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Schutzimpfung: Nur wenn beide Elternteile zustimmen

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Die Impfentscheidung muß nun doch von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden.

In meinem Artikel vom 15.03.2016 hatte ich von einer Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt berichtet, welche das Impfen der Kinder als eine Angelegenheit des täglichen Lebens ansah und damit klarstellte, dass derjenige, bei dem das Kind lebt, hierüber allein entscheiden kann.

Eine Mutter wollte ihre Kinder impfen lassen, der getrenntlebende Vater war dagegen. Beide hatten das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder, die bei der Mutter lebten.

Diese Entscheidung wurde nun zweitinstanzlich vom OLG Frankfurt aufgehoben.

Das Gericht bebründet dies wie folgt:

Da eine Impfung die Gefahr des Auftretens von Komplikationen in sich berge sei die Frage:

Impfung oder nicht?

für das Kind von erheblicher Bedeutung.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind von den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu entscheiden. Können die Eltern sich nicht einigen, dann muß ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, das dann prüft, was dem Wohl des Kindes entspricht und dann die Entscheidung über diese Angelegenheit einem Elternteil allein übertragen kann. Dies ergibt sich aus § 1628 BGB.

Im Extremfall heißt das, dass der Elternteil, der dem Kind die empfohlenen Standardimpfungen zukommen lassen will, mehrfach eine gerichtliche Entscheidung beantragen und herbeiführen muß.

Ob das so sinnvoll ist, mag dahinstehen, zumal es Kosten produziert und Zeit bindet.

Wäre es nicht besser, die von der Ständigen Impfkommission vorgeschlagenen Impfungen, die aktuell auch bei ca. 90 % der Kinder erfolgen, den Angelegenheiten des täglichen Lebens zuzuordnen, so dass der Elternteil, bei dem die Kinder leben, diese eigenständig durchführen lassen kann? Meiner Auffassung nach schon.

Soweit das OLG Frankfurt es für inkonsequent und nicht überzeugend erachtet, dass das AG Darmstadt die Impfungen als Angelegenheiten des täglichen Lebens einstuft, die Nichtdurchführung der Impfungen jedoch als Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, so halte ich dies im Hinblick auf die jeweiligen Folgen gerade für überzeugend.

Die Impfung ist nur mit äußerst geringen Risiken verbunden, da nur in seltensten Fällen Nebenwirkungen auftreten.

Demgegenüber sind die mit der Verweigerung der Impfung verbundenen Risiken und Einschränkungen weitaus höher.

Zum Einen kann das Kind dann schwer an den Kinderkrankheiten, gegen die geimpft wird erkranken und zwar mit erheblichen gesundheitlichen Folgen, zum Anderen kann es zu temporären Zugangsverweigerungen zu öffentlichen Einrichtungen führen. So wurde zuletzt in Marburg im Mai 2015 nicht gegen Masern geimpften Kindern gegenüber ein Betretungsverbot des Schulgebäudes der Walldorfschule ausgesprochen.

Wenn Sie mehr zum Impfschutz und der Entscheidung des AG Darmstadt erfahren wollen, so können Sie dies in meinem Artikel vom 15.03.2016 nachlesen.

 

Gerne helfe ich Ihnen bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung,

Ihre Fachanwältin im Familienrecht in Heidelberg, Mannheim und Umgebung.

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