Eine etwas skurrile Entscheidung des AG Bad Mergentheim:
Pudel W. wurde bei der Trennung von Herrchen und Frauchen erst einmal nicht gefragt, bei wem er denn fortan leben möchte. Frauchen nahm ihn einfach zu sich.
Damit war sein Herrchen jedoch nicht einverstanden und beantragte vor dem AG Bad Mergentheim die Zuweisung des Hundes an ihn. Hilfsweise stellte er den Antrag, ihm ein Umgangsrecht mit W. einzuräu- men
Das AG machte sich die Entscheidung nicht leicht. Zunächst einmal stellte es zutreffend fest, daß der Hund, obwohl ein Lebewesen, Hausrat ( Haushaltsgegenstand ) sei. Die isolierte Beantragung, einen einzelnen Hausratsgegenstand zugewiesen zu bekommen, sei unzulässig.
Daraufhin erweiterte Herrchen seinen Antrag und machte ein Hausratsteilungsverfahren anhängig, obwohl es ihm erkennbar nur um Pudel W. ging.
Dem AG Bad Mergentheim lag das Wohl des Pudels sehr am Herzen und es sah sich veranlasst, ein tierpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige sollte die Auswirkung eines Umzugs oder eines Umgangsrechts auf die Psyche des Scheidungshundes W. ausloten.
Dies begründete das AG damit, daß über ein Tier nicht wie über eine Sache entschieden werden könne, sondern der Rechtsgedanke des § 90 a BGB Berücksichtigung finden müsse, wonach Tiere von der Rechts- ordnung als Mitgeschöpfe anerkannt werden. Demzufolge könne man mit diesem Mitgeschöpf auch nicht willkürlich umgehen.
Der Sachverständige kam, zumal der Hund, als er in seiner Anwesenheit abgeleint wurde, zielstrebig auf den Antragsteller zulief, sich von ihm problemlos auf den Schoß nehmen ließ und ihn sodann ableckte, zu dem Ergebnis, daß ein Umgang zwischen dem Antragsteller und Pudel W. unbedenklich und dem Gemüts- zustand des Hundes in keinster Weise abträglich sei. Ein Umzug zu Herrchen sei dem Pudel jedoch nicht zuzumuten, da er dann aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen werde.
So bekam der Antragsteller ein Umgangsrecht in der Gestalt, daß er am ersten und dritten Donnerstag eines jeden Monats W. von 14.00 bis 17.00 Uhr zu sich nehmen durfte.
(AG Bad Mergentheim, Beschluß vom 19.12.1996, Az: 1 F 143/95)