindung erschwert.

In solchen Fällen ist es ganz wichtig, sich schnell geschulte dritte Personen mit ins Boot zu holen, die die Wünsche und Vorstellungen der Eltern berücksichtigen, dabei aber das Wohl der Kinder im Focus haben. Die ersten Anlaufstellen sind da zumeist die Jugendämter. Kann mit Hilfe der Sachberarbeiterin/ des Sachberarbeiters des Jugendamtes keine tragfähige Einigung hinsichtlich der Frage, bei wem die Kinder zukünftig wohnen, wie der Umgang zu gestalten ist, welcher Unterhalt geschuldet wird, gefunden werden, so kommen wir Anwälte ins Spiel. Nunmehr muß eine gerichtliche Regelung beantragt werden. Leider kann auch das Gericht nur Umgangsregelungen treffen, die die Umgangszeiten klar manifestieren, es kann jedoch nicht verhindern, dass Kinder aufgrund der Haltung ihrer Eltern in Loyalitätskonflikte geraten.

Ganz schlimm sind die Fälle, in denen der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bewußt oder unbewußt das Kind gegen den anderen Elternteil negativ beeinflußt und damit erreicht, dass das Kind diesen nicht mehr sehen will. In der Fachwelt spricht man hier von dem PAS – Syndrom ( Parental Alienation Syndrome oder Eltern-Kind-Entfremdung ). Kinder, denen auf diese Weise der Kontakt zu einem Elternteil verloren geht, leiden oft ein Leben lang darunter. Einen ausführlichen und fachlich fundierten Artikel hierzu hat Wera Fischer, Sozialarbeiterin und Mediatorin aus Sinsheim hierzu geschrieben:

www.wera-fischer.de/pas.html

2. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung

Gesetzlich ist nur das Recht auf Umgang und die Pflicht zur Ausübung des Umgangs geregelt und zwar in § 1684 BGB.

Wie dieses Umgangsrecht im Einzelnen auszugestalten ist, entscheiden die Richter in jedem Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten. Maßgeblich ist hier vor allem, was für das Kind das Beste ist. Natürlich müssen auch die objektiven Gegebenheiten ( Wohnsitz des umgangsberechtigten Elternteils, berufsbedingte zeitliche Vorgaben, etc. ) berücksichtigt werden.

3. Besuchsrecht zu Weihnachten

Für Kinder ist Weihnachten eine gefühlsmäßig intensive Zeit, in der es für sie sehr wichtig ist, den teilweisen Verlust des nicht mehr mit ihnen zusammenlebenden Elternteils durch die Gewährung des Umgangs mit diesem ausgeglichen zu bekommen.

Wenn die Eltern sich nicht darüber einigen können, wann das Kind an den Feiertagen den Elternteil, bei dem es nicht lebt besuchen darf, so muß auch dieser Umgang gerichtlich geregelt werden.

Die Gerichte neigen dann dazu dem umgangsberechtigten Elternteil den zweiten Feiertag, also den 26.12. zuzusprechen. Eine andere, auch des öfteren von Richtern entschiedene Variante ist, dass das Kind abwechselnd ein Jahr am Heiligen Abend und ersten Feiertag bei dem einen und im nächsten Jahr bei dem anderen Elternteil verbringt.

Da die Gerichte eine gewisse Vorlaufzeit haben, ist es empfehlenswert dann, wenn sich abzeichnet, dass eine einvernehmliche Regelung über den Weihnachtsumgang nicht erzielt werden kann, frühzeitig zu einem Anwalt zu gehen und diesen mit der Durchsetzung des Umgangs an Weihnachten zu beauftragen. Im Notfall kann in Form eines Eilantrages dies auch recht kurzfristig noch ein paar Wochen vor Weihnachten erfolgen.

Mein persönlicher Appell zu Weihnachten an Sie:

Versuchen Sie Ihrem Kind einen möglichst unbeschwerten Kontakt zu dem anderen Elternteil zu gewähren. Ihr Kind wird es Ihnen später danken.

Nicola Bähr-Heinen

Ihre Fachanwältin für Scheidungsrecht und Anbieterin einer fachlich fundierten, streßfreien Online-Scheidung.

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