Wenn Eheleute sich trennen und ein gemeinsames Haus haben, dann entsteht nach der Trennung oft ein erbitterter Streit darum, wer in dem Haus wohnen bleiben darf und was auf Dauer damit passieren soll. Zumeist ist es so, dass, wenn gemeinsame Kinder da sind, zunächst die Frau mit diesen in dem Haus wohnen bleibt. Der Mann, der ausgezogen ist, hat dann allerdings auf lange Sicht wenig Interesse daran, die Immobilie, in der sein Geld gebunden ist, zu behalten. Erst recht dann nicht, wenn, wie in den meisten Fällen, noch Verbindlichkeiten in Form von Darlehen darauf lasten und er diese monatlich abstottert.
Die Ehefrau hingegen, die weiter mit den Kindern im Haus wohnt, möchte diesen Zustand meist dauerhaft beibehalten.
Doch was kann der Ehepartner, der das Haus als Klotz am Bein sieht, tun um zu erreichen, dass ein Verkauf stattfindet und er an sein Geld kommt?
Eine andere Konstellation ist diejenige, dass ein Ehegatte das Hausgrundstück in Alleineigentum erwerben möchte, der andere Ehepartner jedoch seinen Anteil überhaupt nicht oder nicht unter den angebotenen Bedingungen verkaufen möchte.
Wie kann der interessierte Ehepartner hier zu Alleineigentum kommen?
Solch unterschiedliche Interessen, die dazu führen, dass sich Miteigentümer einer Immobilie nicht auf einen freien Verkauf einigen können, gibt es auch in anderen Konstellationen, wie bspw. in Erbengemeinschaften.
Hier möchte ich jedoch speziell auf die Problematik der Auseinandersetzung eines Eigenheimes nach Trennung der Eheleute eingehen.
Vor dieser Frage stand auch ich vor etwas mehr als zwei Jahren.
Auch ich hatte meine Hoffnungen – leider vergeblich – in eine Paartherapie gesetzt.
Manchmal ist eine Ehe einfach nicht mehr zu retten. Vor allem dann nicht, wenn nur einer von beiden Ehepartnern bereit ist, wirklich an sich und der Paarbeziehung zu arbeiten.
Doch was dann?
Erst einmal fällt man mit dieser Erkenntnis in ein tiefes Loch.
Man begreift, dass einem gravierende Veränderungen bevorstehen.
Trennung – mit diesem Problem sind Sie nicht allein!
Immer wieder berichtet die Presse von Prominenten, die sich trennen.
Aktuell hat es gerade den Justizminister Heiko Maas erwischt. Wie der Focus gestern berichtete, trennen er und seine Frau Corinna sich. Die Trennung soll einvernehmlich und in Freundschaft erfolgt sein, so der Focus. Die beiden Söhne sind nun auch sogenannte „Trennungskinder“.
Eine solche Trennung ist für Prominente auch nicht leichter zu überwinden, als für uns Otto Normalverbraucher. Nur stehen denen zumeist Berater und auch Anwälte zur Seite, die sofort versuchen, Lösungen zu finden und die Situation zu deeskalieren. Denn für jemanden, der in der Öffentlichkeit steht, ist es wichtig, dass keine Skandale oder auch nur unschöne Trennungsstreitigkeiten nach außen dringen.
Hinter den Kulissen sind die selben Emotionen im Spiel, wie bei anderen Ehepaaren, die sich trennen, auch.
Umfang der vertraglichen Verpflichtung aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs.
Grundsätzlich ist es so, dass ein Vertrag nur gegenüber demjenigen Rechte und Pflichten begründet, der ihn unterschrieben hat.
Das gilt selbstverständich auch bei Eheleuten. Es haftet nur der Ehepartner für Verpflichtungen aus einem Vertrag, der diesen unterschrieben hat und zwar unabhängig davon, in welchem Güterstand die Eheleute leben.
Immer wieder werde ich damit konfrontiert, dass Mandanten, meist sind es Frauen, Angst davor haben, sich zu trennen, weil sie glauben für die Schulden ihres Mannes mithaften zu müssen. Sie sind ganz überrascht und auch erleichtert, wenn ich ihnen erkläre, dass ihr Mann für die Schulden, die er gemacht hat, auch allein einstehen muß.
Eine Ausnahme gibt es jedoch und die ist in § 1357 BGB normiert:
Häufig besteht der vermögendere Partner vor Eheschließung auf dem Abschluß eines Ehevertrages, in dem die Gütertrennung vereinbart wird.
Wenn die Eheleute sich dann später trennen behält grundsätzlich jeder sein Vermögen.
Das kann jedoch in vielen Fällen zu äußerst ungerechten Ergebnissen führen.
Hierzu ein paar Beispiele:
Der Ehemann M gründet während der Ehe eine Schreinerei und die Ehefrau F übernimmt die komplette kaufmännische Seite, führt also die Büroarbeiten eigenständig durch. Beide sind sehr tüchtig und die Schreinerei floriert. Nach 15 Jahren hat die Schreinerei einen Verkehrswert von 200.000,-€. Nun trennt sich M von F.
F arbeitet zwar nicht im Betrieb mit, gibt dem M aber aus ihrem Vermögen 50.000,€ als Startkapital zur Gründung des Betriebes.
F gehört ein Grundstück, auf das die Eheleute ein Haus bauen wollen. M ist als Bauhandwerker vom Fach und baut das Haus überwiegend in Eigenleistung.
Bei einer Trennung ist und bleibt der Streit um die Aufteilung der Kontenguthaben ein Dauerbrenner.
Oft räumt ein Ehepartner auch einfach klammheimlich das Gemeinschaftskonto leer und der andere sieht sich – möglichst noch am Monatsanfang – damit konfrontiert, kein Geld zur Verfügung zu haben.
Wie Sie das verhindern können und was Sie beachten müssen, damit befasse ich mich in der Folge.
In meinem Artikel vom 31.03. 16 hatte ich bereits über die „Konkludente Ehegatteninnengesellschaft“ als güterrechtlichem Ausgleichsanspruch referiert.
Heute möchte ich Ihnen eine andere Möglichkeit, in der Ehe für den Ehepartner investiertes Geld zurückzubekommen, vorstellen.
Es ist mir passiert
und geschieht auch vielen anderen, die in dem Glauben an den Ehepartner und den Bestand der Ehe ohne vertragliche Regelungen dem anderen Geld zur Verfügung stellen. Die Ehe geht in die Brüche, der Ehepartner beruft sich auf den Ehevertrag, der Gütertrennung vorsieht, und der Ehegatte, der ihm sein Geld gegeben hat, steht mit leeren Händen da.
Dies ist ein äußterst beliebtes Streitthema im Zuge einer Trennung, insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen und dann, wenn nur ein Auto vorhanden ist.
Aber auch dann, wenn das Fahrzeug für einen Ehepartner, meist den Mann, einen besonderen Stellenwert hat, es sich bspw. um ein von ihm nach jahrelangem Sparen erworbenes Liebhaberstück handelt, ist Streit vorprogramiert.
Doch ist dieser Streit in den meisten Fällen absolut unnötig, da es hier klare gesetzliche Vorgaben gibt.
Wenn zwei Menschen die Ehe miteinander schließen, dann glauben sie noch an „für immer“.
Doch oft kommt es anders, wie die Statistiken zeigen. Mehr als jede dritte Ehe wird geschieden.
Wenn das passiert, dann rückt das liebe Geld in den Fokus der Beteiligten, insbesondere dann, wenn während der Ehe Vermögen erworben wurde.
Haben die Eheleute keine andere vertragliche Regelung getroffen, dann leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
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