Blog

Eheleute als Gesamtschuldner

Piggy bank drowning in debt - savings to risk
Romolo Tavani – Fotolia.com

Wie werden Schulden nach der Trennung aufgeteilt?

Was geschieht mit Ihren Schulden, wenn Sie sich trennen?

Diese Frage möchte ich in der Folge beantworten und mit weit verbreiteten Irrtümern aufräumen.

Grundsätzlich gilt:

Jeder haftet nur für seine Schulden, d. h. für Schulden zu deren Rückzahlung er sich gegenüber dem/ den Gläubiger/-n verpflichtet hat.

Dies gilt für jeden, auch für Eheleute, die keinen Ehevertrag geschlossen und keine Gütertrennung vereinbart haben.

Welche Schulden sind gemeinsame Schulden?

Hierbei handelt es sich um von beiden Eheleuten gemeinschaftlich eingegangene Zahlungsverpflichtungen.

  • von Beiden unterzeichneter Kreditvertrag (z.B. zur Finanzierung des Eigenheims)
  • von Beiden unterschriebener Ratenkaufvertrag
  • von Beiden unterschriebener Mietvertrag und die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen
  • Schulden auf gemeinsamem Girokonto

Sie sehen, Sie haften nur für für Verbindlichkeiten, die Sie selbst durch Ihre Unterschrift (mit-)begründet haben.

Wie wird für solche Schulden nach der Trennung gehaftet?

Für solche Schulden, zu deren Abtragung Sie sich durch Ihre Unterschrift vertraglich verpflichtet haben, haften Sie im Außenverhältnis, also gegenüber dem Gläubiger, vollumfänglich. D. h., der oder die Gläubiger können die Zahlung der gesamten Forderung von Ihnen allein verlangen.

So kann Ihr Vermieter Sie auch dann, wenn Sie im Zuge der Trennung aus der ehegemeinsamen Wohnung ausgezogen sind, auf die vollen rückständigen Mieten oder sonstige aus dem Mietverhältnis resultierenden Forderungen in Anspruch nehmen, wenn Sie den Mietvertrag mit unterschrieben haben.

Auch die Bank kann Sie allein auf Zahlung ausstehender Kreditraten, oder bei Kündigung des Kredites sogar auf Zahlung des gesamten Restschuldbetrages in Anspruch nehmen.

Im Innenverhältnis haben Sie jedoch grundsätzlich gegenüber Ihrem Ehepartner einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Verbindlichkeiten.

Wenn Sie also z. B. von der Bank auf Zahlung rückständiger Kreditraten in Anspruch genommen wurden und diese dann beglichen haben, können Sie die Hälfte des Betrages von Ihrem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartner zurückverlangen.

Dieser Anspruch resultiert aus § 426 BGB, dem Gesamtschuldnerausgleich.

§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Ausnahmen von der Ausgleichspflicht:

  • Berücksichtigung der Verbindlichkeiten bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts

Wenn ein Ehepartner die monatlichen Darlehensverbindlichkeiten allein trägt und diese Darlehensraten vor der Ermittelung des von ihm ebenfalls geschuldeten Ehegattenunterhalts voll von seinem Einkommen abgezogen werden, kann er nicht noch die Rückzahlung der hälftigen Darlehensraten verlangen. In diesem  Fall zahlt er ja aufgrund der von ihm allein getragenen Verbindlichkeiten schon einen geringeren Unterhalt.

Beispiel: Die Eheleute haben einen gemeinsamen (von beiden als Darlehensschuldner unterzeichneten) Kreditvertrag abgeschlossen, auf den monatliche Raten in Höhe von 600,- € zu zahlen sind. Der Ehemann zahlt diese Raten allein. Er kann dann von seiner Ehefrau die anteilige Zahlung von 300,- € monatlich verlangen. Wenn er aber der Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist und die vollen 600,- € vor der Ermittlung seiner Unterhaltsverpflichtung von seinem Einkommen abzieht und so einen geringeren Unterhalt zahlt, kann er nicht zusätzlich noch von der Ehefrau die Zahlung von 300,- € aus Gesamtschuldnerausgleich verlangen.

Wichtig: Dies gilt nur für den Fall, dass die Schulden vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts abgezogen werden.  Ist nur Kindesunterhalt geschuldet oder werden nur bei der Berechnung des Kindesunterhalts die Darlehensraten vorab abgezogen, besteht die Ausgleichspflicht des Ehepartners fort. Er muß also auf Verlangen die hälftigen Belastungen tragen. Eine Inverzugsetzung ist nicht erforderlich, d. h., die anteilige Zahlung kann jederzeit rückwirkend ab Trennung verlangt werden.

  • Nach der Trennung zieht nur noch der Ehegatte, der auch die Belastung trägt, Nutzen aus der Verbindlichkeit

Wenn die Eheleute vor der Trennung gemeinsam einen Pkw erworben und einen Kreditvertrag hierfür unterzeichnet haben, nach der Trennung der Pkw aber allein von demjenigen, der auch die Verbindlichkeiten abträgt, genutzt wird, so hat dieser keinen Anspruch auf einen Gesamtschuldnerausgleich.

Wichtig: Das gilt nur für das Innenverhältnis, also gegenüber dem Ehepartner. Im Außenverhältnis, also gegenüber der Bank, haftet der den Pkw nicht nutzende Ehepartner weiter für die Schulden mit und zwar in voller Höhe.

Achtung: Diese Ausnahme betrifft nicht den Fall, wenn ein Ehepartner nach der Trennung im gemeinsamen Hausgrundstück verbleibt und die hierauf lastenden Schulden alleine abträgt. In diesem Fall bleibt der andere Ehegatte ausgleichspflichtig. Er hat jedoch gegenüber dem verbleibenden Ehegatten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, die sich in der Regel an der ortsüblichen Miete orientiert.

Ganz wichtig ist es zu wissen, dass eine Nutzungsentschädigung erst nach Inverzugsetzung, also erst dann, wenn ich den Anderen unter Fristsetzung aufgefordert habe sie zu zahlen, geschuldet ist, während der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, also auf Zahlung der hälftigen Darlehensraten, ohne Inverzugsetzung rückwirkend ab Trennung geltend gemacht werden kann.

Hier machen gerade viele Ehefrauen, die nach der Trennung ausgezogen sind, aus Unwissenheit immer wieder den Fehler, keine Nutzungsentschädigung zu verlangen, da sie davon ausgehen, dass der Ehepartner weiterhin die Raten alleine zahlt. Dann kommt nach Monaten oder gar Jahren plötzlich der Ehepartner und verlangt rückwirkend einen Gesamtschuldnerausgleich. Oftmals ist das dann im Zuge der Veräußerung des gemeinsamen Hausgrundstücks der Fall, wo dann der die Raten bisher zahlende Ehepartner die Hälfte der seit Trennung gezahlten Verbindlichkeiten von der dem anderen Ehepartner zustehenden Hälfte des nach Abzug der Schulden verbleibenden Kaufpreises abzieht.

  • Vor der Trennung hat ein Ehepartner die Raten absprachewidrig nicht gezahlt.

Wenn während des ehelichen Zusammenlebens zwischen den Eheleuten vereinbart war, dass z. B. der Ehemann als Verdiener die Darlehensraten tilgt und die Ehefrau die Betreuung und Erziehung der Kinder leistet, und er zahlt diese Raten nicht, dann kann er später keinen Ausgleich verlangen. Grundsätzlich ist es ja so, dass ab der Trennung Beide hälftig für Verbindlichkeiten aufzukommen haben ( im Innenverhältnis ). Macht die Bank aber eine Nachzahlung aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens geltend, die darauf beruht, dass der Ehemann entgegen der Vereinbarung die Raten nicht geleistet hat, dann muß er diesen Rückstand auch nach der Trennung alleine begleichen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehefrau beweisen kann, dass es die oben genannte interne Vereinbarung gab.

Blogbeiträge

Wichtige Artikel und neue Urteile

Die Frage nach ehebedingten Nachteilen ist einer der zentralen Aspekte bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts. Was genau sind ehebedingte Nachteile, wie werden sie festgestellt, und welche Bedeutung haben sie in der Praxis? Ich möchte Ihnen einen Einblick in dieses spannende und oft kontroverse Thema geben. Ehebedingte Nachteile – Was ist das? Ehebedingte Nachteile entstehen, wenn […]

Die Frage, wie Kindesunterhalt bei besonders hohen Einkommen zu bemessen ist, stellt Eltern und Familienrechtler immer wieder vor neue Herausforderungen. Die rechtlichen Vorgaben bieten einen Rahmen, der sich vor allem durch die „Düsseldorfer Tabelle“ orientiert – diese endet jedoch bereits bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 11.000 Euro monatlich. Was aber, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen […]

„Was tun, wenn Sie als Mutter Angst haben – und das Gesetz verlangt, dass Sie mit dem Vater Ihres Kindes Entscheidungen treffen?“ Stellen Sie sich vor, Sie sind aus einer gewalttätigen Beziehung geflohen. Sie haben es geschafft, sich und Ihr Kind in Sicherheit zu bringen. Doch dann werden Sie mit einer neuen Hürde konfrontiert: Trotz […]

Eine Trennung oder Scheidung bringt viele emotionale und rechtliche Herausforderungen mit sich. Eine der häufigsten Fragen, die in dieser Phase auftaucht, betrifft den Trennungsunterhalt. Wer hat Anspruch darauf? Wie wird er berechnet? Und welche Schritte müssen unternommen werden, um den Unterhalt zu sichern? In diesem Artikel gebe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht fünf fundierte […]

Als Anwalt für Familienrecht werde ich oft mit einer der drängendsten Fragen konfrontiert: „Wie oft darf ich mein Kind sehen?“ Diese Frage ist für viele Eltern, die sich in einer Trennung oder Scheidung befinden, von großer Bedeutung. Lassen Sie uns dieses wichtige Thema gemeinsam angehen und einen klaren Blick darauf werfen, was die rechtlichen Rahmenbedingungen […]

Sie glauben, Eheverträge sind nur was für paranoide Pessimisten? Zeit, das zu überdenken! Eheverträge haben immer noch ein verstaubtes Image, und oft denken Frauen, das sei nur etwas für die Superreichen oder diejenigen, die ihren Partnern misstrauen. Doch lassen Sie uns mal ehrlich sein: Ein klug ausgehandelter Ehevertrag kann der beste Schutz für Ihre finanzielle […]