Leider kommt es immer wieder vor, daß der nicht betreuende Elternteil, zumeist der Vater, der sich das Umgangsrecht schon gerichtilich erstreiten mußte, dann vor dem Problem steht, daß ihm das Kind mit oft fadenscheinigen Argumenten (das Kind ist krank, es will nicht, etc.) zu den Umgangszeiten nicht herausgegeben wird. Dann fühlt man sich zunächst einmal sehr hilflos.
Doch, ganz so hilflos sind Sie nicht:
Wenn der andere Elternteil das erstrittene Umgangsrecht vereitelt, dann kann und wird gegen ihn auf Antrag nach § 89 FamFG ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,- € festgesetzt werden.
Auch die Verhängung von Ordnungshaft ist möglich, dann nämlich, wenn das verhängte Ordnungsgeld sich nicht beitreiben lässt, oder die Anordnung desselben bereits nicht erfolgsversprechend erscheint.
Natürlich kommt, wenn Sie die Verhängung eines Zwangsgeldes beantragen, von Seiten des betreuenden Elternteils, meist der Kindesmutter, das Argument, daß das Kind selbst nicht wolle und sie es ja schlecht zwingen könne.
Kommt das Gericht tatsächlich zu dem Ergebnis, daß das Kind aus eigenem Willen heraus den Umgang ablehnt, scheidet die Verhängung von Zwangsmitteln aus.
Glücklicherweise sind die Gerichte hier erst einmal sehr skeptisch und prüfen, ob die Ablehnung des Kindes nicht auf negativer Beeinflussung durch die Mutter – ggf. auch des betreuenden Vaters- zurückzuführen ist, wenn eine ablehnende Haltung des Kindes überhaupt vorliegt.
So hat das BezG Frankfurt/Oder in einer begrüßenswerten Entscheidung ( FamRZ 1994,58) ausgeführt: “ Jedenfalls bei einem unter 10 Jahre alten Kind ist regelmäßig anzunehmen, daß der Sorgeberechtigte es bei sachgerechtem Einsatz seiner erzieher- ischen Fähigkeiten bewegen kann, Kontakt zu dem Nichtsorgeberechtigten zu pflegen.“ Hier wurde das erstinstanzlich verhängte Zwangsgeld aufrecht erhalten.
Das OLG Brandenburg entschied in einem gleichartigen Fall im Hinblick auf einen den Umgang mit der Mutter vereitelnden sor- geberechtigten Vater eines 10-jährigen Jungen ebenso (FamRZ 1196,1092).
Zudem gibt es noch die Möglichkeit, einen Gerichtsbeschluß zu beantragen, der die Vollstreckung des Umgangs notfalls mit Gewalt unter Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers zulässt. Hierbei darf aber gem. §90 Abs. 2 FamFG auf gar keinen Fall Gewalt gegen das Kind angewendet werden. Da die zwangsweise Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des betreuenden Elternteils für dieses sehr belastend ist, sollte von dieser Möglichkeit möglichst kein Gebrauch gemacht werden.
Attraktiver und seit einem bahnbrechenden Beschluß des OLG Frankfurt vom 03.09.2002 (FAmRZ 2002, 1585) auch durchaus erfolgsversprechend ist die Beantragung der Gewaltanwendung gegen den betreuenden Elternteil.
In dem vom OLG zu entscheidenden Fall hatte eine Mutter sich unverrückbar geweigert, dem Kindesvater Umgang zu gewähren. Sie war nicht eimal bereit, ihm Auskunft über das Kind und seine Entwicklung zu erteilen. Alle Hilfsangebote wies sie ab, wie bspw. auch die Behandlung in einer familientherapeutischen Klinik zusammen mit den Kindern.
Hier erklärte das OLG die Vollstreckung des Umgangsrechts mittels Zwangshaft nach § 33 Abs.2 FGG für zulässig und auch, daß der Mutter das Sorgerecht entzogen wird.
Nach § 90 Abs.1 FamFG kann das Gericht gegen den unnachgiebigen Elternteil unmittelbaren Zwang, d. h. auch körperliche Gewalt anwenden.
Der Elternteil, der den Umgang sabotiert, riskiert auch die Entziehung des Sorgerechts.
In derartigen Fällen kann der umgangsberechtigte Elternteil mit Erfolgsaussicht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ihn beantragen, und zwar mit der Begründung, daß der bindungsintolerante betreuende Elternteil erziehungsunfähig ist, weil er den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil unterbindet.