Dies ist ein äußterst beliebtes Streitthema im Zuge einer Trennung, insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen und dann, wenn nur ein Auto vorhanden ist.
Aber auch dann, wenn das Fahrzeug für einen Ehepartner, meist den Mann, einen besonderen Stellenwert hat, es sich bspw. um ein von ihm nach jahrelangem Sparen erworbenes Liebhaberstück handelt, ist Streit vorprogramiert.
Doch ist dieser Streit in den meisten Fällen absolut unnötig, da es hier klare gesetzliche Vorgaben gibt.
Zur Beruhigung der Männer vorab:
Der Porsche bleibt bei Euch!
Wirklich problematisch sind meist nur die oben genannten Fälle, in denen nur ein Auto vorhanden ist.
Die maßgeblichen Bewertungskriterien für den Verbleib eines Fahrzeugs stelle ich in der Folge dar:
I. Der Pkw als Haushaltsgegenstand
Sie werden sich fragen, wie denn ein Pkw zum Haushalt gehören kann. Unter Haushaltsgegenständen versteht man allgemein Möbel und sonstiges Inventar des ehelichen Haushalts.
Doch dann, wenn das Auto vornehmlich für die Familie genutzt wurde, also mit ihm die Einkäufe erledigt, die Kinder zur Schule und Freizeitaktivitäten transportiert und überhaupt das Fahrzeug zur Haushaltsführung verwandt wurde, zählt es tatsächlich zu den Haushaltsgegenständen und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer ist.
Im Einzelnen sprechen folgende Verwendungskriterien für die rechtliche Einordnung als Haushaltsgegenstand:
- gemeinsame Einkaufsfahrten (OLG Hamm FamRZ 1990, 1118), Einkäufe der Familie (OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 760)
- Fahrten zu Verwandten
- Fahrten zu gemeinsamen Freunden (OLG Hamm FamRZ 1990, 1118)
- Freizeitgestaltung (OLG Koblenz FamRZ 1994, 1255)
- Urlaubsfahrten (OLG Köln FamRZ 1992, 696)
- Ausflüge, insbesondere am Wochenende
- Ausflüge mit einem Elternteil des anderen Ehegatten
- Mitnahme eines gemeinsamen Kindes, Betreuung der Kinder (OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 760)
- Wohn- und Hauswirtschaft
Einordnungsprobleme entstehen dann, wenn eine gemischte Nutzung des Autos erfolgt, es also teilweise von einem Ehepartner zum Erreichen des Arbeitsplatzes genutzt wird, aber auch Einkaufsfahrten etc. mit ihm unternommen werden.
Sehen beide Eheleute den Zweck des Autos vornehmlich darin, dass es dem familiären und ehelichen Zusammenleben dient, also zur Unterstützung der Familie verwendet wird, dann ist es als Haushaltsgegenstand einzuordnen.
Wird es jedoch überwiegend von einem Ehepartner genutzt, um bspw. zum Arbeitsplatz zu gelangen, so ist die Einordnung problematisch.
Ist nur ein Auto vorhanden und werden damit auch die Familienfahrten erledigt, so ist es Haushaltsgegenstand.
Hat jedoch jeder Ehegatte einen Pkw, so wird weitestgehend in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass beide Fahrzeuge nicht als Haushaltsgegenstände einzustufen sind.
Diese Rechtsauffassung dürfte jedoch weniger an der Realität, als an Billigkeitskriterien orientiert sein. Meiner Auffassung nach ist auch oder sogar gerade bei Vorhandensein von zwei Pkw eines meist als Haushaltsgegenstand einzuordnen. Zuweilen, nämlich dann, wenn beide Fahrzeuge regelmäßig auch für Familienfahrten genutzt werden, auch alle beide.
II. Rechtsfolge der Klassifizierung als Haushaltsgegenstand
1) Trennungszeit
Wirklich bedeutsam ist die Einordnung des Fahrzeugs als Haushaltsgegenstand nur für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung.
Danach sind die Eigentumsverhältnisse für den Verbleib des Fahrzeugs maßgeblich.
§ 1361 a BGB regelt den Verbleib von Haushaltsgegenständen für die Zeit des Getrenntlebens.
Steht das Auto im Alleineigentum eines Ehegatten, so hat dieser nach § 1361 a Abs. 1 BGB einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Ehepartner. Nur dann, wenn der Nichteigentümerehegatte das Auto zur Führung des getrennten Haushalts benötigt und die Überlassung des Pkw’s an ihn der Billigkeit entspricht, muß ihm das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen werden. Es verbleibt aber im Eigentum des anderen ( § 1361 a Abs. 4 BGB ) und dieser kann eine angemessene Vergütung für die Nutzung ( § 1361 a Abs. 3, Satz 2 BGB ) verlangen. Die Höhe dieser Vergütung setzt im Streitfall das Familiengericht fest. Sie wird geschätzt und richtet sich insbesondere nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute.
Gehört das Auto beiden Ehegatten, erfolgt die Überlassung allein nach Billigkeitsgesichtspunkten ( § 1361 a Abs. 2 BGB ) Auch hier kann derjenige, dem das Auto nicht zur Verfügung steht, eine angemessene Vergütung verlangen.
Benötigen beide Ehepartner das Auto, z. B. der Mann, um zur Arbeit zu fahren und die Frau familiär, so kann das Gericht auch je einem Ehegatten das Auto tage- oder stundenweise zuweisen.
Achtung:
Wird einem Ehepartner das Auto zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so ist er unabhängig von der Eigentumslage als Halter anzusehen und dementsprechend verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abzuschließen und die Steuern zu tragen. Bei einem noch hohen Wert des Fahrzeugs kann ihm, sofern es der Billigkeit entspricht, auch der Abschluß einer Vollkaskoversicherung aufgegeben werden.
2) Scheidung
Steht das Fahrzeug im Alleineigentum eines Ehegatten, so ist es spätestens jetzt an diesen herauszugeben. Der Wert des Fahrzeugs unterfällt dem Zugewinnausgleich und ist in das Endvermögen des Eigentümers einzustellen.
Bei gemeinschaftlichem Eigentum regelt § 1568 b BGB die weitere Vorgehensweise.
Der Ehegatte, der mehr als der andere auf das Fahrzeug angewiesen ist, kann nun von dem geschiedenen Ehepartner verlangen, dass dieser ihm Besitz und Eigentum an dem Fahrzeug verschafft, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dafür kann der überlassende Ehegatte gem. § 1568 b Abs. 3 BGB eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Verlangt keiner der beiden Ehegatten die Zuweisung des Fahrzeugs an sich, so ist es bei beiden hälftig in das Endvermögen einzustellen.
Achtung:
Der Ehegatte, der das Fahrzeug erhält, hat, sofern er bisher nicht Versicherungsnehmer war, gegenüber dem anderern Ehegatten einen Anspruch auf Übertragung des Schadensverlaufs ( Schadensfreiheitsrabatts ), wenn diesem kein Nachteil daraus entsteht. Solche Nachteile entstehen üblicherweise nicht, so dass der Anspruch fast immer besteht. Er wird aus § 1353 BGB abgeleitet, der die Eheleute zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
III. Das nicht zum Haushalt gehörende Fahrzeug
Der Porsche eignet sich per se schon nicht als „Familienkutsche“ und zählt daher zum Zugewinn. D. h., der Ehepartner, der Eigentümer ist, muß dieses Fahrzeug mit seinem Wert zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Zustellung an den anderen) in sein Endvermögen einstellen.
Auch dem Hobby eines Ehegatten dienende Fahrzeuge, Motorräder, Jagdwagen, Pferdetransporter, Motorjachten, etc. sind so zu behandeln.
Sonderproblematik der Surrogatsfälle
Nach altem Recht (§ 1370 BGB) galt, dass wenn für einen von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachten Gegenstand ein neuer angeschafft wurde, dieser dann auch, unabhängig davon, wer ihn bezahlt hatte, im Alleineigentum des ursprünglich einbringenden Ehegatten stand.
Diese Norm wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009, in Kraft getreten am 01.09.2009, aufgehoben. Für Haushaltsgegenstände, die vor dem 01.09.2009 angeschafft wurden, somit auch für vor diesem Datum angeschaffte „Familienkutschen“, gilt diese Regelung jedoch fort. Hatte ein Ehepartner also ein Auto mit in die Ehe gebracht und wurde dafür vor dem 01.09.2009 ein Ersatzfahrzeug – egal von wem finanziert – angeschafft, welches zu den Haushaltsgegenständen zählt, so steht dies im Alleineigentum des das ursprüngliche Auto in die Ehe einbringenden Ehegatten und ist spätestens nach der Scheidung an diesen herauszugeben.
Haben Sie im Zuge einer Trennung und Scheidung auch Streit über das Auto oder benötigen Sie Hilfe bei Unterhalts- oder Sorgerechtsfragen, so wenden Sie sich gerne an mich. Auch bei sonstigen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung auftretenden Fragen und Problemen unterstütze ich Sie gerne kompetent. Nutzen Sie meine umfangreiche Erfahrung. Ihre Fachanwältin in Sandhausen, Heidelberg, Mannheim und Umgebung.