Leider werden Kinder in einer Trennung oft zum Zankapfel zwischen den Elternteilen.
Bei Frauen spielen hier oft erhebliche Ängste, wie die, auch noch das geliebte Kind zu verlieren, eine Rolle. Gerade dann, wenn sie finanziell dem Kind nicht viel bieten können, der Vater aber über ein gutes Einkommen verfügt, quälen die Frauen sich oft mit der Angst, der Vater könne das Kind „kaufen“ und versuchen deshalb den Kontakt zwischen Vater und Kind einzuschränken oder gar zu unterbinden.
Natürlich gibt es auch andere Gründe, weswegen den Vätern der Umgang erschwert oder verweigert wird.
Doch wenn nicht erhebliche Gründe in der Person des Vaters begründet sind, wie bspw. Gewalt, sexueller Mißbrauch, Drogensucht, schwere Alkoholabhängigkeit, wird mit dieser Verweigerungshaltung nur dem Kind Schaden zugefügt.
Dabei sind die Motive meist, gerade, wenn es sich um die oben genannten Ängste handelt, völlig unbegründet. Wenn die Kinder bisher die Mutter als Hauptbezugsperson hatten und diese ihre Kinder liebevoll aufgezogen hat, werden die Kinder aufgrund der Bindung an die Mutter auch bei dieser bleiben wollen.
Sie brauchen aber auch einen möglichst unbelasteten Kontakt zum Vater.
Über dieses Thema, was mich selbst auch immer wieder in der Praxis beschäftigt, habe ich bereits mehrere Artikel geschrieben:
Umgangsrecht – Aussetzung, Ausschluß und Vereitelung
Wie oft darf ich als Umgangsberechtigter mein Kind sehen und was habe ich für Rechte?
Umgangswillige Väter können aufatmen: Sie bekommen Rückendeckung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Leider ist der Gerichtsweg, den ein Vater beschreiten muß, wenn er sein Kind gegen den Willen der Mutter sehen möchte, meist sehr lang und steinig. Zwangsmittel gegen die Mutter anzuwenden, damit tun sich viele Gerichte noch schwer.
Das AG München hat in einer Entscheidung vom letzten Jahr zur Durchsetzung des Umgangs des Kindesvaters eine nachahmenswerte Entscheidung getroffen.
Die Kindesmutter hatte hier eine in zweiter Instanz vor dem OLG München getroffene Umgangsvereinbarung immer wieder torpediert, indem sie die Umgangstage mit fadenscheinigen Begründungen absagte. Seit Ende November 2014 fanden keine Umgangskontakte mehr zwischen dem Vater und dem siebenjährigen Sohn statt.
Durch Beschluß vom 13.03.2015 ordnete daraufhin das AG München auf Antrag des Kindesvaters hin zur Durchsetzung des Umgangsrechts unmittelbaren Zwang gegen die Mutter an. Dies ist nach § 90 FamFG möglich. Da der Sohn hier bei seiner Anhörung vor Gericht erklärt hatte, dass er Kontakt zum Vater haben wollte und bereits gegen die Mutter verhängte Ordnungsmittel (Zwangsgeld, sogar 1 Tag Ordnungshaft) nicht zum Erfolg geführt hatten, sah der Richter es hier ( meiner Meinung nach zu Recht) als erforderlich und geboten an, nunmehr härtere Geschütze aufzufahren.
Er beauftragte einen Umgangspfleger mit der Vollstreckung. Dieser sollte mithilfe eines Gerichtsvollziehers und der Polizei den Umgang durchsetzen und war auch berechtigt, die Wohnung der Mutter zu betreten. Es wurde dann mehrfach die Wohnungstür der Mutter aufgebrochen, um den Umgang durchzusetzen. Diese Maßnahme blieb jedoch ohne Erfolg, da Mutter und Kind nicht in der Wohnung angetroffen wurden.
Der Richter änderte daraufhin die Umgangsregelung ab und legte Ende Oktober 2015 fest, dass der Vater jeden Freitag nach der Schule Umgang mit dem Sohn hat. Nunmehr mußte der Vater den Sohn nicht mehr zuhause abholen, wo er zumeist vor verschlossener Tür gestanden hatte, sondern von der Schule. Das scheint zu funktionieren.
Sinnvoll kann es bei nachhaltiger unbegründeter Umgangsverweigerung auch sein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge auf den Vater zu übertragen. Dieser kann ja das Kind dann trotzdem weiter bei der Mutter leben lassen. Gleichzeitig hat die Mutter jedoch, wenn sie weiter den Umgang zu vereiteln sucht, das unmittelbare Risiko, dass der Vater das Kind zu sich nimmt.
Da alle diese zwangsweisen Regelungen zu Lasten des Kindes gehen, denn diese geraten nahezu zwangsweise in einen Loyalitätskonflikt, kann nur an die Eltern appelliert werden, ihre Konflikte nicht auf dem Rücken der Kinder auszutragen und sich bewußt zu sein, dass sie immer Eltern bleiben.
Um Mißverständnissen vorzubeugen: Ich habe hier von umgangswilligen Vätern gesprochen, weil tatsächlich die meisten Kinder nach einer Trennung bei der Mutter leben. Natürlich ist die Rechtslage dieselbe, wenn es umgekehrt ist, die Kinder also ihren Aufenthalt beim Vater haben.
Wenn auch Sie sich trennen wollen oder getrennt haben und es hinsichtlich der Kinder oder auch finanzieller Belange Regelungsbedarf gibt, unterstütze ich Sie gerne kompetent und auf Ihre speziellen Wünsche und Bedürfnisse eingehend. Ihre Fachanwältin in Heidelberg und Mannheim.