Rente zurück nach Tod des Ex?!
Im Zuge einer Scheidung wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Eheleute keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen haben.
Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Beide Eheleute sollen bezogen auf die Ehezeit gleichhohe Rentenanwartschaften erhalten.
Doch was ist, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner nach rechtskräftig durchgeführtem Versorgungsausgleich stirbt?
Beispiel:
Die Eheleute werden 2008 rechtskräftig geschieden. Von dem Rentenkonto des Ehemannes werden Anwartschaften auf das Rentenkonto der ausgleichsberechtigten Ehefrau übertragen.
Mitte 2020 stirbt die geschiedene Ehefrau, ohne zuvor Rente in Anspruch genommen zu haben.
Der Ehemann selbst erhält bereits seit Jahren seine um den Versorgungsausgleich gekürzteAltersrente.
In diesem Fall kann der geschiedene Ehemann tatsächlich die Rückerstattung der ihm im Zuge des durchgeführten Versorgungsausgleichs in Abzug gebrachten Rentenanwartschaften beantragen und erhält diese auch.
Es gibt jedoch zwei wesentliche Voraussetzungen, um eine Rückerstattung wirksam geltend machen zu können:
– Der ausgleichsberechtigte Ex-Ehegatte muss verstorben sein.
– Er darf zum Zeitpunkt seines Todes entweder noch keine oder maximal für den Zeitraum von 36 Monaten Rente bezogen haben.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Rückerstattung des Versorgungsausgleichs verlangt werden. In allen anderen Fällen ist eine Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nicht möglich.
Beachte:
Seit September 2009 werden alle erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute geteilt. Dementsprechend werden bei Bewilligung der Rückübertragung von Rentenanwartschaften auch die Rentenpunkte vom Konto des Antragstellers gelöscht, die ihm im Zuge des Rentenausgleichs gutgeschrieben wurden!
Rückgängig gemacht werden nur ausgeglichene Rentenanwartschaften, die bei den Regelversorgungswerken erworben wurden.
Hierzu zählen:
- Deutsche Rentenversicherung
- Berufsständige Versorgungen (Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Steuerberater usw.)
- Beamtenversorgung
- Alterssicherung der Landwirte
- Versorgung der Abgeordneten sowie Regierungsmitglieder
Betriebsrenten oder Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung, die im Zuge des Versorgungsausgleichs ausgeglichen wurden, können nicht rückübertragen werden.
Eine Rückübertragung erfolgt nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag des Berechtigten. Der Antrag muss bei den jeweiligen Versorgungsträgern gestellt werden. Der Versorgungsträger prüft dann den Anspruch und überträgt die im Zuge des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenpunkte wieder zurück.
Achtung:
Eine Rückerstattung der durch den Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaftenerfolgt ausschließlich ab Antragstellung. Wird bereits, wie im oben genannten Beispielsfall seit Jahren die um den Versorgungsausgleich gekürzte Rente bezogen, können keine Nachforderungen für den Zeitraum ab eigenem Renteneintritts bis Antragstellung geltend gemacht werden.