Finger weg von den Sparbüchern eurer Kinder!

Kind freut sich über viel Geld
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Immer wieder vergreifen sich Eltern, oft im Zuge der Trennung und um damit verbundene Kosten zu decken, an den Sparguthaben ihrer eigenen Kinder.

Bereits im Frühjahr berichtete ich über einen derartigen vom OLG Bremen entschiedenen Fall.

Nun mußte das OLG Frankfurt über einen solchen Fall entscheiden. Ein 7-jähriger Junge, vertreten durch seinen zu diesem Zeitpunkt bereits alleinsorgeberechtigten Vater, verlangte von seiner Mutter sein Sparguthaben in Höhe von 2.350,-€ nebst Zinsen zurück, welches seine Mutter zum Kauf  von Möbeln für das Zimmer des Kindes sowie Kleidung und Spielsachen für das Kind nach Trennung von dem Kindesvater und Umzug in eine neue Wohnung verwandt hatte.

Das OLG Frankfurt hob in seiner Entscheidung nochmals hervor, dass Eltern, die Gelder von den Sparbüchern ihrer Kinder abheben, rechtswidrig handeln.

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Ist das Wechselmodell die ideale Betreuungsform für mein Kind?

Glückliches Kind vor Tafel mit Muskeln aus Kreide dahinter
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Wechselmodell und Kindeswohl – verträgt sich das?

Das Wechselmodell ist inzwischen als Betreuungsform von Kindern nach Trennung der Eltern in aller Munde.

In Frankreich wird es bereits sehr häufig praktiziert. Von den schwedischen Trennungskindern wird rund 1/3 auf diese Weise betreut. Dort kann das Wechselmodell auch seit 2006 auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden. Doch die hiesigen Familiengerichte sind noch recht zurückhaltend was die Anregung oder gar Anordnung einer Betreuung der Kinder in Form des Wechselmodells angeht. Auch die Psychologen, die die Folgen, die ein praktiziertes Wechselmodel auf das Wohlergehen und die Entwicklung von Kindern haben, untersuchen, sind sich bisher nicht einig darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen das Wechselmodell für Kinder die ideale Betreuungsform ist.

So herrscht in Deutschland noch das „Residenzmodell“ als Betreuungskonzept vor, wonach das Kind vorwiegend bei einem Elternteil lebt, wobei es sich dabei, insbesondere bei kleinen Kindern, meist um die Mutter handelt. Es orientiert sich noch weitestgehend an dem traditionellen Rollenbild, wonach er Mann das Geld verdient und die Frau den Haushalt und die Kinder betreut.

Doch die Rollenverteilung hat sich in den letzten Jahrzehnten auch im Zuge der Emanzipation der Frau stark verändert, so dass auch die Betreuungsformen von Kindern nach der Trennung der Eltern hieran angepasst werden sollten. In diese Bresche soll das Wechselmodell springen.

Wann es wirklich sinnvoll und für Kinder gut ist, welche Voraussetzungen bei den Eltern gegeben sein sollten und, ob und in welchen Fällen es gegebenenfalls auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden sollte, erläutere ich im Folgenden.

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Sind Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen bei Rechtsänderung abänderbar?

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Rechtshilfe
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Was ist, wenn sich die Rechtslage ändert und ein Ehepartner den „alten“ Ehevertrag oder die Scheidungsfolgenvereinbarung gerne an die neue Rechtslage anpassen möchte?

Diese Frage stellt sich angesichts der häufigen Gesetzesänderungen Eheleuten, die vor Jahren einen Ehevertrag/eine Scheidungsfolgenvereinbarung auf der Basis des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts abgeschlossen haben, oftmals.

Insbesondere die mit der Einführung des § 1578b BGB zum 1.01.2008 geschaffene Möglichkeit der Befristung und Begrenzung von Unterhaltsansprüchen hat eine Welle von Abänderungsverfahren bedingt.

Die Änderung der Rechtslage ermöglicht grundsätzlich die Anpassung eines titulierten Anspruchs nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Ob dann jedoch der Vertrag tatsächlich abgeändert wird hängt davon ab, ob, unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage und der damaligen Lebensumstände der Eheleute, eine Befristung oder Begrenzung des Unterhalts hätte erfolgen können. Lagen bspw. sogenannte „ehebedingte Nachteile“ vor, ist eine Befristung des Unterhalts auch unter Berücksichtigung des § 1578b BGB ausgeschlossen. Allerdings ist auch in solchen Fällen die Herabsetzung des Unterhalts auf den „angemessenen Lebensbedarf“, der sich an der (fiktiven) Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ohne Eheschließung und ggf. Kindererziehung orientiert, möglich und wird auch vermehrt praktiziert.

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Kindesumgang an Weihnachten

Immer wieder ein beliebtes Streitthema: Kindesumgang an Weihnachten

Viele Elternteile, die sich von ihrem Partner getrennt haben, stellen sich die Frage, ob und in welchem Maße ihr Kind/ ihre Kinder den Umgang zum anderen Elternteil braucht. Oft ist auch die persönliche Verletztheit so groß, dass man seinen eigenen Wunsch, den Partner nicht mehr zu sehen, auf das Kind projeziert. Gerade an Weihnachten möchten Viele dann ihr Liebstes, das Kind, möglichst ganz für sich haben. Doch was ist wichtig für das Kind?

1. Trennungskinder und ihre Bedürfnisse

Jährlich werden ca. 140.000 Kinder durch die Scheidung ihrer Eltern zu „Trennungskindern“. Dabei ist die Trennung der Eltern für sie meist eine sehr leidvolle Erfahrung. Viele Kinder werden dadurch regelrecht traumatisiert und leiden noch lange Zeit unter den psychischen Folgen.

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Patchwork-Familien

Patchwork-Familien und die mit dieser Familienstruktur verbundenen Probleme

In den Patchwork-Familien leben Erwachsene mit Kindern aus früheren Beziehungen zusammen. Auch ich selbst bin schon Patchwork-Familien-erprobt und kenne die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Probleme.Inzwischen wird mehr als jede dritte Ehe geschieden. Oft sind Kinder von diesen Trennungen betroffen. So kommt es, dass inzwischen die Patchwork-Familie der dritthäufigste Familientyp nach der „Kernfamilie“ und den Alleinerziehenden ist.

Gerade für Kinder ist es oft schwierig, eine solche neue Familie zu akzeptiern. Sie wollen ja eigentlich, dass ihre „richtige“ Mama und ihr „richtiger“ Papa wieder mit ihnen zusammenleben. Geht das schon nicht, so wollen sie wenigstens den Elternteil, bei dem sie leben, für sich alleine haben. Bei Kindern ab ca. 6 Jahren kommen auch oft noch schwere Loyalitätskonflikte hinzu. Sie fühlen sich wie „Verräter“ an dem nicht mit ihnen zusammenlebenden Elternteil, wenn sie den Stiefelternteil mögen. Hier gilt es Geduld und Durchhaltevermögen zu zeigen.

 

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Kindesunterhalt beim Wechselmodell

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Young boy painting piano keys with brush.
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Wenn nach der Trennung die Kinder gleichviel Zeit bei Vater und Mutter verbringen ( z. B. wöchentlich zwischen den Elternteilen wechseln ), dann stellt sich die Frage, ob und von wem Barunterhalt geschuldet ist und wie dieser zu berechnen ist.

Beide Elternteile leisten in dem Fall einen etwa gleichgroßen Anteil an der Betreuung des Kindes, doch dieses braucht ja trotzdem auch noch Geld. Unterhalt wegen der Betreuung des Kindes, den sogenannten „Betreuungsunterhalt“, kann aber, anders als in den Fällen, in denen das Kind bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil nur Umgang mit ihm hat (bspw. jedes zweite Wochenende), keiner der Beiden vom Anderen verlangen.

Richtigerweise wird hier der Unterhalt wie beim volljährigen Kind, das ja keinen Betreuungsbedarf mehr hat (zumindest geht das Gesetz davon aus), berechnet. Der Bedarf ergibt sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Anhand dessen wird der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersstufe ermittelt. Daraus ergibt sich, jedenfalls dann wenn beide Elternteile genug verdienen um sich an dem Barunterhalt beteiligen zu können, ein höherer Barunterhaltsbedarf des im Wechselmodell lebenden Kindes als eines Solchen, das von einem Elternteil betreut wird (Residenzmodell).

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Nutzungsentschädigung für Wohnung oder Haus.

Family waving goodbye to father leaving for a trip
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Was kann ich nach der Trennung von meinem Ehepartner dafür verlangen, dass er/sie in dem Haus wohnt, das uns beiden oder sogar mir allein gehört?

Diese Frage stellen sich viele Ehepartner, wenn sie anlässlich ihrer Trennung aus dem Haus oder der Eigentumswohnung, die sie mit ihrem Partner zusammen gekauft oder gebaut haben, aussziehen, während der Partner dort wohnen bleibt.

Oft ist es in diesen Fällen die Frau, die mit den gemeinsamen Kindern im Haus wohnen bleibt. Dann muß der Ehemann, der nicht nur darauf verzichtet, in dem Haus zu wohnen für das er die Darlehensraten trägt, auch noch Unterhalt zahlen. Soweit es sich um Kindesunterhalt handelt tut er sich da wahrscheinlich noch nicht so schwer, aber wenn die Frau Trennungsunterhalt geltend macht und es sich gleichzeitig im Haus gutgehen lässt, dann macht sich doch ein gewisser Unmut breit.

Unklug ist es in solchen Fällen zu demonstrieren, dass man immer noch Herr über das Haus ist und demonstrativ einen Teil seiner Sachen dort zu lassen. Auch den Schlüssel nicht herauszugeben ist nicht so klug. Solange nämlich eine Überlassung des Hauses zur Alleinnutzung nicht festgestellt werden kann, gibt es auch keine entgeldliche Nutzungsentschädigung

Doch was kann ich konkret verlangen?

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Acht große Irrtümer über Ehe und Scheidung.

Oft bin ich von Fragen oder Auffassungen meiner Mandanten überrascht, da ich meinte, dass jeder weiß, wie da die rechtliche Lage ist. Doch ich bin ja auch ein „Fachidiot“. Fragt man mich, wie ein Automotor aufgebaut ist, bin ich schließlich auch nur noch ein wandelndes Fragezeichen. Das vergessen wir Juristen nur gerne immer wieder.

 

Diese Erfahrungen haben mich bewogen, in diesem Blogartikel auf die häufigsten und folgenschwersten Irrtümer, mit denen Mandanten mich konfrontieren, einzugehen.

 

1. Ohne meine Zustimmung kann eine Scheidung erst nach 3 Trennungsjahren erfolgen.

Herzschmerz
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Eine Scheidung kann auch gegen den Willen eines Ehepartners bereits nach einem Jahr erfolgen. Maßgeblich ist allein, ob das Gericht die Ehe für gescheitert erachtet. Hierzu muß der Anwalt in Fällen der streitigen Scheidung, also, wenn ein Teil nicht einverstanden ist, genau vortragen. Er muß erklären, warum zumindest sein/-e Mandant/-in auf keinen Fall die Ehe fortführen will. Ein Indiz ist z. B., wenn ein neuer Partner im Spiel ist.

Neulich hatte ich so einen Fall:

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Die Teilungsversteigerung – Chancen und Risiken

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Überblick:

Wenn Eheleute sich trennen und ein gemeinsames Haus haben, dann entsteht nach der Trennung oft ein erbitterter Streit darum, wer in dem Haus wohnen bleiben darf und was auf Dauer damit passieren soll. Zumeist ist es so, dass, wenn gemeinsame Kinder da sind, zunächst die Frau mit diesen in dem Haus wohnen bleibt. Der Mann, der ausgezogen ist, hat dann allerdings auf lange Sicht wenig Interesse daran, die Immobilie, in der sein Geld gebunden ist, zu behalten. Erst recht dann nicht, wenn, wie in den meisten Fällen, noch Verbindlichkeiten in Form von Darlehen darauf lasten und er diese monatlich abstottert.

Die Ehefrau hingegen, die weiter mit den Kindern im Haus wohnt, möchte diesen Zustand meist dauerhaft beibehalten.

Doch was kann der Ehepartner, der das Haus als Klotz am Bein sieht, tun um zu erreichen, dass ein Verkauf stattfindet und er an sein Geld kommt?

Eine andere Konstellation ist diejenige, dass ein Ehegatte das Hausgrundstück in Alleineigentum erwerben möchte, der andere Ehepartner jedoch seinen Anteil überhaupt nicht oder nicht unter den angebotenen Bedingungen verkaufen möchte.

Wie kann der interessierte Ehepartner hier zu Alleineigentum kommen?

Solch unterschiedliche Interessen, die dazu führen, dass sich Miteigentümer einer Immobilie nicht auf einen freien Verkauf einigen können, gibt es auch in anderen Konstellationen, wie bspw. in Erbengemeinschaften.

Hier möchte ich jedoch speziell auf die Problematik der Auseinandersetzung eines Eigenheimes nach Trennung der Eheleute eingehen.

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Betreuungsunterhalt nach 3 Jahren

Mutter und Tochter blasen Seifenblasen im Garten
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Wann und unter welchen Voraussetzungen Betreuungsunterhalt auch über das 3. Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist.

Hier: Muß ich als Mutter von Kindern über 3 Jahren einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen?

Die Antwort: Wenn Sie wissen, was die maßgeblichen Beurteilungskriterien sind und entsprechend vortragen sehr wahrscheinlich nicht.

In meinem folgenden Artikel beschäftige ich mich mit der Frage, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes geschuldet ist und ob noch ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn mehr gearbeitet wird, als tatsächlich geschuldet ist.

Bereits in einem früheren Blogartikel hatte ich ausgeführt, wann nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist und, dass Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB in bestimmten Fällen auch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus verlangt werden kann.

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