Kostspielige Scheidungsfolgen, wie Unterhaltsansprüche und insbesondere auch ein zu zahlender Zugewinnausgleich, können die wirtschaftliche Existenz von Unternehmern und selbstständigen bedrohen und schlimmstenfalls auch zerstören. Einen solchen Fehler sollten Sie als…
Sehr häufig führen Ausweichmanöver im Straßenverkehr zu Unfällen. Solche Situationen, aus welchen Unfälle entstehen können, kennen wir alle. Wir überholen mehrere Fahrzeuge und plötzlich schert das Auto, das wir gerade…
Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag und die Voraussetzungen für einen Ausschluß nach § 27 VersAusglG Im Falle einer Scheidung stellt sich für den durch einen ehevertraglich vereinbarten Ausschluß des…
Wenn gegen Sie ein Fahrverbot in einem Bußgeldverfahren verhängt wurde und die Verhängung eines weiteren Fahrverbotes in einem strafrechtlichen Verfahren droht, so können diese, wenn sie gleichzeitig rechtskräftig werden, auch…
Bei einer im Rahmen eines standarisierten Messverfahrens festgestellten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung darf Ihnen als Kraftfahrer nicht automatisch Vorsatz unterstellt werden.
Foto: Syda Productions – FotoliaDas OLG Bamberg hat in einer neueren Entscheidung vom 26.04.2013, Az.: 2 Ss OWi 349/13 eine erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben, in welcher das Gericht einen Autofahrer ohne weitere Feststellungen hierzu bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nahezu 50% Vorsatz unterstellt und das zu zahlende Bußgeld deswegen verdoppelt hatte.
In seiner Entscheidung bestätigt das OLG Bamberg zunächst, dass bei einem standarisierten Messverfahren (ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei welchem die Bedingungen der Anwendbarkeit und des Ablaufs derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen auch gleiche Ergebnisse zu erwarten sind), wie dem im entschiedenen Fall vorliegenden (Lasermessung mit Poli Scan Speed) grundsätzlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes indiziert ist. Das heißt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler ersichtlich sind, ist eine Überprüfung des Messergebnisses nicht durchzuführen. (mehr …)
Ein Soldat ging morgens um kurz nach 7 Uhr über einen vor der Kaserne befindlichen Fußgängerüberweg. Hierbei trug er eine Tarnuniform. Als er bereits in der Mitte des Überweges war, wurde er von einem Auto erfasst und schwer verletzt.
In dem von ihm zunächst vor dem LG Ingolstadt geführten Verfahren, in welchem er Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machte, wurde ihm ein Mitverschulden i. H. von 50 % angerechnet, mit der Begründung, er habe, ohne den herannahen- den Verkehr zu beachten den Fußgängerüberweg überquert, wobei er aufgrund seiner Kleidung, Dunkelheit und schlechter Witterung selbst schlecht zu erkennen war.
Dem Einwand des Klägers, der beklagte Autofahrer sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, schenkte das Gericht keine Beachtung und ging auch einem diesbezüglichen Beweisangebot des Klägers nicht nach.
Auch gegenüber Verstorbenen haben mögliche Kinder einen Anspruch auf Klärung der Abstammung, wie folgender Fall zeigt:
Insbesondere zur Klärung ihrer Erbansprüche beantragte die 1944 geborene Antragstellerin im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Exhumierung ihres vermeintlichen Vaters, welcher 2011 verstorben war.
Der totenfürsorgeberechtigte Sohn des Verstorbenen, widersprach als Beteiligter des Verfahrens der Exhumierung seines Vaters.
Das erstinstanzlich mit dem Fall betraute Amtsgericht wies den Antrag auf Exhumierung zur Entnahme einer Gewebeprobe ab. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin hob das OLG die Entscheidung auf und ordnete die Exhumierung im Rahmen eines Beweisbeschlusses zur Einholung eines DNA-Gutachtens an.
Der eheliche Sohn des Verstorbenen verweigerte die Einwilligung zur Exhumierung. Durch Zwischenbeschluß erklärte das OLG diese Weigerung für unberechtigt. (mehr …)
Seit der Unterhaltsreform wird von geschiedenen Frauen, die Kinder betreuen, die älter als 3 Jahre sind, grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt. D. h., daß, sobald das jüngste Kind drei Jahre alt ist, ein Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung der Kinder nur dann und in dem Umfang gegeben ist, in dem nachweislich eine Fremdbetreuung nicht möglich, oder dem Kind aus darzulegenden Gründen nicht zumutbar ist.
Daneben kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB über das dritte Lebensjahr hinaus bestehen, wenn es der Mutter aus in der Ehe liegenden Gründen, also bspw. weil sie auf Wunsch des Ehemannes nicht erwerbstätig war, sondern sich allein der Kinderbetreuung gewidmet hat, nicht oder nur teilweise zumutbar ist, zu arbeiten.
Nunmehr hat der BGH eine aus Sicht der Mütter, die bereit sind die extreme Doppelbelastung einer vollschichtigen Arbeit und der Betreuung von minderjährigen Kindern auf sich zu nehmen, erfreuliche Entscheidung getroffen, wonach diese Mütter oftmals ihr Einkommen nicht voll bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs anrechnen lassen müssen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein 29 jähriger Mann verursachte unter Alkoholeinfluß und ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein einen Verkehrsunfall, bei welchem er selbst schwer verletzt wurde. Aufgrund der Verletzungen trat eine volle Erwerbsminderung ein.
Er wurde im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt. Zum Unfallzeitpunkt hatte er einen Blutalkoholwert von 1,39 Promille. Ihm war wegen diverser Verkehrsdelikte bereits zuvor mehrfach die Fahrerlaubnis entzogen worden und auch zum Zeitpunkt des Unfalls befand er sich nicht im Besitz eines Führerscheins.
Aufgrund seier eingetretenen Erwerbsminderung beantragte er bei seiner Rentenversicherung die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente, was diese ablehnte. Die Versicherung begründete die Ablehnung damit, dass er sich grob selbstgefährdent verhalten habe und daher eine Versagung der Rente nach § 104 SGB VI gerechtfertigt sei.
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