Umfang der vertraglichen Verpflichtung aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs.
Grundsätzlich ist es so, dass ein Vertrag nur gegenüber demjenigen Rechte und Pflichten begründet, der ihn unterschrieben hat.
Das gilt selbstverständich auch bei Eheleuten. Es haftet nur der Ehepartner für Verpflichtungen aus einem Vertrag, der diesen unterschrieben hat und zwar unabhängig davon, in welchem Güterstand die Eheleute leben.
Immer wieder werde ich damit konfrontiert, dass Mandanten, meist sind es Frauen, Angst davor haben, sich zu trennen, weil sie glauben für die Schulden ihres Mannes mithaften zu müssen. Sie sind ganz überrascht und auch erleichtert, wenn ich ihnen erkläre, dass ihr Mann für die Schulden, die er gemacht hat, auch allein einstehen muß.
Eine Ausnahme gibt es jedoch und die ist in § 1357 BGB normiert:
§ 1357 BGB
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Bei „Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs“ wird der andere Ehepartner demnach mitverpflichtet.
Doch was sind Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs?
Hierunter fallen all die Geschäfte, die den Bedarf der Familie zu decken bestimmt sind.
Wenn also ihr Ehemann zum Metzger geht, dort Fleisch und Wurst für die Familie kauft und dann feststellt, dass er sein Geld vergessen hat, haften Sie, wenn er anschreiben lässt, für die Bezahlung dieser Rechnung auch. Gleiches gilt für den Einkauf sonstiger Nahrungsmittel, notwendige Bekleidung, Schulbücher und sonstige von der Familie benötigte alltägliche Dinge.
Das ist ja nicht schlimm, werden Sie sagen.
Stimmt, davon profitiert ja die ganze Familie und es handelt sich in der Regel ja auch nur um kleinere Beträge. Außerdem haften Sie nur mit, wenn die Geschäfte „angemessen“ sind.
Angemessen sind sie, wenn sie von einem Ehepartner selbständig und ohne vorherige Absprache erledigt zu werden pflegen.
Doch, und das ist weniger „harmlos“, hierzu zählen auch die sogenannten „Grundversorgungsverträge“, die die Lieferung von Strom und Gas zum Gegenstand haben.
Das bedeutet, dass der andere Ehepartner für Verbindlichkeiten aus vom Ehegatten für die gemeinsame Wohnung abgeschlossenen Strom- und Gaslieferungsverträgen mithaftet. Der Energieversorger kann sich jederzeit an ihn wenden und die Zahlung der Rechnung verlangen.
Umfang der Haftung und Möglichkeiten der einseitigen Beendigung bei Trennung
Wenn ein Ehegatte einen Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen über den Bezug von Strom und Gas abschließt, begründet er ein Dauerschuldverhältnis in Form eines Bezugsvertrages. Sobald Energie aus dem Netz entnommen wird, beginnt die Mihaftung der sich daraus ergebenden (Zahlungs-)Verpflichtungen des Ehepartners.
Doch was ist, wenn sich die Eheleute trennen und ein Ehepartner aus der Wohnung auszieht?
Leider gehen die meisten ausziehenden Ehepartner davon aus, dass mit ihrem Auszug auch ihre Mithaftung für ab da entstehende Energiekosten entfällt. Zahlt dann der in der Wohnung verbliebende Ehegatte nicht und flattert dem Ausgezogenen die Rechnung ins Haus, wendet er sich empört an den Energieversorger und teilt diesem mit, dass er bereits seit ……. nicht mehr in der Wohnung lebe und dieser sich an den Ehepartner wenden solle.
Doch das interessiert den Energieversorger nicht. Er wird die Forderung notfalls gerichtlich gegen den Ausgezogenen durchsetzen
und das mit Erfolg.
Denn:
Die Mithaftung endet nicht automatisch mit dem Auszug aus der vom Energieversorger mit Strom oder Gas belieferten Wohnung.
Wurde der Vertrag abgeschlossen, als sie noch zusammengelebt haben, bleiben sie auch nach ihrem Auszug gegenüber dem Energieversorger in der Pflicht.
Nur dann, wenn der andere Ehegatte nach ihrem Auszug eine vertragliche Verpflichtung mit einem Energieversorger eingeht, sind sie aus der Nummer raus ( § 1357 Abs. 3 BGB ).
Was müssen Sie also tun, wenn Sie ausziehen und nicht weiter haften möchten?
Entpflichtung durch Anzeige des Auszugs gegenüber dem Energieversorger.
Oft wird versucht, die Haftung dadurch zu beenden, dass man dem Energieversorger den eigenen Auszug mitteilt.
Leider reicht das nicht aus.
Trotzdem kann und wird bei Nichtzahlung des Anderen der Energieversorger sich an Sie wenden, wenn es ihm beliebt sogar nur an Sie. Die Ermächtigung hierzu findet er in § 421 BGB (Gesamtschuldnerische Haftung).
Manche Gerichte versuchen zwar, dem ausgezogenen Mitverpflichteten in diesen Fällen über ein Konstrukt der Stellvertretung und ab Auszug fehlenden Berechtigung dazu zu helfen, aber rechtlich sind diese Versuche recht abenteuerlich und stehen auf sehr wackeligen Füßen.
Kündigung als Mittel der Wahl.
Wer aus einem Schuldverhältnis wie dem Energielieferungsvertrag mitverpflichtet ist, muß auch mitberechtigt sein, kann also die Leistung (Energielieferung) auch fordern. Dementsprechend muß er einen solchen Vertrag, aus dem er, auch wenn er ihn nicht selbst abgeschlossen hat, berechtigt und verpflichtet ist, auch kündigen können.
Das wird in der Rechtsprechung auch recht einhellig bejaht.
Dem Ausgezogenen steht sogar ein Recht auf außerordentliche, also fristlose, Kündigung zu. Dies ergibt sich aus § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund), wobei die Trennung den wichtigen Grund darstellt.
Fazit: Alle Energielieferungsverträge aus denen Sie mitverpflichtet sind, unter Angabe des Kündigungsgrundes ( Auszug aufgrund von Trennung ) sofort fristlos und sicherheitshalber hilfsweise fristgemäß kündigen.
Um solche und andere Fehler und (Mit-) Haftungsfallen zu vermeiden kann ich Jedem, der sich gerade getrennt hat oder sich trennen möchte nur raten, sofort einen Fachanwalt im Familienrecht aufzusuchen und sich umfassend beraten und, soweit notwendig, auch gleich vertreten zu lassen. Das ist in jedem Fall wesentlich günstiger, als wenn Sie schwerwiegende, evtl. mit hohen finanziellen Verlusten verbundene, Fehler machen. Auch braucht man in solchen Situationen jemanden, der sich hier rechtlich auskennt und objektiv und mit kühlem Kopf die Situation beleuchtet und den für Sie günstigsten gangbaren Weg erarbeitet.
Gerne helfe ich Ihnen, die für Sie richtigen Entscheidungen zu treffen und durchzusetzen, damit Sie befreit in die Zukunft blicken können.
Ihre Fachanwältin im Familienreccht in Sandhausen,Heidelberg, Mannheim, Schwetzingen, Walldorf, Wiesloch, Leimen, Nußloch und Umgebung.