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Bei Trennung an die Bankkonten denken!

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Der Streit um Kontenguthaben.

Bei einer Trennung ist und bleibt der Streit um die Aufteilung der Kontenguthaben ein Dauerbrenner.

Oft räumt ein Ehepartner auch einfach klammheimlich das Gemeinschaftskonto leer und der andere sieht sich – möglichst noch am Monatsanfang – damit konfrontiert, kein Geld zur Verfügung zu haben.

Wie Sie das verhindern können und was Sie beachten müssen, damit befasse ich mich in der Folge.

 

Zankapfel Gemeinschaftskonto.

Viele Eheleute errichten anlässlich oder nach der Eheschließung ein Gemeinschaftskonto. Dies kann in Form des Und-Kontos oder in Form eines Oder-Kontos erfolgen.

Bei einem Und-Konto können nur beide Ehegatten gemeinsam über das Konto und das darauf befindliche Guthaben verfügen. Da dies sehr umständlich ist, ist diese Form der Kontenführung sehr selten. Es verhindert allerdings, dass ein Ehepartner das Konto abräumt.

Verbreitet ist das Oder-Konto. Hier sind beide Eheleute Gesamtgläubiger ( § 428 BGB ) und auch Gesamtschuldner ( § 421 BGB ) . Auf dieses Konto hat jeder Ehegatte einzeln Zugriff.

Bei einer Trennung steht hier, sofern ein Guthaben auf dem Konto vorhanden ist, jedem Ehepartner die Hälfte zu, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es ist dabei völlig unerheblich, wer hier welche Einzahlungen getätigt hat.

Doch was ist, wenn ein Ehepartner anlässlich der Trennung einfach das ganze Guthaben abhebt und möglichst zusätzlich auch noch den Dispokredit ausschöpft? Das beschert dem anderen Part ja oft, zumal dann, wenn er nicht noch zusätzlich über ein Einzelkonto mit Guthaben verfügt, erhebliche Probleme.

Er hat dann einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner in Höhe des zu viel abgehobenen Betrages. Dieser ergibt sich aus § 430 BGB, der die Ausgleichspflicht der Gesamtgläubiger regelt. Befand sich also bspw. ein Guthaben i. H. von 4.000,- € auf dem Konto und die Ehefrau hat bei der Trennung diesen Betrag abgehoben, so muß sie nach § 430 BGB 2.000,- € an den Ehemann zurückzahlen.

So die Theorie!

Doch damit ist dem Mann auch erst einmal nicht geholfen. Die Frau wird den Betrag ja wahrscheinlich schon ausgegeben haben. Zudem muß er, wenn sie ihm das Geld nicht freiwillig zurückgibt, was wahrscheinlich ist, erst einmal ein Gerichtsverfahren anstrengen.

Deshalb:

Vorsorgen!

Wenn eine Trennung absehbar ist, sollte das Gemeinschaftskonto aufgelöst werden.

Problem:

Das geht nur gemeinsam, bzw. mit Vollmacht des Anderen.

Was also, wenn der Ehepartner sich weigert, das Konto aufzulösen?

Lösung:

Rechtzeitig ein Einzelkonto einrichten und veranlassen, dass alle Zahlungen auf dieses Konto geleistet werden.  Also dem Arbeitgeber die neue Bankverbindung mitteilen und auch allen Versicherungen, etc. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

 

Übrigens,

auch wenn Sie sich einvernehmlich trennen, sollten Sie das Gemeinschaftskonto auflösen, damit es nicht später noch zum Zankapfel wird. Teilen Sie das Guthaben und einigen Sie sich über die Zahlungsmodalitäten hinsichtlich etwaiger gemeinsamer Verbindlichkeiten.

 

Einzelkonto

Hat der andere Ehegatte für ein solches Konto keine Vollmacht eingeräumt bekommen, kann er auch auf das Guthaben nicht zugreifen. Darauf befindliche Gelder unterfallen ggf. dem Zugewinnausgleich.

Doch oftmals wird hier dem anderen Ehegatten eine Kontovollmacht eingeräumt. Bis zu dem Widerruf dieser Vollmacht ist die Bank verpflichtet, Verfügungen des bevollmächtigten Ehegatten auszuführen.

Im Innenverhältnis, das heißt im Verhältnis zwischen den Ehepartnern, richtet sich der Umfang der Bevollmächtigung nach dem einvernehmlichen Willen Beider. Regelmäßig ist während Bestehens der Ehe davon auszugehen, dass, jedenfalls dann, wenn keine besondere Absprache getroffen wurde, dem anderen ermöglicht werden soll, selbständig die Bedürfnisse der Familie befriedigen zu können. Es soll also z. B. die Frau in die Lage versetzt werden, das für die Haushaltsführung und die in diesem Zusammenhang zu tätigenden Einkäufe notwendige Geld eigenständig abheben zu können.

Verfügungen über das Konto, die nur der Befriedigung eigener Bedürfnisse des bevollmächtigten Ehegatten dienen, sind von der Kontovollmacht nicht gedeckt. Die Frau (oder auch der bevollmächtigte Mann) darf also nicht Geld abheben, um sich eine Goldkette zu kaufen.

Ist die Kontovollmacht nach der Trennung noch nicht widerrufen und hebt der bevollmächtigte Ehepartner noch Gelder ab, so macht er sich schadensersatzpflichtig und zwar nach § 823 BGB wegen unerlaubter Handlung. Darüber hinaus ist er auch wegen angemaßter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB herausgabepflichtig.

Auch hier gilt jedoch:

Vorsorge ist besser!

Widerrufen Sie eine erteilte Kontovollmacht sobald die Trennung ansteht oder absehbar ist.

 

Sparkonten

Da während der Ehe oftmals auf Formalien nicht so geachtet wird, kommt es häufig vor, dass die Eheleute auf ein Sparkonto, das nur auf den Namen eines Ehegatten läuft, zusammen Gelder ansparen, um sich hiermit einen gemeinsamen Wunsch, wie bspw. den Kauf eines Eigenheims oder auch gemeinsame Urlaube zu finanzieren. Haben diese Eheleute dann auch noch in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, dann bedeutet dies erst einmal, dass das Vermögen, was unter dem Namen des jeweiligen Ehepartners besteht, auch diesem gehört.

In dem Fall geht die Rechtsprechung jedoch davon aus, dass hier eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB vorliegt und jedem die Hälfte des Sparguthabens zusteht und zwar auch dann, wenn der Kontoinhaber weitaus höhere Einzahlungen geleistet hat ( OLG Bremen, FamRZ 2006,, S. 1121 ).

 

Wie mit gemeinsamen Schulden im Falle der Trennung zu verfahren ist, erfahren Sie in einem weiteren Artikel von mir.

 

Wenn auch Sie Fragen rund um das Thema Geld, Finanzen und Unterhalt im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden. Ich freue mich darauf, Ihnen helfen zu könen. Ihre Fachanwältin im Familienrecht in Heidelberg, Mannheim und Umgebung.

 

 

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