Die vertragliche Vereinbarung einer Brautgabe ist unwirksam
Die Eheleute hatten im Iran geheiratet und anläßlich der Eheschließung vertraglich vereinbart, daß der Ehemann seiner Ehefrau für den Fall der Trennung eine Brautgabe im Wert von über 180.000,- € ( 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold ) zahlt.
Diese Brautgabe sollte der Ehemann seiner Frau für die Erfüllung der ehelichen Pflichten und für ihre finanzielle Absicherung nach der Trennung zahlen.
Als es dann zur Trennung kam, weigerte sich der Mann, den vereinbarten Betrag zu zahlen. Er begründete das damit, daß er den Anspruch durch geschenkten Schmuck und Grundstücksanteile während bestehen- der Ehe schon mehr als erfüllt habe. zudem habe seine Frau Ehebruch begangen, welcher nach iranischem Recht seine Leistungspflicht hinsichtlich der geforderten Brautgabe ausschließe. Letzten Endes habe er dieses Versprechen auch nicht ernst gemeint.








