Anlässlich einer Ehescheidung wird (auf Antrag) der Zugewinn gemäß § 1372 BGB nach den §§ 1373 bis 1390 BGB ausgeglichen.
Als Zugewinn bezeichnet man den Betrag, um welchen das Endvermögen das Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten übersteigt.
Das Anfangsvermögen ist nach der Legaldefinition des § 1374 Abs. 1 BGB dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Eheschließung, das heißt am Tage der standesamtlichen Trauung, gehört.
Wenn zu diesem Zeitpunkt die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen, so ergibt sich ein negatives Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 3 BGB).
Zum Anfangsvermögen zählen Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, bebaute und unbebaute Grundstücke, Darlehensforderungen, Bausparguthaben, Kraftfahrzeuges und sonstige Vermögenswerte.
Darüber hinaus wird dem Angangsvermögen der sogenannte privilegierte Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzugerechnet.
Der privilegierte Erwerb
Unter den sogenannten „privilegierten Erwerb“ fallen Erbschaften, Schenkungen und die Aussteuer. Charakteristisch für diese Fälle ist, dass der Erwerb des Vermögens auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem zuwendenden beruht.
Nicht hierunter fallen ehebedingte Zuwendungen, Schenkungen unter Ehegatten, Schmerzensgeldzahlungen, Abfindungen und, wie der BGH erst wieder im Herbst letzten Jahres entschieden hat, Lottogewinne (BGH Beschluss vom 15.10.2013, Az.: VIII ZB 277/12).
In der vorbenannten Entscheidung hat der BGH auch, wie bereits in früheren Entscheidungen, eine analoge Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf Sachverhalte, bei welchen eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten nicht gegeben ist, abgelehnt.
In der Literatur ist dies umstritten. Hier wird häufig eine Analogie, insbesondere hinsichtlich einer Schmerzensgeldzahlung aufgrund eines nach der Trennung erlittenen Unfalls, befürwortet.
Nach meiner Auffassung ist die Zurechnung eines solchen Schmerzensgeldes zum privilegierten Anfangsvermögen sinnvoll und geboten, da es sich hier um den finanziellen Ausgleich für einen persönlich erlittenen Gesundheitsschaden handelt, an welchem der andere Ehegatte nicht im Wege des Zugewinns partizipierten sollte. Der BGH sieht dies jedoch anders (BGH FamRZ1981, S.755).
Nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind weiterhin Zuwendungen, welche zu den Einkünften zählen. Einkünfte dienen dem laufenden Verbrauch und nicht der Vermögensbildung, sie können in einmaligen oder regelmäßigen Zuwendungen bestehen. Hierbei handelt es sich bspw. um Zuwendungen für laufende Lebensbedürfnisse, wie den Haushalt, aber auch die Miete und Umzugskosten; Zahlungen für den Erwerb eine PKW’s, welcher zum Erreichen das Arbeitsplatzes benötigt wird; Zuwendungen in der Form der kostenlose zur Verfügungstellung einer Wohnung, etc.
Dem Anfangsvermögen hinzurechnen ist jedoch ein Erwerb im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht. Wenn bspw. Eltern ihrem Kind im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Bargeldbeträge zur Verfügung stellen, sind diese Beträge dem Anfangsvermögen zuzurechnen. In den Fällen, in welchen dies mit einer Gegenleistung, wie bspw. Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister oder der Zahlung einer Leibrente verbunden ist, so mindern diese Gegenleistungen entsprechend ihrem Wert den Wert der Zuwendung.
Schenkungen und Anfangsvermögen
Schenkungen im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB, die ein Ehegatte erhält, sind nach § 1374 Abs. BGB ebenfalls dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Dies gilt ebenso für die sogenannten „gemischten Schenkungen“. Hier ist jedoch lediglich der unentgeltlich Teil des Rechtsgeschäfts in das Anfangsvermögen einzustellen.
Ebenso sind finanzielle Zuwendungen der Eltern oder Schwiegereltern des Ehegatten, die zur dauerhaften wirtschaftlichen Sicherung der Ehe erbracht werden, dem Anfangsvermögen als Schenkung hinzurechnen.
Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Zuwendungsempfänger nachweisen kann, dass die Zuwendung ausschließlich an ihn erfolgte. Dementsprechend ist bei Zahlung des Geldes auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute notwendige Voraussetzung, dass als Zahlungsempfänger ausdrücklich einer der beiden Ehegatten benannt wird.
Klarstellend ist noch anzumerken, dass lediglich Schenkungen Dritter privilegiertes Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB darstellen. Schenkungen von Ehegatten untereinander sind nicht dem Anfangsvermögen des Beschenkten zuzurechnen.
Berechnung des Zugewinns
Das so ermittelte Anfangsvermögen wird auf die Kaufkraftverhältnisse des Stichtags für das Endvermögen umgerechnet (indexiert). Die Umrechnung erfolgt nach dem Lebenshaltungskostenindex. Eine solche Umrechnung ist geboten, da eine durch den zwischen Eheschließung und Ehescheidung eingetretenen Kaufkraftschwund des Geldes eingetretene nominelle Wertsteigerung kein Zugewinn ist und dementsprechend hierdurch auch keine höhere Differenzen zwischen Anfangs- und Endvermögen ermittelt werden darf. Bei der Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken ist die Immobilienwertermittlungsverordnung zugrunde zu legen.
Das privilegierte Anfangsvermögen, dementsprechend Dinge, die aufgrund eines Erbes, einer Schenkung oder der Ausstattung während bestehender Ehe erlangt werden, werden ebenfalls „indexiert“. Hier wird bei der Indexierung jedoch nur der Kaufkraftschwund zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs der Zuwendung und dem Stichtag für das Endvermögen berücksichtigt. Es wird also nur der tatsächlich eingetretene Kaufkraftschwund und nicht ein fiktiver, auf den Zeitpunkt der Eheschließung hin zurückgerechneter, Kaufkraftschwund berücksichtigt.
Sie sehen bereits, dass dem Anfangsvermögen und dessen Ermittelung bei der Berechnung des Zugewinns eine große Bedeutung zukommt. Je höher das Anfangsvermögen, desto geringer der Zugewinn. Es ist daher sinnvoll, sich im Zusammenhang mit Eheschließung eine mit möglichst umfangreichen Nachweisen versehen Liste über die vorhandenen Vermögenswerte zu erstellen.
Insbesondere in den Fällen, in welchen ein oder auch beide zukünftige Ehepartner über eigene Unternehmen verfügen, ist es ratsam ein Ehevertrag abzuschließen, um zu verhindern, dass im Wege eines bei einer Scheidung geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs schlimmsten Falls sogar der Bestand des Unternehmers gefährdet wird.