Kein gemeinsames Sorgerecht bei Trennung ohne Engagement!
Wer sich nicht kümmert, der bekommt auch kein Sorgerecht!
Das gemeinsame Sorgerecht für Kinder ist der Normalfall, inzwischen auch bei nichtehelichen Kindern.
Bis 2010 sah das noch ganz anders aus. Nach § 1626 a Abs. 2(alter Fassung) BGB hatte die nichteheliche Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für ihren Sprößling. Nur dann, wenn die Mutter ihre Zustimmung erteilte, konnte der Kindesvater die Mitsorge erhalten. Er war also auf Gedeih und Verderb den Wünschen und dem Willen der Kindesmutter unterworfen. Er, sein Interesse und seine Bedürfnisse in Bezug auf das Kind waren unerheblich. Dagegen hatte auch das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken.
Anders sah das dann – aus Sicht vieler Kinder glücklicherweise – der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Durch Urteil vom 03.12.2009 stellte er fest, dass dies einen Verstoß gegen Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK und damit das Recht auf Achtung des Familienlebens, darstellt.
Daraufhin kam es zu einer gesetzlichen Neuregelung, wonach auf Antrag eines der nichtverheirateten Elternteile die elterliche Sorge oder Teile davon beiden Eltern gemeinsam übertragen wird, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht ( § 1626 n. f. BGB ). Endlich stehen also die Bedürfnisse des Kindes im Focus.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund beantragte der Vater eines zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG 5-jährigen Sohnes das gemeinsame Sorgerecht.







