Väter haben es leider auch heute noch oft schwer, wenn sie nach gescheiterter Ehe möchten, dass das Kind oder die Kinder bei ihnen leben.
Manchmal ist dieser Wunsch auch aufgrund der tatsächlichen Lebensumstände zwar nachvollziehbar, aber schwer mit den Bedürfnissen des Kindes vereinbar. Ich denke da an beruflich stark engagierte Väter, die ein kleines Kind zu sich nehmen wollen. So ein Kind braucht noch ganz viel Nähe von mindestens einem Elternteil und sollt nicht den ganzen Tag fremdbetreut werden, wobei da auch oft noch nicht einmal den Arbeitszeiten des Vaters angepasste Möglichkeiten bestehen.
Immer häufiger ist der Wunsch des Vaters, das erlebe ich in meiner Praxis, jedoch fundiert durchdacht und den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder angepasst. Insbesondere bei Kindern, die schon den Kindergarten oder die Schule besuchen, gelingt es den Vätern gezielt ihre Arbeitszeit den Bedürfnissen der Kinder anzupassen.
Wenn diese engagierten Väter auch bereits während des ehelichen Zusammenlebens mit der Kindesmutter viel Zeit mit ihren Kindern verbracht haben, dann sollten die Kinder auch bei ihnen leben dürfen, wenn sie dies wollen, und/oder es ihrem Wohl am ehesten entspricht.
Kriterien, nach denen die Familiengerichte im Streitfall entscheiden, bei wem das Kind leben soll, sind:
- Kontinuität
- Förderung
- soziale Bindung
Der Kontinuitätsgrundsatz soll dem Kind eine einheitliche und stabile Erziehung gewährleisten, die zu einer ausgeglichenen Entwicklung des Kindes führt. Hier ist von hoher Bedeutung, zu wem das Kind eine besonders enge Beziehung hat.
Unter dem Förderungsaspekt wird seitens des Gerichts bewertet, bei welchem Elternteil das Kind etwa aufgrund des Bildungsstands und der finanziellen Mittel des Elternteils materiell die beste Entwicklungsgrundlage hat.
Das Kriterium der sozialen Bindungen berücksichtigt die Bedeutung des sozialen Umfeldes für das Kind. Es soll möglichst nicht von Geschwistern, Verwandten, Freundeskreis und Schule getrennt werden.
Wichtig ist darüber hinaus auch der Wille des Kindes, soweit es diesen bereits nachvollziehbar äußern kann. Das Kind wird, meist ab einem Alter von 4 bis 6 Jahren vom Richter meist in Anwesenheit eines Vertreters des Jugendamtes angehört. Dabei versucht der Richter den wirklichen Willen und die Bedürfnisse des Kindes zu erfragen. Manchen Richtern gelingt es da wirklich einiges aus den Kindern herauszulocken.
Je älter die Kinder sind, desto maßgeblicher ist ihr Wille. Ab 14 entscheiden die Kinder grundsätzlich selbst, bei wem sie leben wollen. Nur dann, wenn dieser Wille für das Gericht deutlich erkennbar im Widerspruch zu den Bedürfnissen des Kindes steht, wird es, da es an den Willen des Kindes nicht gebunden ist, anders entscheiden.
So, nun aber zu dem Papa, der in meine Kanzlei kam.
Er schilderte mir, dass seine Frau sich vor 3 Monaten von ihm getrennt habe. Sie hätten zusammen eine 10jährige Tochter, die im Moment bei ihrer Mutter lebe. Er habe jedes zweite Wochenende Umgang mit ihr, doch damit seien sie beide, d. h., seine Tochter und er, sehr unglücklich. Sie sei immer schon ein Papakind gewesen und er habe sehr viel Zeit mit ihr verbracht. Oft sei die Mutter abends ausgegangen und er habe sich um die Tochter gekümmert. Auch am Wochenende habe er viel mit der Tochter, häufig auch ohne die Frau, unternommen. Die Tochter habe ihn jetzt angebettelt, dass sie bei ihm leben wollte. Er habe erst gezögert, da er als Geschäftsführer eines größeren Unternehmens in Mannheim beruflich sehr eingebunden sei, doch nun habe er sich entschieden, dem Wunsch seiner Tochter Rechnung zu tragen. Er habe schon mit seinem Geschäftspartner gesprochen und diesem erklärt, dass er beruflich etwas kürzer treten werde. Man habe sich darauf geeinigt, noch jemanden einzustellen, der einige der von dem Mandanten bisher übernommenen administrativen Aufgaben in der Firma zukünftig durchführen wird. Dadurch habe er mehr Zeit und könne seine Arbeitszeit auch flexibler gestalten. Seine Eltern lebten auch im selben Ort und seien ebenfalls bereit, Betreuungsaufgaben zu übernehmen, wenn er einmal nicht könne. Da seine Tochter eine innige Beziehung zu den Großeltern habe, wäre das auch für sie kein Problem. Sie ginge ohnehin in eine Ganztagsschule und er könne im Normalfall zuhause sein, wenn sie von der Schule kommt.
Die Kindesmutter war von diesem Wunsch ihrer Tochter und des Vaters jedoch nicht zu überzeugen. Sie bestand darauf, dass die Tochter bei ihr bleibt und drohte sogar damit, mit der Tochter zu ihren Eltern nach Bayern zu ziehen.
Ich riet dem Mandanten unverzüglich beim zuständigen Jugendamt vorzusprechen und dort die Situation zu schildern. In manchen Fällen gelingt es den zuständigen Sachbearbeitern im Jugendamt eine einvernehmliche Lösung mit den getrenntlebenden Eltern zu finden.
Hier gelang es ihnen jedoch nicht.
Trotzdem ist es immer wichtig, das Jugendamt einzuschalten und möglichst dazu zu motivieren, einen in seinem Anliegen zu unterstützen, da es bei einem gerichtlichen Verfahren ohnehin zugezogen wird und viele Richter sich maßgeblich an den Empfehlungen des Jugendamtes orientieren.
Jetzt beantragte ich für meinen Mandanten die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Tochter auf ihn.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge. Hier hatten beide Elternteile, da sie miteinander verheiratet waren, die elterliche Sorge gemeinsam. Können sich die Eltern hinsichtlich einzelner Bereiche des Sorgerechts nicht einigen, so kann man, wenn es gravierende Gründe (massive Erziehungsfehler, Misshandlungen, Vernachlässigung, Gesundheitsgefährdung, etc.) gibt, die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf sich verlangen. Andernfalls gibt es auch die Möglichkeit, lediglich die Übertragung von Teilbereichen zu beantragen.
Da die Eltern sich hier nur über den Aufenthalt des Kindes nicht einigen konnten, war lediglich ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, welches dann dem Elternteil, auf welchen es übertragen wird, das alleinige Recht gibt zu bestimmen, bei wem das Kind lebt, zu stellen.
Der zuständige Richter war zunächst eher geneigt, den Argumenten der Kindesmutter Rechnung zu tragen, die anführte, dass sie, da sie nur halbtags tätig sei, mehr Zeit für die Tochter habe. Sie trug zudem vor, dass sie sich während des ehelichen Zusammenlebens mehr um die Tochter gekümmert habe und der Vater lediglich an den Wochenenden Zeit für sein Kind hatte. Außerdem wolle die Tochter nicht wirklich zu ihm. Sie fühle sich sehr wohl bei ihr und sie habe auch viele Freundinnen in der Straße, in der sie wohnten.
Auf mein Anraten hin hatte der Mandant im Zuge der Antragstellung einen Detektiv beauftragt, der herausfand, dass die Kindesmutter tatsächlich die Tochter oft alleine ließ und abends zu Freunden brachte, da sie ausgehen wollte.
Dieser Nachweis widerlegte das von der Kindesmutter dem Gericht gezeichnete Bild einer perfekten und fürsorglichen Mutter.
Als die Tochter dann zudem bei ihrer Anhörung noch klar äußerte, dass sie bei ihrem Vater leben wollte, war auch der Richter überzeugt und mein Mandant bekam das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die Tochter lebt jetzt bei ihm und besucht regelmäßig ihre Mutter. Inzwischen hat auch diese sich damit arrangiert und es gibt kaum noch Differenzen.
Ich kann daher nur an diejenigen Väter, die wirklich eine enge Bindung an ihre Kinder haben, appellieren:
Laßt Euch nicht aus dem Leben der Kinder hinausdrängen!
Sie brauchen Euch!
Ihr habt das Recht, am Leben Eurer Kinder teilzuhaben. Eure Rechte sind in den letzen Jahren durch neue Gesetze und Rechtsprechung gestärkt worden.
Es lohnt sich, dafür einzutreten.
Im Zuge der aktuellen Diskussionen über die Einführung des Wechselmodells als Regelfall erfährt die Stellung des Vaters als Betreuungsperson eine weitere Stärkung.
Ich bin zwar kein Verfechter des Wechselmodells, da es in vielen Fällen den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder nicht gerecht wird und oft auch aufgrund objektiver Gegebenheiten (räumliche Entfernung, Arbeitszeiten) nicht praktikabel ist, aber ich halte es für sehr wichtig, dass der Vater auch nach der Trennung der Eltern eine maßgebliche Rolle im Leben der Kinder spielt. Wenn er, wie in dem oben geschilderten Fall, besser oder gleich gut die Erziehung und Betreuung des Kindes leisten kann, dann soll er auch die gleiche Möglichkeit haben, das Kind bei sich aufwachsen zu lassen.
Dafür setze ich mich ein.
Wenn auch Sie sich mit Ihrem Ehepartner nach der Trennung nicht über den Verbleib der Kinder oder den Umgang einigen können, kommen Sie zu mir. Ich unterstütze Sie mit all meiner in nunmehr 20 Jahren erworbenen Erfahrung kompetent und einfühlsam. Ihre Fachanwältin im Familienrecht in Sandhausen, Heidelberg, Mannheim, Schwetzingen und Umgebung.