Viele Trennungskinder werden ab Januar weniger Geld bekommen.

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Den Unterhaltsschuldnern verbleibt ab Januar 2015 mehr Geld im Geldbeutel:

Zum 01.01.2015 werden die Selbstbehaltsätze angehoben. Dies haben die Vertreter der Oberlandesgerichte zusammen mit der Unterhaltskommission beschlossen.

Der Hauptgrund hierfür ist, daß der Gesetzgeber zum 01.01.2015 die sozialrechtlichen Regelsätze  erhöht hat.

Daran orierntiert sich auch der notwendige Selbstbehalt beim Kindesunterhalt. Der Unterhaltspflichtige darf nicht aufgrund der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung selbst ergänzende Leistungen der Sozialhilfe benötigen.

Grundsätzlich geben die Selbstbehaltssätze den Betrag vor, der dem Unterhaltsschuldner für die eigene Lebensführung verbleiben muß.

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Warum trennen sich nach Weihnachten so viele Paare?

                                                                                              Alle Jahre wieder:

Nach Weihnachten haben wir als Familienrechtler Hochkonjunktur.

Die Rate der Scheidungswilligen steigt rapide an. Im Jahr 2010 wurden bspw. beim Anwaltssuchdienst des Deutschen Anwaltvereins (DAV), anwaltsauskunft.de ,im Januar 1.492 Abfragen nach dem Rechtsgebiet Familienrecht und im Familienrecht tätigen Anwälten registriert. In den anderen Monaten erfolgten nur durchschnittlich 1.100 Abfragen.

D. h., daß die Steigerungsrate im Januar bei 35% lag.

Warum ist das so?

Irgend etwas muß da ja an Weihnachten gewaltig schief laufen.

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Die vertragliche Vereinbarung einer Brautgabe ist unwirksam

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Die Eheleute hatten im Iran geheiratet und anläßlich der Eheschließung vertraglich vereinbart, daß der Ehemann seiner Ehefrau für den Fall der Trennung eine Brautgabe im Wert von über 180.000,- € ( 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold ) zahlt.

Diese Brautgabe sollte der Ehemann seiner Frau für die Erfüllung der ehelichen Pflichten und für ihre finanzielle Absicherung nach der Trennung zahlen.

Als es dann zur Trennung kam, weigerte sich der Mann, den vereinbarten Betrag zu zahlen. Er begründete das damit, daß er den Anspruch durch geschenkten Schmuck und Grundstücksanteile während bestehen- der Ehe schon mehr als erfüllt habe. zudem habe seine Frau Ehebruch begangen, welcher nach iranischem Recht seine Leistungspflicht hinsichtlich der geforderten Brautgabe ausschließe. Letzten Endes habe er dieses Versprechen auch nicht ernst gemeint.

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Eine Frau, die ihren Idealen fast zum Opfer gefallen wäre.

Eines Tages kam eine Frau zu mir in die Kanzlei und erzählte mir, dass Sie sich gerade von ihrem Mann getrennt habe und nun praktisch vor dem Nichts stünde.

Es stellte sich heraus, dass diese Frau bereits über Jahre hinweg in ihrer Ehe sehr unglücklich war und dennoch bei ihrem Mann blieb, weil sie an sich den Anspruch stellte der ehegemeinsamen Tochter eine intakte Familie bieten zu müssen. Erst als sie kurz vor einem physischen und psychischen Zusammen- bruch stand, trennte sie sich. Sie musste einsehen, dass sie dem Kind im Prinzip von Anfang an keine intakte Familie hatte bieten können, und dass dies auch gar nicht in ihrer Macht lag.

Über Jahre hinweg hatte sie ihre eigenen Bedürfnisse immer weiter zurückgestellt, um den Schein einer guten Ehe aufrecht zu erhalten. Alle Apelle an den Ehemann doch endlich auch mehr Verantwortung zu übernehmen und auch seine Verhaltensweisen zu überdenken schlugen fehl. Da er sie weder körperlich mißhandelte, noch das Kind schlecht behandelte, sah sie trotz der Tatsache, dass sie selbst todunglück- lich war, keine Berechtigung für sich, aus der Ehe auszubrechen.

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So wird der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet.

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group of teenagers showing finger five
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Wenn ein Kind 18 Jahre alt wird ändert sich unterhaltsrechtlich eine Menge.

Die wichtigste Änderung ist der Wegfall der „elterlichen Sorge“ und damit der Unterteilung in Bar- und Naturalunterhalt. Ab jetzt sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Sie müssen nunmehr anteilig nach der Höhe ihres Einkommens, soweit dieses oberhalb des Selbstbehalts liegt, den Unterhaltsbedarf des Kindes durch Barmittel decken.

Eine weitere Änderung ist, daß dem Kind auch das Kindergeld, das bisher der betreuende Elternteil, meist die Mutter, erhalten hat,  Kind zusteht. Auch der Unterhaltsrang der volljährigen Kinder ver-        schlechtert sich erheblich. Sie rutschen, mit Ausnahme der privilegierten Volljährigen, auf die ich gleich noch gesondert eingehe, vom 1. in den 4. Rang. D. h., dass sie nun unter Umständen leer ausgehen, dann nämlich, wenn der oder die Unterhaltsschuldner noch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vorrangi- gen Unterhaltsgläubigern, wie minderjährigen Kindern ( 1. Rang ) sowie unterhaltsberechtigten Ehepartnern und geschiedenen Ehegatten ( 2. und 3. Rang ) hat und nach der Bedienung dieser vorrangigen Unterhaltsforderungen nicht mehr leistungsfähig hinsichtlich des Volljährigenunterhalts ist.

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Wer kleinere Kinder betreut und trotzdem arbeitet soll laut BGH für seinen Fleiß belohnt werden.

allein erziehende Frau mit Kind II
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Seit der Unterhaltsreform wird von geschiedenen Frauen, die Kinder betreuen, die älter als 3 Jahre sind, grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt. D. h., daß, sobald das jüngste Kind drei Jahre alt ist, ein Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung der Kinder nur dann und in dem Umfang gegeben ist, in dem nachweislich eine Fremdbetreuung nicht möglich, oder dem Kind aus darzulegenden Gründen nicht zumutbar ist.

Daneben kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB über das dritte Lebensjahr hinaus bestehen, wenn es der Mutter aus in der Ehe liegenden Gründen, also bspw. weil sie auf Wunsch des Ehemannes nicht erwerbstätig war, sondern sich allein der Kinderbetreuung gewidmet hat, nicht oder nur teilweise zumutbar ist, zu arbeiten.

Nunmehr hat der BGH eine aus Sicht der Mütter, die bereit sind die extreme Doppelbelastung einer vollschichtigen Arbeit und der Betreuung von minderjährigen Kindern auf sich zu nehmen, erfreuliche Entscheidung getroffen, wonach diese Mütter oftmals ihr Einkommen nicht voll bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs anrechnen lassen müssen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Das Recht des Kindes auf Klärung seiner Abstammung rechtfertigt die Störung der Totenruhe

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Grab, grave, candle
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Auch gegenüber Verstorbenen haben mögliche Kinder einen Anspruch auf Klärung der Abstammung, wie folgender Fall zeigt:

Insbesondere zur Klärung ihrer Erbansprüche beantragte die 1944 geborene Antragstellerin im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Exhumierung ihres vermeintlichen Vaters, welcher 2011 verstorben war.
Der totenfürsorgeberechtigte Sohn des Verstorbenen, widersprach als Beteiligter des Verfahrens der Exhumierung seines Vaters.

Das erstinstanzlich mit dem Fall betraute Amtsgericht wies den Antrag auf Exhumierung zur Entnahme einer Gewebeprobe ab. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin hob das OLG die Entscheidung auf und ordnete die Exhumierung im Rahmen eines Beweisbeschlusses zur Einholung eines DNA-Gutachtens an.
Der eheliche Sohn des Verstorbenen verweigerte die Einwilligung zur Exhumierung. Durch Zwischenbeschluß erklärte das OLG diese Weigerung für unberechtigt. (mehr …)

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Scheidungskosten sind (wohl) doch noch steuerlich absetzbar

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Eheringe
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Nach der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG wurden Scheidungskosten von den Finanzämtern nicht mehr als abzugsfähig anerkannt.

In der Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 heißt es:

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass es für einen Steuerpflichtigen von existenzieller Bedeutung sei, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Aus diesem Grund seien auch die Anwalts- und Gerichtskosten eines Scheidungsverfahrens weiterhin absetzbar. Nur so könne die Vorschrift ausgelegt werden, zumal die Formulierung „existenzielle Bedeutung“ einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1996 entstamme, in welcher explizit die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt worden sei.

Diese Wertungen habe der Gesetzgeber zusammen mit der Formulierung („…Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren…..“) übernommen und damit auch die Anerkennung von Scheidungskosten als besondere Belastung. Dies sei auch aus einer Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zu schließen, wonach die Anerkennung von Prozesskosten auf den „bisherigen engen Rahmen“ beschränkt bleiben sollten, wozu unstreitig auch die Scheidungskosten gehörten.

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Ein Vater, der seine Kinder von einem Tag auf den anderen im Stich ließ

Kinderzeichnung "Ich wünsche mir..."
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Vor einiger Zeit kam eine Frau zu mir und erzählte, dass ihr Mann plötzlich und ohne vorherige Ankündigung ausgezogen sei und Sie mit den Kindern zurückgelassen habe. Sie wisse nicht einmal, wo er sich aufhalte.

Die Eheleute hatten zwei gemeinsame Kinder, einen 8 und einen 2 Jahre alten Jungen. Es stellte sich heraus, dass der Vater eine Freundin hatte und zu dieser gezogen war. Diese Frau hatte eine Tochter und war von dem Ehemann der Mandantin schwanger. Alle Versuche, den Mann dazu zu bewegen, regelmäßig Umgang mit seinen ehelichen Kindern zu pflegen schlugen fehl. Dabei war er vor der Trennung derjenige gewesen, der sich vorrangig um die Kinder gekümmert und diese versorgt hatte. Die Mandantin war sehr passiv gewesen und hatte eher in ihrer eigenen virtuellen Welt gelebt. Dementsprechend litt auch insbesondere der achtjährige Junge schwer unter der Trennung vom Vater. Da dieser Junge, die Familie lebte in der Nachbarschaft, mir ans Herz gewach- sen war, versuchte ich in Zusammenarbeit mit der zuständigen Sachbearbeiterin vom Jugendamt alles, den Vater umzustimmen und dazu zu motivieren, seine Kinder wieder regelmäßig zu sehen. Auch die Mandantin, die mit der neuen Situation völlig überfordert war, wünschte den Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern.

Schließlich wurde im Rahmen eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens seitens des zuständigen Richters noch einmal nachhaltig an den Kindesvater apelliert, der Verantwortung gegenüber seinen Kindern gerecht zu werden. Daraufhin sicherte der Mann zu, zukünftig wieder Umgang mit seinen Kindern haben zu wollen. Doch -leider-, nach wenigen Wochen ließ er sich bereits aber- mals nicht mehr bei seinen Kindern blicken.

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Auskunft über sein Kind darf auch ein vulgärer Samenspender verlangen

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verkehrszeichen v2 samenspender IEine in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebende Frau wünschte sich zusammen mit ihrer Partnerin ein Kind. In einem Internetportal fand sie, was sie suchte: Einen Mann, der zu einer Samen-spende bereit war. Nach durchgeführter Insemination wurde die Frau schwanger und bekam schließlich eine Tochter.

Zwischen ihr und dem Samenspender war vereinbart, dass er von der Kindesmutter grob über die Entwicklung und das Wohl des Kindes unterrichtet wird. Er wiederum erklärte sich im Vorfeld damit einverstanden, dass die Lebensgefährtin der Kindesmutter das Kind adoptiert.

Als das Kind auf der Welt war, verschlechterte sich das Verhältnis zwischen Mutter und Samenspender erheblich. Dieser begann die Frau zu tyrannisieren und zwar mit Telefonaten und Emails. Er beleidigte und bedrohte sie in strafrechtlich relevanter Weise. Als sie nachforschte erfuhr die Frau, dass der Mann sich auch anderen Frauen als Samenspender zur Verfügung gestellt hatte und auch diese nach der Geburt des Kindes tyrannisierte.

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