Was ist, wenn sich die Rechtslage ändert und ein Ehepartner den „alten“ Ehevertrag oder die Scheidungsfolgenvereinbarung gerne an die neue Rechtslage anpassen möchte?
Diese Frage stellt sich angesichts der häufigen Gesetzesänderungen Eheleuten, die vor Jahren einen Ehevertrag/eine Scheidungsfolgenvereinbarung auf der Basis des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts abgeschlossen haben, oftmals.
Insbesondere die mit der Einführung des § 1578b BGB zum 1.01.2008 geschaffene Möglichkeit der Befristung und Begrenzung von Unterhaltsansprüchen hat eine Welle von Abänderungsverfahren bedingt.
Die Änderung der Rechtslage ermöglicht grundsätzlich die Anpassung eines titulierten Anspruchs nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Ob dann jedoch der Vertrag tatsächlich abgeändert wird hängt davon ab, ob, unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage und der damaligen Lebensumstände der Eheleute, eine Befristung oder Begrenzung des Unterhalts hätte erfolgen können. Lagen bspw. sogenannte „ehebedingte Nachteile“ vor, ist eine Befristung des Unterhalts auch unter Berücksichtigung des § 1578b BGB ausgeschlossen. Allerdings ist auch in solchen Fällen die Herabsetzung des Unterhalts auf den „angemessenen Lebensbedarf“, der sich an der (fiktiven) Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ohne Eheschließung und ggf. Kindererziehung orientiert, möglich und wird auch vermehrt praktiziert.
Wer allerdings die Abänderbarkeit des Vertrages oder der Vereinbarung explizit ausgeschlossen hat, kann sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund geänderter Rechtslage nicht berufen. Dies entschied der BGH erst jüngst (Beschluss vom 11.02.2015 – XII ZB 66/14). In diesem Fall begehrte der geschiedene Ehemann die Abänderung eines 1993 geschlossenen Scheidungsfolgenvergleichs, in welchem er sich zur zeitlich unbegrenzten Unterhaltszahlung an seine geschiedene Ehefrau verpflichtete. Zudem enthielt der Scheidungsfolgenvergleich folgende Klausel:
„Die in dieser Vereinbarung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im Übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen.“
Eine Abänderbarkeit bei Änderung der Rechtslage sah der Vergleich nicht vor.
Diese Vereinbarung ist verbindlich und schließt die Abänderung bei Änderung der Rechtslage aus, so der BGH.
Es ist also Vorsicht geboten, wenn eine rechtsverbindliche Einigung über familienrechtliche Ansprüche getroffen werden soll. Dies sollte nur mithilfe eines Fachanwalts im Familienrecht erfolgen um spätere böse Überraschungen zu vermeiden.